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Fragen und Antworten – Arbeitserlaubnisse

  • Ich stamme aus Rumänien und möchte mich in Frankreich selbständig machen. Nach Auskunft der französischen Behörden muss ich zu diesem Zweck eine Arbeitserlaubnis beantragen. Stimmt das?

    NEIN — Die Übergangsregelungen für bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die in den meisten EU-Ländern gelten, sind nur auf abhängige Arbeitsverhältnisse anwendbar. Wenn Sie in Frankreich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen, benötigen Sie dazu keine Arbeitserlaubnis.

  • Wenn ich mich über Arbeitsbedingungen beschwere, die nach österreichischem Recht illegal erscheinen, behauptet mein österreichischer Arbeitgeber, dass für rumänische Arbeitnehmer andere Vorschriften gelten. Stimmt das?

    NEIN — Das stimmt absolut nicht. Für Sie gelten befristete Beschränkungen für den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, doch dies wirkt sich nicht auf Ihre Rechte als EU-Bürger aus. Sie haben Anspruch auf dieselbe Behandlung wie einheimische Arbeitnehmer!

    Bleibt Ihr Arbeitgeber bei seiner Behauptung, sollten Sie ihn bei den österreichischen Arbeitsmarktbehörden melden.

  • Ich bin rumänischer Staatsangehöriger und möchte meine Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Rumänien nach Österreich übertragen, um mich dort um eine Stelle zu bewerben. Ist das möglich?

    Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Sie in Österreich möglicherweise nur mit Beschränkungen arbeiten. Dies kann sich auch auf die Möglichkeit der Übertragung Ihrer Leistungen bei Arbeitslosigkeit auswirken. Derartige Beschränkungen können sich jedoch jederzeit ändern. Wenden Sie sich daher für aktuelle Informationen an einen österreichischen Berater für den europäischen Arbeitsmarkt.

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