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NEIN — Die Übergangsregelungen für bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die in den meisten EU-Ländern gelten, sind nur auf abhängige Arbeitsverhältnisse anwendbar. Wenn Sie in Frankreich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen, benötigen Sie dazu keine Arbeitserlaubnis.
NEIN — Das stimmt absolut nicht. Für Sie gelten befristete Beschränkungen für den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, doch dies wirkt sich nicht auf Ihre Rechte als EU-Bürger aus. Sie haben Anspruch auf dieselbe Behandlung wie einheimische Arbeitnehmer!
Bleibt Ihr Arbeitgeber bei seiner Behauptung, sollten Sie ihn bei den österreichischen Arbeitsmarktbehörden melden.
Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Sie in Österreich möglicherweise nur mit Beschränkungen arbeiten. Dies kann sich auch auf die Möglichkeit der Übertragung Ihrer Leistungen bei Arbeitslosigkeit auswirken. Derartige Beschränkungen können sich jedoch jederzeit ändern. Wenden Sie sich daher für aktuelle Informationen an einen österreichischen Berater für den europäischen Arbeitsmarkt
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