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Letzter Stand: 12/2012
Wenn Sie von dem Land, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, hat die Arbeitssuche im Ausland keine Auswirkungen auf Ihre Sozialversicherungsansprüche (Krankenversicherung, Familienleistungen, Invaliden- oder Altersrente usw.) oder die Ihrer Familie.
Damit Sie und Ihre Familie während eines kurzzeitigen Auslandsaufenthalts krankenversichert sind, dürfen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte
nicht vergessen.
Sobald Sie einen Arbeitsplatz gefunden haben, gelten andere Sozialversicherungsregelungen.
Informieren Sie sich über die nationalen Sozialversicherungssysteme
.
Wenn Sie keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten und in einem anderen EU-Land Arbeit suchen wollen, haben Sie in Ihrem Aufenthaltsland Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen (Krankenversicherung, Familienleistungen usw.).
Ihr Aufenthaltsland ist das Land, in dem Sie in der Regel leben bzw. in dem sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet. Die Sozialversicherungsbehörden stellen anhand einer Reihe von Kriterien fest, welches Land als Ihr Aufenthaltsland gilt. Zu diesen Kriterien zählen
Die Entscheidung, in welchem Land sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet, treffen nicht Sie, sondern die Sozialversicherungsbehörde.
Selbst wenn Ihre Mittel nicht zu Ihrer eigenen Versorgung und der Ihrer Familie ausreichen, können Sie nicht gezwungen werden, das Land zu verlassen, solange Sie nachweisen können, dass Sie weiterhin nach einem Arbeitsplatz suchen und gute Aussichten auf Erfolg haben.
Bewahren Sie Kopien von Bewerbungsunterlagen, Einladungen zu Bewerbungsgesprächen und anderen Reaktionen auf Ihre Bewerbungen auf.
Laut EU-Recht ist Ihr neues Land nicht verpflichtet, Arbeitssuchenden, die in diesem Land erstmalig auf Arbeitsplatzsuche sind, finanzielle oder anderweitige soziale Unterstützung zu gewähren.
Björn aus Deutschland erhält seine Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Belgien. Als sein Formular U2 (früher: Formular E 303) abläuft, beschließt Björn, seinen Aufenthalt in Belgien zu verlängern. Er beantragt dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit, doch sein Antrag wird abgelehnt.
Nach belgischem Recht hat Björn in Belgien keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, da er niemals dort gearbeitet hat. Laut EU-Recht sind die EU-Länder nicht verpflichtet, Arbeitssuchenden, die in ihrem Land erstmalig auf Arbeitsplatzsuche sind, finanzielle oder anderweitige Unterstützung zu gewähren. Björn kann jedoch bei den Behörden anfragen, ob er aufgrund der nationalen Regelungen Anspruch auf Unterstützung hat.
Sie haben die gewünschten Informationen nicht gefunden? Haben Sie ein Problem, das Sie lösen möchten?
In diesem Fall in den 27-Ländern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz