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Fragen und Antworten – Qualifikationen für eine Beschäftigung

  • Mein Beruf ist in meinem Heimatland nicht reglementiert. Kann ich meinen Beruf auch in einem Land ausüben, in dem er reglementiert ist?

    Wenn in Ihrem Heimatland weder Ihr Beruf noch die entsprechende Ausbildung reglementiert sind, müssen Sie unter Umständen nachweisen, dass Sie diesen Beruf in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, bevor Sie sich beruflich in einem anderen Land niederlassen oder auch nur vorübergehend dort die entsprechenden Dienste anbieten können.

  • Wo muss ich den Antrag auf Anerkennung meiner Qualifikationen in einem anderen EU-Land stellen?

    Um herauszufinden, welche Behörde für Ihre Berufsgruppe zuständig ist, können Sie sich an die zuständige nationale Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen English wenden.

  • Ich stamme aus Österreich und ich habe in Belgien die Berufsausbildung zum „Masseur“ absolviert. Darf ich in Portugal den Beruf des Physiotherapeuten ausüben?

    Zuerst müssen Sie herausfinden, ob der Beruf des „Masseurs“ mit dem Beruf, den Sie in Portugal ausüben möchten (Physiotherapeut) identisch ist. Zu diesem Zweck können Sie sich an die portugiesische Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen English wenden. Die belgische Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen English kann Ihnen helfen zu klären, ob die Qualifikationen, die Sie im Rahmen Ihrer Ausbildung erworben haben, die Anforderungen Portugals erfüllen.

    Weitere Informationen zu den besonderen Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten in Portugal English (en) .

  • Wenn der Beruf, den ich in Finnland ausüben möchte, dort nicht reglementiert ist, kann ich meine Tätigkeit dort einfach aufnehmen, ohne einen Antrag auf Anerkennung meiner estnischen Berufsqualifikationen zu stellen?

    JA — Sie können Ihre Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen aufnehmen, die auch für finnische Staatsangehörige bei der Ausübung dieses Berufs gelten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Ihr Beruf als solcher in Finnland nicht reglementiert ist, dort aber als Teil eines anderen, reglementierten Berufsstandes gesehen wird. Informieren Sie sich bei der finnischen Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ob Ihr Beruf in Finnland reglementiert ist.

  • Ich bin ein Handwerksmeister aus Deutschland und möchte die Leistungen meines Unternehmens auch in der Schweiz anbieten. Sind in diesem Fall die Regelungen der EU für die Anerkennung von Berufsqualifikationen anwendbar?

    JA — Diese Regelungen gelten auch für die Nicht-EU-Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie für die Schweiz. Für die Schweiz gelten allerdings außerdem Sonderregelungen, über die Sie sich bei der Schweizer Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen informieren können.

  • Ich stamme aus Italien, habe in Argentinien Medizin studiert und später in Spanien eine eigene Praxis eröffnet. Darf ich gemäß den Vorschriften der EU in Italien als Arzt praktizieren?

    Die Vorschriften der EU gelten nur für die Anerkennung von Qualifikationen, die in den EU-Ländern – gelten Sonderregelungen in der Schweiz erworben wurden. Die Anerkennung der in Argentinien erworbenen Berufsqualifikationen durch Spanien ist für Italien nicht verbindlich, es sei denn, dass Sie mindestens drei Jahre in Spanien praktiziert haben, bevor Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikationen in Italien beantragen.

  • Da Berufsqualifikationen in den EU-Ländern anerkannt werden, gehe ich davon aus, dass ich keinen Antrag auf Anerkennung meiner Berufsqualifikationen stellen muss, wenn ich meinen Beruf in einem anderen EU-Land ausüben will.

    FALSCH — Sie müssen die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen in dem anderen Land beantragen. Zwar werden Berufsqualifikationen grundsätzlich gegenseitig anerkannt, in der praktischen Umsetzung gibt es jedoch geringfügige Unterschiede (d.h. die Anerkennung erfolgt je nach Beruf mehr oder weniger automatisch). In jedem Fall muss für die Anerkennung in anderen Ländern jedoch ein Antrag gestellt werden.

  • Ich habe in Rumänien eine Ausbildung zur Hebamme absolviert und möchte die Anerkennung meiner Berufsqualifikationen in Frankreich beantragen. Welche Unterlagen muss ich zu diesem Zweck vorlegen?

    Die französischen Behörden werden einen Nachweis der Staatsangehörigkeit und möglicherweise weitere Unterlagen fordern, die auch in Frankreich ausgebildete Hebammen vorlegen müssen. Bei begründeten Zweifeln kann auch eine von den rumänischen Behörden ausgestellte Bescheinigung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass es sich bei Ihrer Qualifikation um diejenige handelt, die von der maßgeblichen Richtlinie abgedeckt wird. Wenn die Berufsbezeichnung nicht der in der Richtlinie angeführten entspricht, ist auch ein Nachweis über die Änderung der Bezeichnung beizubringen. Zudem ist es möglich, dass Sie mindestens ein Jahr – unter bestimmten Umständen sogar zwei Jahre – Berufserfahrung nachweisen müssen.

  • Vor drei Monaten habe ich in Spanien die Anerkennung meiner Berufsqualifikationen beantragt. Bislang habe ich von den spanischen Behörden nichts gehört. Ist das normal?

    NEIN — Die zuständige spanische Behörde sollte Ihnen den Eingang Ihres Antrags binnen eines Monats bestätigen und Sie gleichzeitig darüber informieren, welche Unterlagen Sie gegebenenfalls nachreichen müssen. Die Behörde sollte dann nach spätestens vier Monaten eine begründete Entscheidung über Ihren Antrag fällen. Wird diese Frist nicht eingehalten, können Sie sich an die Unterstützungsdienste der EU wenden.

  • In meinem Heimatland Belgien ist mein Beruf nicht reglementiert. Kann ich meinen Beruf auch in Frankreich ausüben, wo er einer Reglementierung unterliegt?

    Wenn in Belgien weder Ihr Beruf noch die entsprechende Ausbildung reglementiert sind, müssen Sie unter Umständen nachweisen, dass Sie diesen Beruf in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, bevor Sie sich beruflich in Frankreich niederlassen oder auch nur vorübergehend dort die entsprechenden Dienste anbieten können. Gehaltsabrechnungen oder Arbeitgebererklärungen müssen anerkannt werden, soweit Ihre berufliche Tätigkeit daraus klar hervorgeht.

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