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JA — es gelten jedoch zwei Ausnahmen:
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JA — Ihr neues Beschäftigungsland muss Ihre einschlägige Berufserfahrung vollständig anerkennen, auch wenn Sie diese in einem anderen EU-Land gesammelt haben. Eine vergleichbare Berufserfahrung muss bei der Festlegung des Gehalts, der Besoldungsgruppe und der Beschäftigungsbedingungen die gleiche Berücksichtigung finden. Dies gilt auch für den Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
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NEIN — Jede Regelung, die besagt, dass Sie erst in Ihrem neuen Aufenthaltsland wohnen müssen, bevor Sie Zugang zu einer bestimmten Stelle im öffentlichen Dienst erhalten, ist rechtswidrig – es sei denn, dies ist aufgrund besonderer Anforderungen für die entsprechende Stelle gerechtfertigt.
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In diesem Fall in den 27 EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz