Navigationsleiste

Fragen und Antworten – Wichtige Aspekte

  • In dem Land, in dem ich nun arbeite, habe ich erst nach sechs Versicherungsmonaten vor Ort Anspruch auf Leistungen bei Krankheit. Gilt diese Wartezeit auch dann, wenn ich unmittelbar zuvor in einem anderen EU-Land gearbeitet habe?

    NEIN — Die Regelungen der EU sehen vor, dass Sie schon am Anfang Ihrer Versicherungszeit in Ihrem neuen Beschäftigungsland Anspruch auf Leistungen bei Krankheit haben, wenn Sie zuvor bereits sechs Monate oder länger in einem anderen EU-Land versichert waren.

    Erfahren Sie mehr:

  • Ich arbeite als Grenzgänger. Darf mein Arbeitgeber von mir verlangen, dass ich in dem Land, in dem ich arbeite, ein Bankkonto einrichte?

    Das hängt davon ab, ob Sie innerhalb des Euroraums – also der Gruppe von Ländern, in der der Euro die Landeswährung ist – leben und arbeiten.

    Wenn sowohl Ihr Wohnsitzland als auch Ihr Beschäftigungsland im Euroraum liegen:

    NEIN — Damit Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt ohne zusätzliche Kosten überweisen kann, benötigt er lediglich die IBAN- und die BIC-Nummer Ihres vorhandenen Bankkontos. Banken dürfen für internationale Überweisungen in Euro keine höheren Gebühren verlangen als für Überweisungen innerhalb des Landes. Nur bei Auslandsüberweisungen in Höhe von mehr als €50 000 kann die Bank höhere Gebühren anrechnen.

    Wenn Sie in einem Land außerhalb des Euroraums leben oder arbeiten:

    JA — Ihr Arbeitgeber kann die Einrichtung eines Bankkontos vor Ort von Ihnen verlangen, aber nur, wenn er nachweisen kann, dass für die Überweisung Ihres Gehalts auf ein ausländisches Konto höhere Gebühren anfallen.

    Erfahren Sie mehr:

  • Ich war einige Zeit als Grenzgänger in Dänemark tätig und habe dort in eine Rentenversicherung eingezahlt. Nun bin ich der deutschen Rentenbehörde zufolge zu 100 % erwerbsunfähig, doch die dänischen Behörden verweigern die Auszahlung ihres Anteils an meiner Invaliditätsrente. Sie wollen zuerst eine Untersuchung durchführen. Ist dies rechtens?  

    JA — Wenn Sie einen Antrag auf eine Invaliditätsrente stellen, kann jedes Land, das für eine Invaliditätsrente aufkommen muss, eine eigene ärztliche Untersuchung durchführen. Es ist möglich, dass Sie in einem Land als zu 70 % erwerbsunfähig gelten, während Sie ein anderes Land als arbeitsfähig einstuft.

    Erfahren Sie mehr:

  • Ich bin Grenzgänger. Am Beginn meiner beruflichen Laufbahn habe ich auch in meinem Aufenthaltsland gearbeitet. Mit 60 Jahren erhalte ich eine Rente von meinem Heimatland, doch in meinem Beschäftigungsland liegt das Rentenalter bei 65 Jahren. Was passiert, wenn ich mit 60 Jahren in den Ruhestand gehe?

    Informieren Sie sich unbedingt im Vorfeld, was geschieht, wenn Sie das Datum Ihres Renteneintritts ändern.

    Nehmen Sie eine Rente früher in Anspruch, kann sich das erheblich auf die Betragshöhe auswirken.

    Lassen Sie sich von der Rentenbehörde in Ihrem Beschäftigungsland beraten.

    Erfahren Sie mehr:

Brauchen Sie weitere Hilfe?