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NEIN — Die Regelungen der EU sehen vor, dass Sie schon am Anfang Ihrer Versicherungszeit in Ihrem neuen Beschäftigungsland Anspruch auf Leistungen bei Krankheit haben, wenn Sie zuvor bereits sechs Monate oder länger in einem anderen EU-Land versichert waren.
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Das hängt davon ab, ob Sie innerhalb des Euroraums – also der Gruppe von Ländern, in der der Euro die Landeswährung ist – leben und arbeiten.
Wenn sowohl Ihr Wohnsitzland als auch Ihr Beschäftigungsland im Euroraum liegen:
NEIN — Damit Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt ohne zusätzliche Kosten überweisen kann, benötigt er lediglich die IBAN- und die BIC-Nummer Ihres vorhandenen Bankkontos. Banken dürfen für internationale Überweisungen in Euro keine höheren Gebühren verlangen als für Überweisungen innerhalb des Landes. Nur bei Auslandsüberweisungen in Höhe von mehr als €50 000 kann die Bank höhere Gebühren anrechnen.
Wenn Sie in einem Land außerhalb des Euroraums leben oder arbeiten:
JA — Ihr Arbeitgeber kann die Einrichtung eines Bankkontos vor Ort von Ihnen verlangen, aber nur, wenn er nachweisen kann, dass für die Überweisung Ihres Gehalts auf ein ausländisches Konto höhere Gebühren anfallen.
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JA — Wenn Sie einen Antrag auf eine Invaliditätsrente stellen, kann jedes Land, das für eine Invaliditätsrente aufkommen muss, eine eigene ärztliche Untersuchung durchführen. Es ist möglich, dass Sie in einem Land als zu 70 % erwerbsunfähig gelten, während Sie ein anderes Land als arbeitsfähig einstuft.
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Informieren Sie sich unbedingt im Vorfeld, was geschieht, wenn Sie das Datum Ihres Renteneintritts ändern.
Nehmen Sie eine Rente früher in Anspruch, kann sich das erheblich auf die Betragshöhe auswirken.
Lassen Sie sich von der Rentenbehörde in Ihrem Beschäftigungsland beraten.
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