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Letzter Stand: 12/2012
Wenn Sie ins Ausland ziehen, sollte Ihnen bewusst sein, dass es dort möglicherweise unterschiedliche Formen von Familienleistungen gibt, z. B.:
Jedes Land gewährt bestimmte Familienleistungen; deren Höhe und die dafür geltenden Bedingungen sind aber sehr unterschiedlich. In einigen Ländern werden regelmäßige Zahlungen geleistet, während in anderen Ländern anstelle von Zahlungen je nach Familiensituation steuerliche Vergünstigungen zum Tragen kommen. Bei einem Umzug ins Ausland können sich die Familienleistungen ändern, auf die Sie Anspruch haben. Das kann zu einer Erhöhung oder zu einer Verringerung Ihres Einkommens führen.
Wenden Sie sich vor einem Umzug ins Ausland an einen Berater für den europäischen Arbeitsmarkt
, um sich über Ihre Ansprüche auf Familienleistungen in Ihrem neuen Wohnsitzland zu informieren. Die Unterschiede zwischen den Systemen der verschiedenen Länder können sich deutlich auf Ihr Gesamteinkommen auswirken.
Lisa aus Deutschland ist schwanger. Sie arbeitet in Deutschland und ist dort versichert. Ihr Mann Ole erhält ein verlockendes Jobangebot aus Holland, doch Lisa möchte, dass er es ablehnt: Im Gegensatz zu Deutschland gewährt Holland nämlich kein Erziehungsgeld.
Ole kann in Holland arbeiten. Die Tatsache, dass er während Lisas Mutterschaftsurlaub im Ausland arbeitet, wirkt sich nach deutschem Recht nicht auf ihren Leistungsanspruch aus, solange ihr Arbeitsvertrag aufrecht bleibt.
Wenn Sie und/oder der andere Elternteil Ihres Kindes im Ausland arbeiten, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Familienleistungen unterschiedlicher Länder.
In solchen Fällen verschaffen sich die zuständigen nationalen Behörden einen Überblick über die Situation beider Elternteile und entscheiden, welches Land für die Erbringung der Leistungen hauptverantwortlich ist. Diese Entscheidung wird anhand der „Prioritätsregeln“ getroffen.
Erweisen sich die Familienleistungen des „primär“ zuständigen Landes als niedriger als jene, auf die Sie im „sekundär“ zuständigen Land Anspruch hätten (weil Sie dort arbeiten oder eine Rente erhalten), erbringt das sekundär zuständige Land eine Ergänzungsleistung, die der Differenz zwischen den beiden Leistungen entspricht. So ist sichergestellt, dass Sie die höchstmöglichen Leistungen erhalten, auf die Sie Anspruch haben.
Sie leben in Land A und arbeiten in Land B. Der andere Elternteil Ihres Kindes arbeitet in Land A. Das Kindergeld in Land A beträgt €50 pro Monat und Kind, jenes in Land B jedoch €100 pro Monat und Kind. Sie haben Anspruch auf den höheren Betrag, also €100 pro Monat und Kind. Für die Differenz in Höhe von €50 kommt Land B, also Ihr Beschäftigungsland, auf.
Steve aus Luxemburg hat einen Job in Frankreich angenommen, wohnt jedoch weiterhin in Luxemburg. Trotzdem ist Frankreich nun für seine Sozialversicherungsangelegenheiten zuständig, sodass Steve Kindergeld dort beantragen muss.
Obwohl seine Familie noch in Luxemburg lebt, besteht dort rein aufgrund des Wohnsitzes kein Anspruch auf eine Kindergeld-Ergänzungsleistung.
Ausgangsszenario: Sie sind der einzige Elternteil mit Anspruch auf Familienleistungen und Sie sind in mehr als einem Land anspruchsberechtigt,
Wann immer die Familienleistungen, die Sie vom primär zuständigen Land erhalten, niedriger sind als jene in den anderen Ländern, in denen Sie anspruchsberechtigt sind, zahlen Ihnen diese Länder Ergänzungsleistungen zur Überbrückung der Differenz.
Emma aus Freiburg in Deutschland hat eine neue Arbeitsstelle über der Grenze in Frankreich angetreten. Die für das Kindergeld zuständige deutsche Behörde fordert sie auf, das Kindergeld in Frankreich zu beantragen, da nun Frankreich für ihre Sozialversicherungsleistungen zuständig ist.
Emma muss Familienleistungen also in Frankreich beantragen, weil sie dort arbeitet, obwohl sie nach wie vor in Deutschland lebt.
Ausgangsszenario: Sie und der andere Elternteil Ihres Kindes haben in mehr als einem Land Anspruch auf Familienleistungen,
ODER
Die Gesamthöhe der Familienleistungen sollte dem Höchstbetrag der möglichen Leistungen in den Ländern entsprechen, die entweder aufgrund der Beschäftigung der Eltern oder des Bezugs einer Rente durch diese für die Zahlung von Familienleistungen zuständig sind.
Wenn Sie geschieden sind und Ihr früherer Partner Familienleistungen bezieht, diese jedoch nicht für Ihr gemeinsames Kind aufwendet, können Sie sich diese Leistungen von der für Familienleistungen zuständigen Behörde des Landes, in dem Ihr Kind lebt, direkt auszahlen lassen, sofern Sie die Familie unterhalten.
Familienleistungen können in jedem Land beantragt werden, in dem Sie oder der andere Elternteil Ihrer Kinder anspruchsberechtigt sind. Die Behörde im Land der Antragstellung wird Ihren Antrag an die anderen zuständigen Länder weiterleiten.
Wenn Sie Leistungen in einem Land rechtzeitig beantragen, gilt dies als rechtzeitige Antragstellung in sämtlichen anderen EU-Ländern, in denen Sie anspruchsberechtigt sind. Leistungen, auf die Sie einen Anspruch haben, können Ihnen nicht verweigert werden, weil das Land, bei dem Sie den Antrag gestellt haben, Ihre Unterlagen zu spät an die zuständige Behörde eines anderen Landes weitergeleitet hat.
Informieren Sie sich bei den nationalen Behörden über die Fristen für die Beantragung von Familienleistungen. Versäumen Sie eine Frist, könnte dies zu einem Verlust Ihres Anspruchs führen.
Die nationalen Behörden sind zur Zusammenarbeit und zum Austausch aller für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlichen Informationen verpflichtet. Zur Beseitigung von Sprachbarrieren verwenden die nationalen Behörden für den Informationsaustausch einheitliche Formulare (ehemals E-Formulare).
Zwischen den Sozialversicherungssystemen innerhalb der EU gibt es sehr große Unterschiede
Informieren Sie sich über das System für Familienleistungen des Landes, in das Sie ziehen, um Probleme und Missverständnisse und möglicherweise dadurch entstehende schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden:
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