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Fragen und Antworten – Beschäftigungsrelevante Rechte

  • Was genau bedeutet „Gleichbehandlung“?

    Wenn Sie in einem anderen Land arbeiten, müssen Sie und Ihre Familie wie Ihre Kollegen behandelt werden, die Staatsangehörige dieses Landes sind. Dies gilt insbesondere für

    • Ihr Recht, sich in dem Land einen Arbeitsplatz zu suchen und dafür Hilfe von den nationalen Arbeitsvermittlungsstellen in Anspruch zu nehmen;
    • Beschäftigungsbedingungen (Gehalt, Entlassung usw.);
    • Sozialleistungen und steuerliche Vergünstigungen;
    • Fortbildungsmöglichkeiten;
    • den Beitritt zu Gewerkschaften und die Ausübung entsprechender Rechte.

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur die offene Diskriminierung, sondern sämtliche Regelungen, durch die Sie indirekt benachteiligt werden (beispielsweise Maßnahmen, die Ihre Freizügigkeit einschränken).

    Eine Regelung, die besagt, dass Sie erst längere Zeit in einem Land wohnen müssen, bevor Sie Zugang zu einer bestimmten öffentlichen Leistung erhalten, wäre beispielsweise nicht rechtens.

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  • Wenn mir meine Familienangehörigen in mein neues Aufenthaltsland folgen, dürfen sie dann auch dort arbeiten?

    JA — Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (selbst wenn sie keine EU-Bürger sind) haben Ihre Familienangehörigen Anspruch darauf,

    • ohne Arbeitserlaubnis angestellt oder selbständig erwerbstätig sein zu dürfen;
    • wie Staatsangehörige des jeweiligen Landes behandelt zu werden.

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  • Wenn ich mich über Arbeitsbedingungen beschwere, die nach österreichischem Recht illegal erscheinen, behauptet mein österreichischer Arbeitgeber, dass für rumänische Arbeitnehmer andere Vorschriften gelten. Stimmt das?

    NEIN — das stimmt absolut nicht. Für Sie gelten befristete Beschränkungen für den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, doch dies wirkt sich nicht auf Ihre Rechte als EU-Bürger aus. Sie haben Anspruch auf dieselbe Behandlung wie einheimische Arbeitnehmer!

    Bleibt Ihr Arbeitgeber bei seiner Behauptung, sollten Sie ihn bei den österreichischen Arbeitsmarktbehörden melden.

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  • Was kann ich tun, wenn ich mich durch meinen Arbeitgeber oder die Behörden diskriminiert fühle?

    Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Sie betreffende Vorschrift oder Entscheidung gegen die EU-Regelungen zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern verstößt, müssen Sie sich zunächst an die Behörden des Landes wenden, in dem Sie arbeiten, und dort Ihr Recht einfordern.

    Je nachdem, um welches Problem es sich im Einzelnen handelt, können Sie sich auch von den Unterstützungsdiensten der EU beraten lassen.

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  • Wenn der Aufenthalt meines Bruders bei mir in der Slowakei genehmigt wird, darf er dann auch dort arbeiten, obwohl er kein EU-Bürger ist?

    JA — Wenn er sich legal bei Ihnen in der Slowakei aufhält, genießt er auch darüber hinaus dieselben Rechte wie Sie.

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  • Habe ich als EU-Bürger Anspruch auf dieselbe Einkommensunterstützung wie Staatsangehörige meines neuen Aufenthaltslands?

    JA — unter bestimmten Umständen.

    Wenn Sie sich rechtmäßig im Land aufhalten, haben Sie Anspruch auf dieselbe grundlegende soziale Absicherung – in den Rechtstexten der EU auch als Sozialhilfe bezeichnet – wie Staatsangehörige dieses Landes. Je nach Land kann es sich dabei um eine Einkommensunterstützung oder sonstige Leistungen handeln, die unabhängig von zuvor in das Sozialsystem des jeweiligen Landes eingezahlten Beiträgen gewährt werden.

    Ihr neues Land kann Ihren Anspruch auf eine Einkommensunterstützung oder sonstige Leistungen jedoch in den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts aussetzen (wenn Sie z. B. als Saisonarbeiter ins Land gekommen sind, einen Monat gearbeitet und anschließend Einkommensunterstützung beantragt haben). Ihr Anspruch auf Einkommensunterstützung kann sogar noch länger ausgesetzt werden, wenn Sie zur Arbeitssuche in das jeweilige Land gekommen sind.

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  • Ich überlege mir, ob ich in Großbritannien ein völlig neues Unternehmen aufbauen oder von Irland aus grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten soll. Wo finde ich Informationen über die entsprechenden Formalitäten?

    Jedes EU-Land ist zur Einrichtung eines einheitlichen Ansprechpartners verpflichtet, der als zentrale Anlaufstelle für Dienstleistungsanbieter fungiert.

    Der einheitliche Ansprechpartner in Großbritannien English versorgt Sie mit allen Informationen, die Sie benötigen, um ein neues Unternehmen zu gründen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen. Außerdem bietet Ihnen der einheitliche Ansprechpartner die Möglichkeit, sämtliche Verwaltungsangelegenheiten in einem Aufwasch auf elektronischem Weg zu erledigen. Sie brauchen sich nicht einzeln an alle zuständigen Behörden zu wenden.

    Bei der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ist der Verwaltungsaufwand in der Regel geringer als bei der Gründung eines neuen Unternehmens. Beispielsweise müssen Sie meist keine Genehmigungen einholen oder sich bei den britischen Behörden registrieren. Dies ist nur erforderlich, wenn ökologische Bedenken bestehen oder wenn Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen hinsichtlich des Unternehmensstandorts oder andere Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Ort der Dienstleistungserbringung erfüllt werden müssen.

    Wenn Ihr Beruf in Großbritannien reglementiert ist, müssen Sie möglicherweise Ihre Berufsqualifikationen von den britischen Behörden anerkennen lassen. Auch dabei unterstützt Sie der einheitliche Ansprechpartner in Großbritannien English.

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