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Letzter Stand: 12/2012
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Es gibt kein EU-weites Gesetz, das die Besteuerung des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit von EU-Bürgern regelt, die in einem anderen EU-Land leben und arbeiten. Damit beschäftigen sich lediglich nationale Gesetze sowie Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ländern, die allerdings nicht alle Eventualitäten berücksichtigen und erhebliche Unterschiede aufweisen. Die Grundsätze, die in den meisten Fällen Anwendung finden, werden jedoch im Folgenden erläutert.
Das Land, in dem Sie beschäftigt sind, wird in der Regel das Einkommen besteuern, das Sie auf seinem Gebiet bezogen haben.
Liegt Ihr steuerlicher Sitz in einem anderen Land, kann Ihr Aufenthaltsland auch Steuern auf das Einkommen aus dem Land erheben, in dem Sie erwerbstätig sind.
Glücklicherweise verfügen viele Länder über Doppelbesteuerungsabkommen, die eine Anrechnung der im Beschäftigungsland gezahlten Steuern auf die im Land Ihres steuerlichen Sitzes fälligen Steuern erlauben. In einigen Fällen kann das im Beschäftigungsland erworbene Einkommen im Land Ihres steuerlichen Sitzes steuerbefreit sein.
Welche Vorschriften für Sie gelten, können Sie dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land, in dem Sie arbeiten, und dem Land, in dem sich Ihr steuerlicher Sitz befindet, entnehmen. Sie können sich diesbezüglich auch bei einem Berater für den europäischen Arbeitsmarkt
erkundigen.
Weitere Informationen über die Einkommensteuer, die Kontaktdaten der Steuerbehörden und die Definition des steuerlichen Sitzes:
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Das Land, in dem sich Ihr steuerlicher Sitz befindet, kann Ihr Welteinkommen besteuern (also das gesamte Einkommen, das sowohl innerhalb der EU als auch außerhalb erzielt wurde).
Wenn Sie in ein anderes Land ziehen und sich dort mehr als sechs Monate im Jahr aufhalten,
Wenn Sie sich weniger als sechs Monate im Jahr in einem anderen Land aufhalten,
Dies ist nur ein grober Überblick über die üblichen Fälle. In einigen Ländern können im Rahmen von Steuerabkommen auch Ausnahmen von der allgemeinen Regel festgelegt sein. Zudem besitzt jedes Land eine eigene Definition des ‚steuerlichen Wohnsitzes‘. Ihre speziellen Umstände sind immer zu berücksichtigen.
Wenden Sie sich in solchen Angelegenheiten an Ihr Finanzamt. Die Berater für den europäischen Arbeitsmarkt
erteilen in der Regel ebenfalls allgemeine Auskünfte zu den Regeln und Finanzbehörden in Ihrem neuen Land.
Wenn Sie bereits im Ausland erwerbstätig sind oder dies in Erwägung ziehen, sollten Sie sich informieren, ob Sie in Ihrem neuen Land als steuerlich ansässig betrachtet werden, welche Steuersätze dort gelten und welche steuerlichen Vergünstigungen gewährt werden.
Auskünfte dazu kann Ihnen das örtliche Finanzamt in Ihrem Zielland erteilen.
Weitere Informationen über Steuern auf Vermögenserträge in Ihrem Aufenthaltsland (z. B. Steuern auf Immobilien, Kommunalsteuern, Schenkungs- und Erbschaftsteuern usw.) erhalten Sie beim örtlichen Finanzamt.
Javier aus Spanien kauft gemeinsam mit seiner deutschen Ehefrau eine Wohnung in Berlin. Javiers Eltern bieten ihnen finanzielle Unterstützung an, doch Javier findet heraus, dass er sowohl in Spanien als auch in Deutschland die Schenkung versteuern müsste.
Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung von Schenkungen und Erbschaften. Infolgedessen besteht das Risiko der Doppelbesteuerung. Javier und seine Eltern erkundigen sich und teilen die Schenkung in kleinere Beträge auf, um unter dem gesetzlichen Grenzwert zu bleiben und so die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Wenn Sie in ein neues Land ziehen und sich Ihr steuerlicher Sitz dort befindet, müssen Sie auch so behandelt werden wie die Staatsbürger dieses Landes. Selbst wenn sich Ihr steuerlicher Sitz nicht in dem Land befindet, in dem Sie erwerbstätig sind und den Großteil Ihres Einkommens erzielen, sollten Ihnen in der Regel dieselben steuerlichen Vergünstigungen gewährt werden wie den Bürgern dieses Landes.
Wenn Rentenbeiträge oder Prämien für private Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen in dem Land, in das Sie ziehen, steuerlich absetzbar sind, sollte das auch für Sie gelten, wenn sich Ihr steuerlicher Sitz dort befindet – auch wenn Sie Ihre Beiträge in die Vorsorgesysteme in Ihrem Herkunftsland einzahlen. Wenn Sie sich in Ihren Rechten diskriminiert fühlen, können Sie eine persönliche Beratung anfordern.
Sven, ein schwedischer Staatsangehöriger, der in Dänemark erwerbstätig ist, zahlt im Rahmen eines Versicherungsvertrags, den er vor seinem Umzug nach Dänemark abgeschlossen hat, weiter Prämien an eine schwedische Pensionskasse.
Dänemark muss Sven für die Prämien, die er an die schwedische Pensionskasse zahlt, eine Gutschrift auf die in Dänemark fälligen Steuern auf sein Erwerbseinkommen gewähren, sofern eine solche Gutschrift für Prämien zulässig wäre, die an eine dänische Pensionskasse gezahlt werden.
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