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Ist Ihr Ehepartner oder Lebensgefährte bzw. der andere Elternteil Ihres Kindes in Ihrem Heimatland erwerbstätig, haben Sie dort Anspruch auf Kindergeld. Steht Ihnen in dem Land, in dem Sie arbeiten, in Bezug auf die entsprechende Leistung ein höherer Betrag zu, erbringt Ihr Beschäftigungsland eine Ergänzungsleistung, die der Differenz zwischen den beiden Leistungen entspricht.
Ist Ihr Ehepartner oder Lebensgefährte bzw. der andere Elternteil Ihres Kindes nicht erwerbstätig, haben Sie in dem Land Anspruch auf Kindergeld, in dem Sie arbeiten.
NEIN — Sie können keine doppelten Familienleistungen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen beziehen. Im Falle überlappender Ansprüche gelten die sogenannten „Prioritätsregeln“.
Ist Ihr doppelter Anspruch darauf zurückzuführen, dass Sie in einem Land arbeiten und in einem anderen leben, erhalten Sie Leistungen nur von dem Land, in dem Sie arbeiten.
Wenn Sie in beiden Ländern arbeiten, zahlt das Land, in dem Sie versichert sind, ihre Familienleistungen.
JA — Wenn Ihr geschiedener Mann die Familienleistungen, die er bezieht, nicht für Ihre gemeinsamen Kinder aufwendet, kann die zuständige Behörde die Leistungen direkt an Sie zahlen, sofern Sie für den Unterhalt der Familie sorgen.
Wenn Sie dies wünschen, wenden Sie sich bitte an die für Familienleistungen zuständige Behörde des Landes, in dem Ihre Familienangehörigen leben. Diese wird dann Kontakt zu der im anderen Land für die Auszahlung der Leistungen zuständigen Behörde aufnehmen.