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Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, sollten Sie Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit in der Regel in dem Land beantragen, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.
Waren Sie als Grenzgänger tätig, beantragen Sie Ihre Leistungen in Ihrem Aufenthaltsland. Sie müssen in dem Land, in dem Sie zuletzt beschäftigt waren, das Formular U1 anfordern.
Wenn Sie in Ihrer letzten unselbständigen oder selbständigen Beschäftigungsphase in einem anderen EU-Land gelebt haben als in dem, in dem Sie gearbeitet haben, jedoch seltener als einmal pro Woche zurückgekehrt sind, können Sie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit entweder in dem Land beantragen, in dem Sie wohnen, oder in dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Wenn Sie in das Land zurückkehren, in dem Sie leben, müssen Sie in dem Land, in dem Sie zuletzt beschäftigt waren, das Formular U1 beantragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Arbeitssuche in ein anderes EU-Land mitnehmen (erkundigen Sie sich nach einem Formular U2). Diese Übertragung von Leistungen gilt üblicherweise drei Monate, kann jedoch auf maximal sechs Monate verlängert werden.
Für weitere Informationen über Ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit wenden Sie sich an die Arbeitsvermittlungsstelle im jeweiligen Land.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
Ist der andere Elternteil Ihres Kindes in Ihrem Heimatland erwerbstätig, muss er die Krankenkassenbeiträge für Ihre unterhaltsberechtigten Kinder dort zahlen.
Ist der andere Elternteil Ihres Kindes nicht erwerbstätig, müssen Sie die Krankenkassenbeiträge für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen zahlen, und zwar in dem Land, in dem Sie beschäftigt sind. Beantragen Sie bei der Krankenkasse Ihres Beschäftigungslandes das Formular S1 (früher: Formular E 109) und reichen Sie dieses anschließend bei der Krankenkasse in Ihrem Heimatland ein.
Generell ist Ihr Beschäftigungsland für die Erbringung der von Ihnen bezogenen Leistungen zuständig. Für den Bezug von Leistungen (z. B. bei Krankheit, Mutterschaft/Vaterschaft, Rente, Arbeitslosigkeit) ist grundsätzlich nur die Gesetzgebung eines Landes anwendbar. Ihre Ansprüche auf Leistungen in Ihrem Heimatland enden daher. Ihr neues Beschäftigungsland übernimmt die Zuständigkeit für Ihre Leistungen. Dies ist jedoch nicht mit einem Verlust Ihrer im Laufe der Jahre erworbenen Rechte, beispielsweise Ihrer Rentenansprüche, verbunden.
Generell ist Ihr letztes Beschäftigungsland für die Erbringung der von Ihnen bezogenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Wenn Sie also in Spanien gearbeitet haben und nach wie vor dort leben, müssen Sie Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Spanien beantragen.
Haben Sie jedoch in Frankreich gelebt, während Sie in Spanien gearbeitet haben, können Sie die Leistungen in Frankreich beantragen, wenn Sie dorthin zurückkehren. Bei Grenzgängern ist immer das Aufenthaltsland für die Erbringung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig.
Sie sind in jedem Fall in dem Land versichert, das für Ihre Leistungen aufkommt.
NEIN — Die Regelungen der EU sehen vor, dass Sie schon am Anfang Ihrer Versicherungszeit in Ihrem neuen Land Anspruch auf Leistungen bei Krankheit haben, wenn Sie zuvor bereits sechs Monate oder länger in einem anderen EU-Land versichert waren.
Sie müssen bei Ihrer ungarischen Krankenkasse ein Formular S1 (früher: Formular E 106) beantragen. Mit diesem Formular können Sie Ihren Anspruch auf Gesundheitsversorgung während Ihres Auslandsaufenthalts nachweisen. Nach der Ankunft in der Tschechischen Republik müssen Sie das Formular S1 bei der dortigen Krankenkasse einreichen.
Wenn kein Umzug in das andere Land für die Dauer Ihrer Beschäftigung nötig ist (und Sie sich stattdessen immer nur kurz dort aufhalten werden), brauchen Sie lediglich eine Europäische Krankenversicherungskarte
. Diese erhalten Sie von Ihrer ungarischen Krankenkasse.