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Letzter Stand: 06/2012
Wenn Sie EU-Staatangehörige/-r sind, Ihre Familienangehörigen jedoch nicht, können sie Sie dennoch begleiten oder Ihnen in ein anderes EU-Land folgen.
Hierzu müssen sie immer einen gültigen Reisepass mitführen und je nach Herkunftsland bei der Grenzkontrolle eventuell zusätzlich auch ein Einreisevisum vorlegen.
Ihr Ehemann/Ihre Ehefrau, Ihre (Groß-)Eltern, Ihre Kinder oder Ihre Enkel, die keine EU-Staatsangehörige sind, benötigen kein Visum des Landes, in das sie einreisen möchten, wenn
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Belgien |
Lettland |
Portugal |
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Dänemark |
Liechtenstein |
Schweden |
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Deutschland |
Litauen |
Schweiz |
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Estland |
Luxemburg |
Slowakei |
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Finnland |
Malta |
Slowenien |
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Frankreich |
Niederlande |
Spanien |
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Griechenland |
Norwegen |
Tschechische Republik |
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Island |
Österreich |
Ungarn |
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Italien |
Polen |
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Ihr(e) eingetragene(r) Lebenspartner(in) und Angehörige der erweiterten Familie wie Geschwister, Vettern und Kusinen, Tanten, Onkel usw. können bei den Behörden eines EU-Landes die offizielle Anerkennung als Familienangehörige eines EU-Staatsangehörigen beantragen. Die EU-Länder sind nicht dazu verpflichtet, sie als Ihre Familienangehörigen anzuerkennen, sie müssen den Antrag jedoch zumindest bearbeiten.
Um diesbezügliche Probleme zu vermeiden, wenden Sie sich rechtzeitig im Voraus an das Konsulat oder die Botschaft des Landes, in das Sie reisen, um in Erfahrung zu bringen, welche Dokumente Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern bei der Grenzkontrolle vorlegen müssen. Beachten Sie, dass das EU-Recht in einigen Ländern unter Umständen nicht korrekt angewandt wird und Ihren Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern möglicherweise bestimmte, hier beschriebene Rechte verweigert werden.
Bei Problemen, können Sie sich jederzeit an unsere Unterstützungsdienste wenden.
Wenn Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern ein Einreisevisum benötigen, sollten sie ein solches rechtzeitig im Vorfeld beim Konsulat oder bei der Botschaft des Landes beantragen, in das sie reisen möchten. Der Antrag sollte schnell und kostenlos bearbeitet werden.
Welche Dokumente von Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern beim Visumantrag vorgelegt werden müssen, kann von Land zu Land variieren. Wenden Sie sich vor Reiseantritt an das Konsulat oder die Botschaft des Ziellandes, um in Erfahrung zu bringen, welche Dokumente erforderlich sind.
Ein von einem dem passfreien Schengen-Raum angehörigen Land ausgestelltes Visum ist für alle Schengen-Länder gültig.
Thomas ist Ire und lebt mit seiner Frau Delia, einer Weißrussin, in Weißrussland. Um Thomas' Mutter in Spanien zu besuchen, wo diese nun lebt, beantragten sie ein Einreisevisum für Delia.
Zusammen mit dem Visumantrag legte sie ihre Heiratsurkunde vor, doch die spanischen Behörden verlangten für die Ausstellung des Visums zusätzlich den Nachweis einer Hotelunterkunft in Spanien und einer Krankenversicherung.
Als Delia die Behörden darauf hinwies, dass gemäß EU-Recht die Vorlage zusätzlicher Dokumente nicht erforderlich ist, entschuldigten sich die spanischen Behörden für ihren Fehler und stellten ihr mit sofortiger Wirkung ein Einreisevisum aus.
Es ist immer von Vorteil, wenn Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern bereits frühzeitig vor Reiseantritt wissen, welche Dokumente sie benötigen, und diese zur Hand haben.
Kommen Ihre Familienangehörigen jedoch das erforderliche Einreisevisum an die Grenze, sollten die Grenzbehörden ihnen die Gelegenheit geben, auf irgendeine Weise nachzuweisen, dass sie Ihre Familienangehörigen sind. Wenn ein solcher Nachweis gelingt, sollten die Grenzbehörden ihnen unverzüglich ein Einreisevisum ausstellen.
Das EU-Recht wird in einigen Ländern unter Umständen nicht korrekt angewandt, sodass Ihren Familienangehörigen ihre Rechte verweigert werden könnten. Wenn Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern Probleme beim Erhalt eines Visums haben, können Sie sich an unsere Unterstützungsdienste wenden.
In Ausnahmefällen kann ein EU-Land Ihnen oder Ihren Familienangehörigen aus Gründen der „öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit “ die Einreise verweigern.
In diesem Fall müssen die Behörden nachweisen, dass Sie oder Ihre Familienangehörigen eine „tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung “ darstellen.
Sie haben Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung dieser Entscheidung unter Angabe aller Gründe sowie der Information, wie und bis wann Sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.
Mehr über EU-Einreiseverfahren
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In diesem Fall die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz