Navigationsleiste
NEIN – nach fünf Jahren erwerben Sie automatisch das Daueraufenthaltsrecht für Ihr neues Land. Sie sollten nicht Ihre Anmeldebescheinigung verlängern lassen, sondern eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen, mit der bestätigt wird, dass Sie zu einem Aufenthalt berechtigt sind, auch wenn Sie nicht erwerbstätig sind oder wenn Sie Einkommensbeihilfe benötigen.
JA – Ihr Aufenthalt gilt auch dann noch als „ununterbrochen“, wenn die Abwesenheiten aus ernsthaften gesundheitlichen Gründen nicht länger als zwölf Monate andauern.
NEIN – zumindest nicht sofort. Die italienischen Behörden stellen Ihnen zunächst eine Anmeldebescheinigung aus. Wenn Sie dann fünf Jahre ununterbrochen in Italien bleiben, erhalten Sie das Daueraufenthaltsrecht. Wenn Sie dieses Recht erhalten haben, müssen Sie nicht länger nachweisen, dass Sie über ausreichende Mittel verfügen, um in Italien bleiben zu können.
NEIN – Sie müssen sich trotzdem so schnell wie möglich anmelden. In Belgien ist die Anmeldung für alle EU-Bürger vorgeschrieben, die länger als drei Monate im Land bleiben. Sie können nicht ausgewiesen werden, wenn Sie sich nicht anmelden, aber Ihnen wird möglicherweise eine Geldbuße auferlegt.
JA – Sie dürfen unabhängig davon, ob Sie eine Anmeldebescheinigung besitzen oder nicht, arbeiten.
NEIN – Sie können nicht ausgewiesen werden. Je nach Land kann Ihnen jedoch eine Geldbuße auferlegt werden, weil Sie sich nicht vorschriftsgemäß angemeldet haben.
JA – Sie können bei den nationalen Behörden einen Nachweis über diesen Status beantragen.
NEIN – wenn Sie jedes Mal weniger als drei Monate bleiben, müssen Sie allenfalls Ihre Anwesenheit anzeigen, sofern das jeweilige Land dies vorschreibt.
NEIN – wenn Sie weniger als drei Monate bleiben, müssen Sie höchstens Ihre Anwesenheit anzeigen, wenn dies im jeweiligen Land vorgeschrieben ist.
JA – wenn Sie nachweisen können, dass Sie über ausreichende Mittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Land verfügen, können Sie dort länger als drei Monate bleiben.
NEIN – wenn Sie weniger als drei Monate bleiben, können Sie höchstens aufgefordert werden, Ihre Anwesenheit anzuzeigen; in der Regel übernimmt dies aber das Hotel, in dem Sie wohnen.
Beim Aufenthalt in Spanien sollten keine Probleme auftreten, da Spanien gleichgeschlechtliche Ehen anerkennt.
Es gibt jedoch auch EU-Länder, in denen eingetragene Partner nicht gleich behandelt werden. In diesen Ländern erhält der Partner nicht automatisch das Aufenthaltsrecht; stattdessen entscheiden die nationalen Behörden darüber von Fall zu Fall.
NEIN – gemäß EU-Recht können Sie weiter in Deutschland leben, ohne irgendwelche Bedingungen zu erfüllen, da Sie bereits fünf Jahre lang rechtmäßig dort gelebt haben.
JA – am besten beantragt Ihr Vetter das Recht auf Aufenthalt als Person mit unabhängigen Mitteln. Möglicherweise muss er dazu nachweisen, dass er über ausreichend eigene Mittel verfügt.
Er muss nachweisen, dass Sie ihn regelmäßig und dauerhaft versorgen und dass er im neuen Land über einen Krankenversicherungsschutz verfügt. Seine Anmeldebescheinigung sollte unverzüglich ausgestellt werden.
JA – in Bezug auf Aufenthaltsrechte genießen eingetragene Lebenspartner in Holland den vollen Umfang der Rechte. Die Formalitäten entsprechen den Formalitäten für verheiratete Paare.
Nicht alle EU-Länder behandeln eingetragene Partner jedoch gleich. In diesen Ländern erhält der Partner nicht automatisch das Aufenthaltsrecht; stattdessen entscheiden die nationalen Behörden darüber von Fall zu Fall.
NEIN – weil es sich nicht um einen von Ihnen abhängigen Verwandten in gerader aufsteigender oder absteigender Linie handelt. Wenn die ungarischen Behörden ihm jedoch den Aufenthalt verweigern, müssen sie dies begründen; dies ist nur nach einer umfassenden Untersuchung Ihrer persönlichen Beziehung zu Ihrem Halbbruder möglich.
NEIN – sie braucht sich nicht bei den Behörden anzumelden, um dort weniger als drei Monate mit Ihnen zu leben; sie kann allerdings dazu aufgefordert werden, ihre Anwesenheit anzuzeigen. Sie sollte jedoch ständig einen gültigen Reisepass bei sich tragen; dieser ist ausreichend für das Aufenthaltsrecht.
JA – genau wie Staatsangehörige dieses Landes.