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Letzter Stand: 12/2011
Als EU-Bürger sind Ihre Eltern, Ihre anderen Verwandten und Ihr nicht eingetragener Partner dazu berechtigt, sich zusammen mit Ihnen bis zu drei Monate in einem anderen EU-Land aufzuhalten; dabei gelten dieselben Bedingungen, die auch für Sie gelten.
Informieren Sie sich über die Rechte, Bedingungen und Formalitäten für
Ihre Eltern, Ihre anderen Verwandten und Ihr nicht eingetragener Partner dürfen sich in Ihrem neuen EU-Land unter denselben Bedingungen aufhalten, wie sie für andere EU-Bürger gelten.
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Wenn sie (d. h. Ihre Eltern, Ihre anderen Verwandten und Ihr nicht eingetragener Partner) nicht zu einer dieser beiden Kategorien gehören (beispielsweise wenn Sie studieren und Ihr Partner zu Hause bleibt), können sie immer noch als Familienangehörige mit Ihnen in Ihrem neuen Aufenthaltsland bleiben:
Die Behörden in Ihrem neuen Aufenthaltsland werden die Entscheidung von Fall zu Fall treffen und dabei Ihre persönlichen Umstände und die eigenen nationalen Bedingungen berücksichtigen.
Das EU-Recht garantiert Ihrem nicht eingetragenen Partner oder von Ihnen abhängigen Verwandten, dass
Wenn Sie Studentin oder Student sind, müssen Sie (in Bezug auf Ihre Eltern, Ihre anderen Verwandten oder Ihren nicht eingetragenen Partner) nachweisen, dass Sie
Die nationalen Behörden dürfen nicht verlangen, dass Ihr Einkommen den Grenzwert überschreitet, unter dem Sie in diesem Land Anspruch auf grundlegende Einkommensbeihilfen hätten.
Ihre Eltern, Ihre anderen Verwandten und Ihr nicht eingetragener Partner sollten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ankunft bei den Behörden (in der Regel im Rathaus oder bei der örtlichen Polizeidienststelle) eine Anmeldebescheinigung beantragen.
Als EU-Bürger dürfen sie sich unter denselben administrativen Bedingungen, wie sie für andere EU-Bürger gelten, gemeinsam mit Ihnen in einem anderen EU-Land aufhalten.
Informieren Sie sich über die Bedingungen und Formalitäten für
Wenn sie sich als Familienangehörige im Land aufhalten, benötigen sie für die Anmeldebescheinigung folgende Dokumente:
Von ihnen darf nicht verlangt werden, weitere Dokumente vorzulegen.
Die Behörden sollten ihre Entscheidung über den Antrag so bald wie möglich treffen.
Wird der Antrag abgewiesen, können Ihre Eltern, Ihre anderen Verwandten oder Ihr nicht eingetragener Partner Beschwerde einlegen. Die Behörden müssen ihnen die Entscheidung schriftlich zustellen. Sie muss alle Begründungen sowie die Folgen der Entscheidung enthalten und angeben, wie und bis wann Beschwerde eingelegt werden kann.
Wird ihrem Antrag stattgegeben, sollten Ihre Eltern, Ihre anderen Verwandten oder Ihr nicht eingetragener Partner eine Anmeldebescheinigung erhalten, in der ihr Name und ihre Anschrift sowie das Anmeldedatum aufgeführt sind.
Die Bescheinigung muss gebührenfrei ausgestellt werden (oder gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe, wie sie bei Staatsangehörigen für die Ausstellung eines Personalausweises anfallen).
Die Anmeldebescheinigung sollte unbefristet gültig sein (und braucht also nicht verlängert zu werden). Änderungen der Anschrift müssen jedoch möglicherweise den lokalen Behörden gemeldet werden.
In einigen EU-Ländern kann Ihren Eltern, Ihren anderen Verwandten oder Ihrem nicht eingetragenen Partner eine Geldbuße auferlegt werden, wenn sie sich nicht anmelden.
In vielen Ländern müssen sie ihre Anmeldebescheinigung und ihren Personalausweis oder Reisepass ständig bei sich tragen. Tragen sie diese Dokumente nicht bei sich, kann ihnen eine Geldbuße auferlegt werden; sie können jedoch nicht nur aus diesem Grund ausgewiesen werden.
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, für Ihren Partner oder Ihre Familienangehörigen eine Anmeldebescheinigung zu erhalten, können Sie sich an unseren Unterstützungsdienst wenden.
Bei ihrem Aufenthalt im neuen Land sollten Ihre Eltern/Ihre anderen Verwandten/Ihr nicht eingetragener Partner wie Staatsangehörige des Landes behandelt werden, vor allem was den Zugang zu Beschäftigung, Bezahlung, Leistungen, die den Zugang zu Beschäftigung erleichtern, Anmeldung in Schulen usw. betrifft.
Einige EU-Länder gewähren möglicherweise Studierenden und deren Familien erst Unterhaltsstipendien, wenn sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Ihre Eltern, Ihre anderen Verwandten oder Ihr nicht eingetragener Partner dürfen so lange mit Ihnen im Land leben, wie sie die Aufenthaltsbedingungen erfüllen. Erfüllen sie diese Bedingungen nicht mehr, können die nationalen Behörden sie auffordern, das Land zu verlassen.
In Ausnahmefällen kann Ihr neues Land sie aus politischen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es nachweisen kann, dass sie eine ernsthafte Gefahr bilden.
In beiden Fällen muss ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden. In der Mitteilung müssen alle Begründungen aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann sie Beschwerde einlegen können.
Als EU-Bürger können Ihre Eltern, Ihre anderen Verwandten und Ihr nicht eingetragener Partner automatisch das Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre ununterbrochen in einem anderen EU-Land aufgehalten haben. Dabei gelten dieselben Bedingungen, die auch für Sie gelten.
Dies bedeutet, dass sie sich so lange dort aufhalten können, wie sie möchten – selbst wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie Einkommensbeihilfe benötigen. Sie sollten dieselben Rechte, Leistungen und Vorteile wie Staatsangehörige genießen.
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or national of Iceland, Liechtenstein or Norway
In diesem Fall die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen
In diesem Fall die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen