Arbeitnehmer – Aufenthaltsrechte

Sie haben das Recht, sich in jedem EU-Land niederzulassen, in dem Sie als Arbeitnehmer, Selbständiger oder entsandter Mitarbeiter (m/w) arbeiten.

Verlust Ihres Arbeitsplatzes

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren während Sie in einem anderen Land leben, können Sie weiterhin dort leben, wenn Sie:

  • wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig sind
  • bei der zuständigen Behörde als unfreiwillig arbeitslos gemeldet sind; Wenn Sie vor diesem Zeitpunkt weniger als 1 Jahr beschäftigt waren, behalten Sie das Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen für einen begrenzten Zeitraum von mindestens 6 Monaten.
  • eine Berufsausbildung absolvieren. Wenn Sie nicht unfreiwillig arbeitslos sind, muss die Ausbildung mit Ihrer früheren Beschäftigung in Verbindung stehen.

Meldung Ihrer Anwesenheit und Anmeldung Ihres Wohnsitzes

In einigen EU-Ländern müssen Sie den zuständigen Behörden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ihrer Ankunft Ihre Anwesenheit melden. Sollten Sie dies unterlassen, können diese Länder eine Strafe verhängen, zum Beispiel ein Bußgeld.

Als Arbeitnehmer/in in Ihrem Gastland sollten Sie Ihren Wohnsitz nach Ablauf der ersten 3 Monate bei der zuständigen Behörde (oft dem Rathaus oder der örtlichen Polizeidienststelle) melden. Bei der Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebescheinigung. Diese Urkunde gibt Ihnen das Recht, in Ihrem neuen Aufenthaltsland zu wohnen.

Sie benötigen:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • eine Bescheinigung der Beschäftigung oder Einstellungserklärung Ihres Arbeitgebers
  • ( wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt) einen Nachweis über Ihren Status als Selbstständige/r

Sie benötigen keinerlei weitere Dokumente.

Ständiger Aufenthalt

Wenn Sie sich rechtmäßig und vorbehaltlich Erfüllung der Voraussetzungen 5 Jahre lang ununterbrochen in einem anderen EU-Land aufgehalten haben, erwerben Sie automatisch das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Das bedeutet, dass Sie sich in dem Land so lange aufhalten können, wie sie möchten.

Ihr Aufenthaltsrecht wird dann nicht durch folgende Faktoren beeinträchtigt:

  • zeitlich befristete Abwesenheiten (weniger als 6 Monate pro Jahr)
  • längere Abwesenheiten aufgrund der Militärdienstpflicht
  • eine Abwesenheit von 12 aufeinanderfolgenden Monaten wegen wichtiger Gründe wie Schwangerschaft und Kindsgeburt, schwere Krankheit, Arbeit, Ausbildung oder Entsendung in ein anderes Land

Sie können Ihr Recht auf ständigen Aufenthalt verlieren, wenn Sie länger als 2 aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des Landes leben.

Ständiger Aufenthalt kürzer als 5 Jahre

Sie können auch früher als nach 5 Jahren das ständige Aufenthaltsrecht beantragen, und zwar in folgenden Situationen:

  • Sie sind Rentner/in und haben in dem Land mindestens ein Jahr lang gearbeitet oder ununterbrochen 3 Jahre gelebt.
  • Sie haben aufgehört zu arbeiten, weil Sie nicht mehr arbeitsfähig sind, und haben in dem Land ununterbrochen zwei Jahre gelebt.
  • Sie haben aufgehört zu arbeiten, weil Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht mehr arbeitsfähig sind. In diesem Fall sind Sie aufenthaltsberechtigt unabhängig davon, wie lange Sie vor dem Unfall oder der Krankheit im betreffenden Land gelebt haben.
  • Sie nehmen in einem anderen EU-Land eine Arbeit als Grenzgänger auf , kehren vorschriftsmäßig mindestens ein Mal pro Woche an Ihren Wohnort zurück, haben jedoch vorher in dem Land, in dem Sie einen ständigen Aufenthaltsstatus erwerben wollen, mindestens 3 Jahre ununterbrochen gearbeitet.

Warnhinweis

Informationen über Aufenthaltsrechte von Nicht-EU-Bürger(inne)n ohne Familienangehörige in der EU en es fr pt

Können Sie ausgewiesen oder aufgefordert werden, das Land zu verlassen?

Sie dürfen so lange in einem anderen EU-Land leben, wie Sie die Aufenthaltsbedingungen erfüllen. Ist dies nicht mehr der Fall, können Sie von den nationalen Behörden aufgefordert werden, das Land zu verlassen.

In Ausnahmefällen kann Ihr neues Land Sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es beweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Bedrohung darstellen.

Die Ausweisungsentscheidung muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. In der Entscheidung müssen alle Gründe für die Ausweisung aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden,wie und bis wann Sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.

Fragen und Antworten

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 04/08/2023
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