Kommunalwahlen

Als EU-Staatsbürger/-in, der/die in einem anderen EU-Land lebt, haben Sie in diesem Land das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen.

Eintragung in das Wählerverzeichnis

Wenn Sie in dem Land, in dem Sie leben, an Kommunalwahlen teilnehmen möchten, müssen Sie erst diese Ihre Absicht bekunden und sich in diesem Land ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. Dabei müssen Sie z. B. Ihre Staatsangehörigkeit und Ihre Anschrift angeben.

Finden Sie heraus, wo und wie Sie sich in Ihrem Gastland ins Wählerverzeichnis eintragen lassen können:

In folgenden Ländern werden Sie automatisch ins Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen eingetragen: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich (außer Burgenland), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien und Ungarn. Sobald Sie dort Ihren Wohnsitz angemeldet haben, werden Sie automatisch ins Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen eingetragen.

In Ländern, in denen Wahlpflicht besteht, werden Sie nur auf eigenen Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen.

Wahlvoraussetzungen

Als EU-Staatsbürger/-in wählen Sie unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige Ihres Wohnsitzlandes. Wenn Staatsangehörige eine bestimmte Zeit in dem Land oder der Gemeinde gewohnt haben müssen, um wählen zu dürfen, so gilt das auch für Sie.

Die Zeiträume, die Sie in anderen EU-Ländern als Ihrem Heimatland gewohnt haben, sollten jedoch berücksichtigt werden.

In EU-Ländern, in denen Ausländer mehr als 20 % der Wahlberechtigten stellen, können Sonderregeln gelten; das Land kann dann eine zusätzliche Aufenthaltsdauer verlangen, bevor Sie an Kommunalwahlen teilnehmen dürfen. Dies ist derzeit nur in Luxemburg der Fall.

Wahlpflicht

Wenn die Teilnahme an Kommunal- und Europawahlen in Ihrem Gastland vorgeschrieben ist und Sie nach Ihrer Anmeldung ins Wählerverzeichnis dieses Landes eingetragen wurden, sind Sie verpflichtet zu wählen - genau wie Staatsangehörige des Landes.

Wahlpflicht besteht in folgenden EU-Ländern: Belgien, Griechenland, Luxemburg und Zypern.

Kandidatur bei einer Kommunalwahl

Um bei Kommunalwahlen in Ihrem Gastland kandidieren zu dürfen, müssen Sie gegebenenfalls erklären, dass Ihnen das passive Wahlrecht in Ihrem Heimatland nicht aberkannt wurde. Für diese Erklärung kann das Gastland eine Bescheinigung Ihres Heimatlandes verlangen.

In den folgenden Ländern können Sie in den Gemeinderat/Stadtrat gewählt werden, aber der Bürgermeisterposten ist eigenen Staatsangehörigen vorbehalten:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Zypern
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Italien
  • Litauen
  • Polen
  • Rumänien
  • Slowenien

In einigen anderen Ländern sind auch die Posten des stellvertretenden Bürgermeisters und der Schöffen eigenen Staatsangehörigen vorbehalten.

Voraussetzungen für eine Kandidatur

Als EU-Staatsbürger/-in können Sie unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige Ihres Wohnlandes kandidieren. Wenn Staatsangehörige eine bestimmte Zeit in dem Land oder der Gemeinde gewohnt haben müssen, um kandidieren zu dürfen, so gilt das auch für Sie.

Die Zeiträume, die Sie in anderen EU-Ländern als Ihrem Heimatland gewohnt haben, sollten jedoch berücksichtigt werden.

In EU-Ländern, in denen Ausländer mehr als 20 % der Wahlberechtigten stellen, können Sonderregeln gelten; das Land kann dann eine zusätzliche Aufenthaltsdauer verlangen, bevor Sie bei Kommunalwahlen kandidieren dürfen. Dies ist derzeit nur in Luxemburg der Fall.

Mehr zum Wahlrecht und zu Ihrer Kandidatur in Ihrem Gastland:

Fragen und Antworten

EU-Recht

Benötigen Sie Unterstützung durch unsere Hilfsdienste?

Wenden Sie sich an unsere spezialisierten Hilfsdienste:

Zuletzt überprüft: 01/04/2022
Seite weiterempfehlen