Eintragung Ihres Wohnsitzes im Ausland nach den ersten drei Monaten

Während der ersten 3 Monate Ihres Aufenthalts in Ihrem neuen Land kann von Ihnen als EU-Bürger/-in nicht verlangt werden, ein Aufenthaltsdokument zu beantragen, das Ihr Recht, dort zu wohnen, bestätigt. In einigen Ländern müssen Sie jedoch bei der Ankunft möglicherweise Ihre Anwesenheit melden.

Nach 3 Monaten in Ihrem neuen Land müssen Sie gegebenenfalls Ihren Wohnsitz bei der zuständigen Behörde (oft das Rathaus oder die örtliche Polizeistelle) anmelden und eine Anmeldebescheinigung beantragen.

Neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass benötigen Sie:

  • Arbeitnehmer/ins Ausland Entsandte
    • Bescheinigung der Beschäftigung oder Einstellungserklärung Ihres Arbeitgebers
  • Selbstständige
    • Nachweis über ihren Status als Selbstständige/-r
  • Personen im Ruhestand
    • Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung
    • Nachweis, dass Sie sich ohne Einkommensbeihilfen selbst unterhalten können, unabhängig davon, woher Ihre Mittel kommen
  • Studierende
    • Bescheinigung über die Einschreibung bei einer anerkannten Bildungseinrichtung
    • Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung
    • Nachweis, dass Sie sich ohne Einkommensbeihilfen selbst unterhalten können, unabhängig davon, woher Ihre Mittel kommen

Warnhinweis

Weitere Dokumente benötigen Sie nicht.

Bei der Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebescheinigung. Diese Urkunde gibt Ihnen das Recht, in Ihrem neuen Aufenthaltsland zu wohnen.

Ihre Anmeldebescheinigung sollte unmittelbar ausgestellt werden und nicht mehr kosten als das, was Einheimische für Personalausweise zahlen.

Informationen über die Anmeldung in Ihrem Gastland:

Wenn Sie der Anmeldepflicht nicht nachkommen, müssen Sie gegebenenfalls ein Bußgeld zahlen, aber Sie dürfen in dem Land bleiben und nicht allein deshalb ausgewiesen werden.

In vielen Ländern müssen Sie Ihre Anmeldebescheinigung und Ihren Personalausweis oder Reisepass ständig bei sich haben. Andernfalls könnte es sein, dass Sie ein Bußgeld zahlen müssen, aber Sie dürfen nicht allein deshalb ausgewiesen werden.

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, eine Anmeldebescheinigung zu erhalten, können Sie sich an unsere Unterstützungsdienste Als externen Link öffnen wenden.

Siehe auch:

Fallbeispiel

Sie können Ihre Arbeit aufnehmen, ohne auf die Anmeldung zu warten

Kurt ist Deutscher und nach Belgien gezogen, um dort als unabhängiger Rechtsanwalt in einem Anwaltsbüro zu arbeiten. Als er sich im Rathaus anmeldete, wurde ihm gesagt, er könne die Arbeit nicht aufnehmen, ehe er eine Anmeldebescheinigung erhalten habe.

Dies stimmt nicht: Als EU-Bürger darf Kurt als Selbstständiger arbeiten, ohne die Anmeldebescheinigung abwarten zu müssen. In jedem Fall müssen die Behörden unverzüglich eine Anmeldebescheinigung ausstellen, wenn diese beantragt wird.

Fragen und Antworten

EU-Recht

Benötigen Sie Unterstützung durch unsere Hilfsdienste?

Wenden Sie sich an unsere spezialisierten Hilfsdienste:

Zuletzt überprüft: 06/10/2023
Seite weiterempfehlen