Fragen und Antworten - Eintragung Ihres Wohnsitzes im Ausland nach den ersten drei Monaten

JA. Die örtlichen Behörden dürfen überprüfen, dass Sie die Voraussetzungen für das Recht auf einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt erfüllen. In der Regel müssen Sie Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen.

JA. Als Student/-in brauchen Sie eine Krankenversicherung, die eine umfassende Deckung in Belgien bietet. Außerdem müssen Sie erklären, dass Sie über „ausreichende Mittel" verfügen, so dass Sie dem belgischen Sozialversicherungssystem nicht zur Last fallen.

Falls Sie Student/-in oder nicht erwerbstätig sind, müssen Sie, wenn Sie Ihren Wohnsitz anmelden oder eine Aufenthaltskarte für Ihre Familienangehörigen beantragen wollen, nachweisen (oder, als Student/-in, lediglich erklären), dass Sie über „ausreichende Mittel" für sich und Ihre Familienangehörigen verfügen. Sie sollten dem Sozialversicherungssystem Ihres neuen Aufenthaltslandes nicht zur Last fallen.

Es gibt keine feste Summe, die als „ausreichend" anzusehen ist. Die Behörden müssen Ihre persönliche Situation berücksichtigen. Sie erfüllen jedenfalls die Voraussetzung, wenn Ihre Mittel den Betrag übersteigen, unterhalb dessen Staatsangehörige des Gastlandes Anspruch auf Sozialhilfe haben, oder wenn sie höher als die Mindestrente in diesem Land sind.

Sie können Vieles als Nachweis verwenden, unter anderem Kontoauszüge oder Rentenbescheide. Sie sind nicht verpflichtet, Kontoauszüge vorzulegen, wenn Sie dies nicht wünschen.

Wenn Sie studieren oder finanziell unabhängig sind, müssen Sie bei der Anmeldung Ihres Wohnsitzes oder der Beantragung einer Aufenthaltskarte für Ihre Familienangehörigen nachweisen, dass Sie (und Ihre Familienangehörigen) in Ihrem Gastland umfassend krankenversichert sind.

Folgende Unterlagen können als Nachweis akzeptiert werden:

  • Europäische Krankenversicherungskarte
  • Bescheinigungen Ihrer Krankenkasse, die Ihren Anspruch auf Gesundheitsversorgung in einem anderen EU-Land belegen (z. B. Formulare S1, S2 und S3)
  • Original eines Nachweises über den Abschluss einer privaten Krankenversicherung

JA. Eine gültige Europäische Krankenversicherungskarte beweist, dass Sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, der jegliche während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-Land erforderliche Gesundheitsversorgung abdeckt.

NEIN. Je nach Land kann Ihnen jedoch ein Bußgeld auferlegt werden, weil Sie sich nicht angemeldet haben. Die Geldbuße muss im Verhältnis zur Geldbuße stehen, die Einheimische zahlen müssen, wenn sie ähnlichen administrativen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.

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EU-Recht

Zuletzt überprüft: 24/04/2023
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