Letzter Stand: 12/2011
Bevor Sie für einen Kurzaufenthalt in ein anderes EU-Land reisen (sei es in den Urlaub, für eine Geschäftsreise oder zum Studieren), sollten Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Europäische Krankenversicherungskarte
beantragen. Mit dieser Karte können Sie sich im Bedarfsfall auf Ihrer Reise medizinisch behandeln lassen.
Die Europäische Krankenversicherungskarte belegt Ihren Anspruch auf medizinische Versorgung. Sie ist der direkte Nachweis dafür, dass Sie in einem EU-Land versichert sind.
Wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts krank werden, haben Sie mit der Europäischen Krankenversicherungskarte den gleichen Anspruch auf gesetzliche Gesundheitsleistungen wie die Versicherten, die in Ihrem aktuellen Aufenthaltsland leben. Sie können also einen Arzt vor Ort aufsuchen.
Bedenken Sie, dass Bürger aus Nicht-EU-Ländern ihre Europäische Krankenversicherungskarte nicht nutzen können, um sich in Dänemark medizinisch behandeln zu lassen.
Des Weiteren gilt die Europäische Krankenversicherungskarte von bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen derzeit nicht in der Schweiz.
In dem unwahrscheinlichen Fall, dass Ihre Europäische Krankenversicherungskarte abgelehnt wird, können Sie um Hilfe bitten.
Auch wenn Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte nicht mit sich tragen, haben Sie Anspruch auf medizinische Versorgung; allerdings können sich in diesem Fall die Zahlungsbedingungen und die Kostenerstattung schwieriger gestalten. In einer Notsituation, z. B. einer Einlieferung ins Krankenhaus, kann Ihnen Ihre örtliche Gesundheitsbehörde möglicherweise helfen, indem Sie Ihnen per Fax oder E-Mail eine vorläufige Ersatzbescheinigung übermittelt.
Anna ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse in EU-Land A versichert und verbringt einige Monate in EU-Land B, um dort ihr Studium abzuschließen. Sie besitzt eine Europäische Krankenversicherungskarte, die in Land A ausgestellt wurde. Anna ist schwanger und wird ihr Kind in Land B zur Welt bringen. Da Gesundheitsleistungen rund um Schwangerschaft und Entbindung in den Bereich der dringend erforderlichen medizinischen Versorgung fallen, erhält Anna bei Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte und ihres Personalausweises die notwendige medizinische Unterstützung in Land B.
Anna wird in Land B so behandelt, als wäre sie dort versichert. Die Behandlungen, die für die in Land B Versicherten kostenlos sind, sind demnach auch für Anna kostenlos. Wenn das System in Land B vorsieht, dass Patienten die Behandlung zuerst selbst bezahlen und anschließend eine Kostenerstattung beantragen, muss Anna dieselben Gebühren zahlen wie die in Land B Versicherten und anschließend einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Diesen Antrag sollte sie in Land B einreichen; dort werden ihr die Kosten zu denselben Sätzen erstattet wie den dort Versicherten. (Land B wird sich anschließend mit den Gesundheitsbehörden in Land A (wo Anna versichert ist) in Verbindung setzen, um von diesen das Geld zurückzufordern.)
Beachten Sie, dass Annas Europäische Krankenversicherungskarte abgelehnt werden könnte, wenn sich Anna nur deshalb in Land B aufhalten würde, um dort ihr Kind auf die Welt zu bringen. Daher sollte sie die Vorkehrungen für die Entbindung im Ausland bereits vor ihrer Abreise nach Land B treffen. So kann sie sich rechtzeitig erkundigen, welche Kosten anfallen.
In einigen Ländern entspricht die Europäische Krankenversicherungskarte der nationalen Krankenversicherungskarte. In anderen Ländern müssen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte erst beantragen. Für die Beantragung sollten Sie keine Gebühren entrichten müssen. Lassen Sie sich die Europäische Krankenversicherungskarte vor Ihrer Reise ins Ausland von Ihrer Krankenkasse ausstellen.
Im Internet gibt es Webseiten von Betrügern, auf denen Sie gegen Gebühr eine Europäische Krankenversicherungskarte bestellen können. Lassen Sie sich nicht darauf ein! Nehmen Sie solche Angebote nicht in Anspruch, sondern wenden Sie sich direkt an Ihren öffentlichen Gesundheitsversorger.
Weitere Informationen zur Europäischen Krankenversicherungskarte in folgenden Ländern:
Bitte beachten Sie, dass die Europäische Kommission nicht für die Inhalte fremder Internetseiten verantwortlich ist.
Da sich die nationalen Versicherungspolicen von Land zu Land unterscheiden, sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erkundigen, inwieweit Ihr Versicherungsschutz auch für Ihre Familienangehörigen gilt, wenn diese mit Ihnen ins Ausland reisen oder während Ihres Auslandsaufenthalts im Heimatland bleiben.
Je nachdem, welche Regelungen in Ihrem Aufenthaltsland gelten, müssen Sie unter Umständen für Ihre medizinische Behandlung zahlen. Wenn Sie für eine unvorhergesehene Behandlung im Ausland zahlen müssen, sollten Sie direkt vor Ort die Erstattung der Kosten beantragen. Ist Ihnen dies während Ihres Aufenthalts nicht möglich, können Sie diesen Antrag auch nach Ihrer Rückkehr in dem Land stellen, in dem Sie versichert sind. Wenn Sie dem medizinischen Personal, das Sie während Ihres Auslandsaufenthalts behandelt, Ihre Europäische Krankenversicherungskarte vorlegen, sollte sich das Erstattungsverfahren einfacher gestalten.
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