Fragen und Antworten - Vorlage eines ärztlichen Rezepts in einem anderen EU-Land

NEIN. Die Vorschriften für grenzüberschreitende Verschreibungen zählen lediglich die Informationen auf, die für eine Verschreibung angegeben werden müssen. Es gibt kein spezielles Formular oder Format für ein Rezept, das Sie in einem anderen EU-Land einlösen. In den meisten Fällen sollte die Verschreibung, die Sie in dem Land einlösen würden, in dem sie ausgestellt wurde, bereits ausreichende Informationen für die Verwendung in einem anderen EU-Land enthalten.
Sie sollten jedoch vorab überprüfen, dass der Arzt/die Ärztin mindestens folgende Informationen angegeben hat:

  • Angaben zum Patienten/zur Patientin: Familienname und Name (ausgeschrieben), Geburtsdatum
  • Datum der Ausstellung des Rezepts
  • Angaben zum ausstellenden Arzt/zur ausstellenden Ärztin: Name und Vorname (ausgeschrieben), berufliche Qualifikation, Kontaktinformationen, Anschrift der Arztpraxis oder des Versorgungszentrums (mit Angabe des Landes) und Unterschrift (handschriftlich oder digital)
  • Angaben zum verschriebenen Arzneimittel: seine gebräuchliche Bezeichnung (statt der Handelsbezeichnung, die von Land zu Land unterschiedlich sein kann), Verabreichungsform (Tablette, Lösung usw.), Menge, Stärke und Dosierung.

JA. Es kann vorkommen, dass ein in einem EU-Land verkauftes Medikament in einem anderen EU-Land entweder überhaupt nicht, oder nur unter einem anderen Markennamen erhältlich ist. Wenn Sie Ihren Arzt/Ihre Ärztin um ein Rezept ersuchen, das Sie in einem anderen Land einlösen wollen, sorgen Sie bitte dafür, dass möglichst die gebräuchliche Bezeichnung des Wirkstoffs verwendet wird. So kann in einer Apotheke in einem anderen EU-Land ein ähnliches Produkt mit einem anderen Markennamen ausgegeben werden. Um herauszufinden, ob Ihr Medikament in anderen EU-Ländern erhältlich ist, wenden Sie sich an Ihre nationale Kontaktstelle.

JA. Die Vorschriften betreffend grenzüberschreitende Verschreibungen gelten auch für Island, Liechtenstein und Norwegen.
NEIN. Das Abkommen über die Anerkennung grenzüberschreitender Verschreibungen gilt nicht in der Schweiz, und deshalb sind Apotheken in diesem Land nicht verpflichtet, Rezepte aus EU-Ländern einzulösen. Im Gegenzug sind auch Apotheken in EU-Ländern nicht verpflichtet, in der Schweiz ausgestellte Verschreibungen einzulösen.

NEIN. Wenn die Verschreibung die erforderlichen Informationen enthält, sollte die Apotheke das Rezept einlösen, sofern das betreffende Arzneimittel in Spanien erhältlich ist. In einem solchen Fall können Sie sich an die nationale Kontaktstelle des betreffenden Landes wenden.

JA. Die Richtlinie über Patientenrechte der EU legt fest, dass Arzneimittel im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ausgegeben werden. In Tschechien müssen Rezepte innerhalb von 14 Tagen eingelöst werden. Nach tschechischem Recht ist Ihre Verschreibung also nicht mehr gültig, und die Apotheke muss das Arzneimittel nicht ausgeben.

Derzeit können in Finnland ausgestellte elektronische Verschreibungen in Kroatien, Estland und Portugal eingelöst werden, ohne dass eine Papierkopie erforderlich ist. Sie können also Ihre finnische elektronische Verschreibung während eines Urlaubs in Kroatien, Estland oder Portugal einlösen – für jedes andere EU-Land müssen Sie jedoch Ihren Arzt um eine Papierkopie bitten. Für in anderen Ländern ausgestellte elektronische Verschreibungen informieren Sie sich bitte in der Liste der verfügbaren grenzüberschreitenden elektronischen Gesundheitsdienste.

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EU-Recht

Zuletzt überprüft: 20/12/2023
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