Planung einer medizinischen Behandlung im Ausland

In bestimmten Fällen haben Sie das Recht, eine medizinische Versorgung, etwa eine Facharztkonsultation, einen chirurgischen Eingriff oder die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, in einem anderen EU-Land zu organisieren und von Ihrer Krankenversicherung erstatten zu lassen.

Es gibt zwei Möglichkeiten, eine geplante medizinische Behandlung in einem anderen EU-Land zu erhalten:

Option 1 – mit dem Formular S2

Mit dem Formular S2 übernimmt Ihr Krankenversicherungsträger die Kosten für die Behandlung in einem anderen EU-Land direkt.
Wenn Sie sich für diese Option entscheiden, können Sie nur die öffentliche Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen, und Sie müssen stets bei Ihrem nationalen Krankenversicherungsträger eine Vorabgenehmigung (das sogenannte Formular S2) beantragen, bevor Sie sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Ihre Krankenkasse ist verpflichtet, diese Vorabgenehmigung zu erteilen, wenn die von Ihnen beantragte Behandlung zwar durch Ihren Krankenversicherungsschutz gedeckt ist, Ihnen aber in Ihrem Land innerhalb einer medizinisch vertretbaren Frist nicht erbracht werden kann. 

Mit dem Formular S2 werden die Behandlungskosten nach den Vorschriften des Landes übernommen, in dem Sie behandelt werden. Die zuständigen Träger in den beiden Ländern regeln die Kostenübernahme unter sich. Grundsätzlich müssen Sie die Behandlung nicht bezahlen. 

Warnhinweis

Falls Versicherte des Landes, in dem Sie behandelt werden, für diese besondere Behandlung bezahlen müssen, müssen Sie das auch. Die Behandlung wird Ihnen anschließend nach den dort geltenden Konditionen und Erstattungssätzen vergütet.

Option 2 – Erstattungsantrag nach der Behandlung

Sie können Ihre geplante medizinische Behandlung auch selbst bezahlen und sich nach Ihrer Rückkehr einen Teil der Kosten oder die Gesamtsumme erstatten lassen. Dieses System gilt gleichermaßen für öffentliche und private Gesundheitsdienstleister in einem anderen EU-Land.


Die Rückerstattung erfolgt auf der Grundlage der Erstattungssätze, die für die gleiche Behandlung in dem Land gelten, in dem Sie versichert sind. Wenn Sie in einem Land versichert sind, das keine Rückerstattung vorsieht, richtet sich die Höhe der Rückerstattung nach den Kosten dieser Behandlung für das nationale Gesundheitssystem.

Warnhinweis

Je nach Art der benötigten Behandlung und der Regeln in Ihrem Land benötigen Sie eventuell auch eine Vorabgenehmigung Ihrer Krankenkasse. Bei dieser Option gilt für die Vorabgenehmigung allerdings ein nationales Formular. Viele EU-Länder verlangen eine Vorabgenehmigung für stationäre Behandlungen oder wenn eine kostspielige medizinische Ausrüstung benötigt wird. Für eine ärztliche Beratung ist beispielsweise keine Vorabgenehmigung erforderlich.

Fragen Sie Ihre Krankenkasse oder Ihre nationale Kontaktstelle, ob Sie eine Vorabgenehmigung benötigen. Hier finden Sie auch Links zu Listen mit Behandlungen, die in Ihrem Land vorab genehmigt werden müssen. Auch hier gilt, dass die Bewilligung erteilt werden muss, wenn Sie in Ihrem Heimatland zu lange auf die Behandlung warten müssten. Bei der Prüfung Ihres Antrags ist Ihre Krankenkasse auch verpflichtet zu prüfen, ob Ihnen ein Formular S2 ausgestellt werden kann.

Option 1 mit einem Formular S2 ist für Sie in der Regel vorteilhafter, wenn die gleiche Behandlung für Versicherte des Landes, in dem Sie behandelt werden, unentgeltlich ist, oder wenn die Erstattungsregeln Ihres Heimatlandes günstiger sind als die Vorschriften des Landes, in dem die Behandlung erfolgt. In letzterem Fall haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag von Ihrer Krankenversicherung. Allerdings ist nur Option 2 möglich, wenn Sie privat versorgt werden müssen.

Hier finden Sie mehr über Ausgaben und Kostenerstattung für Ihre geplante medizinische Behandlung.

Fallbeispiel

Informieren Sie sich vor der Planung Ihrer Behandlung bei Ihrer nationalen Kontaktstelle und Ihrer Krankenkasse

Aurélie wohnt in Frankreich. Sie muss operiert werden und hat nach einer Fachklinik in Luxemburg gesucht, wo ihre Eltern wohnen. Sie hat einen Facharzt in einem öffentlichen Krankenhaus in der Nähe des Hauses Ihrer Eltern gefunden, weiß aber nicht genau, wie sie eine dortige Behandlung planen kann.

Aurélie beschließt, die nationale Kontaktstelle in Frankreich und ihre örtliche Krankenkasse anzurufen. Dort hat sie alle nötigen Informationen für eine Vorabgenehmigung erhalten und füllt daraufhin das entsprechende Formular aus. Wenn sie die Genehmigung erhält, kann sie ihre Behandlung in dem Luxemburger Krankenhaus direkt in die Wege leiten.

Wie Sie eine Behandlung im Ausland planen, wenn Sie keine Vorabgenehmigung Ihrer Krankenversicherung benötigen

1. Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz

  • Überprüfen Sie, ob Sie zu Hause ein Anrecht auf diese Behandlung haben.
  • Überprüfen Sie, welche Unterlagen Ihre Krankenversicherung für die Kostenerstattung benötigt.
  • Überprüfen Sie, ob Ihre Krankenversicherung verlangt, dass Sie für die Kostenerstattung der benötigten Behandlung besondere Bedingungen erfüllen.
  • Überprüfen Sie den Erstattungssatz für die von Ihnen benötigte Behandlung.

2. Suchen Sie einen geeigneten Ort für Ihre Behandlung

Sie müssen einen Gesundheitsdienstleister (Krankenhaus, medizinische Einrichtung usw.) finden, der die von Ihnen benötigte Behandlung in einem anderen EU-Land anbietet. Zu diesem Zweck können Sie

  • die nationale Kontaktstelle in Ihrem Heimatland oder dem Land, in dem Sie eine Behandlung erwägen, fragen;
  • selbst einen Dienstleister suchen.

Bedenken Sie, dass die Gesundheitsfürsorgesysteme in anderen EU-Ländern eventuell anders funktionieren als in Ihrem Heimatland. Außerdem kann es sein, dass Sie in einem anderen EU-Land wie ein Privatpatient behandelt und Ihnen entsprechende Preise in Rechnung gestellt werden, wenn sie dort eine geplante Behandlung ohne Formular S2 vornehmen lassen. Die Erstattung richtet sich nämlich stets nach dem in Ihrem Land üblichen Satz für Kassenbehandlungen. Sie müssen etwaige Kostenunterschiede daher selbst tragen.

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Zuletzt überprüft: 16/11/2022
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