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JA - Wenn die geplante Behandlung innerhalb eines aus medizinischer Sicht vertretbaren Zeitraums auch in Ihrem Heimatland durchgeführt werden kann. Ihre Krankenkasse darf Ihnen die Genehmigung allerdings nicht verweigern, wenn Ihr gesetzliches Gesundheitssystem die Behandlung nicht innerhalb eines Zeitraums anbieten kann, der in Anbetracht Ihres Gesundheitszustands und des Voranschreitens Ihrer Erkrankung medizinisch vertretbar ist. Eine Genehmigung muss auch dann erteilt werden, wenn die von Ihnen gewünschte Behandlung von Ihrer Krankenkasse bezahlt, aber in Ihrem Heimatland nicht durchgeführt wird.
Wenn Sie aus irgendeinem Grund die Behandlungskosten vollständig oder zum Teil selbst bezahlt haben, werden Ihnen die Kosten zu dem Satz erstattet, der in dem Land gilt, in dem Sie behandelt wurden. Wenn Sie in Ihrem Heimatland einen höheren Betrag erstattet bekämen als in dem Land, in dem Sie behandelt wurden, können Sie bei der Krankenkasse in Ihrem Heimatland einen Antrag auf Erstattung der Differenz stellen. Sie werden jedoch nicht mehr Geld zurückbekommen, als Sie tatsächlich bezahlt haben.
Wenn Ihre Mutter ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Land hat, sie sich aber in einem anderen EU-Land behandeln lassen möchte, muss sie sich dafür bei ihrer Krankenkasse vorab eine Genehmigung einholen, damit sie sich später die Kosten erstatten lassen kann. Sollte bei Ihrer Mutter während ihres Auslandsaufenthalts eine unvorhergesehene medizinische Notsituation auftreten, kann sie sich auf ihre Europäische Krankenversicherungskarte verlassen.
Weitere Fragen und Antworten zu
geplanten medizinischen Behandlungen im Ausland
Die Gesundheitssysteme sind von Land zu Land unterschiedlich. Wenn Sie sich in einem anderen EU-Land einer geplanten und genehmigten medizinischen Behandlung unterziehen, werden Sie dort behandelt wie einheimische Patienten.
Ihre Krankenkasse vor Ort sollte Ihnen eine geeignete medizinische Einrichtung im Ausland empfehlen können.
Wenn Sie sich vorab die Genehmigung für eine geplante medizinische Behandlung im Ausland eingeholt haben, werden die Kosten für die Behandlung (im Krankenhaus oder ambulant) zu dem jeweils höheren Satz erstattet, also entweder zu dem Satz des Landes, in dem Sie versichert sind, oder zu dem Satz des Landes, in dem Sie behandelt wurden.
Beachten Sie, dass der Anspruch auf zusätzliche Erstattung in der Schweiz nicht anerkannt wird, unabhängig davon, ob Sie in einem EWR-Land versichert sind und in die Schweiz reisen oder umgekehrt.
Ohne eine Genehmigung der Behandlung haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine stationäre Behandlung in einem ausländischen Krankenhaus. Die Kosten für ambulante Behandlungen werden zum Satz des Staates erstattet, in dem Sie versichert sind. Ist der Erstattungssatz des Landes, in dem Sie behandelt wurden, höher, gibt es keine zusätzliche Erstattungsleistungen. Beachten Sie, dass Staatsangehörige von EWR-Ländern, die sich ohne Genehmigung in der Schweiz behandeln lassen, bzw. Schweizer, die sich in einem EWR-Land behandeln lassen, keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben.
Beispiel
Sophie ist in Land A versichert. Sie möchte sich in Land B operieren lassen und hat sich dafür eine Genehmigung eingeholt. Die Kosten für ihren Krankenhausaufenthalt in Land B belaufen sich auf 4000 Euro. In Land B liegt der Erstattungsbetrag bei 3200 Euro; in Land A bekäme sie für eine vergleichbare Behandlung 2800 Euro.
Da sich Sophie vorab eine Genehmigung eingeholt hat, wird sie unter denselben Bedingungen behandelt wie in Land B versicherte Patienten. Das bedeutet, dass sie eine Erstattung in Höhe von 3200 Euro erhält und lediglich die Differenz von 800 Euro selbst bezahlen muss.
Bekäme Sophie für eine vergleichbare Behandlung in Land A jedoch 3500 Euro erstattet, würden ihr die Kosten nur zu dem in Land B geltenden Satz (3200 Euro) erstattet werden; zusätzlich bekäme sie aber auch die Differenz (3500 Euro - 3200 Euro = 300 Euro) bezahlt. Der Erstattungsbetrag beliefe sich in diesem Fall auf 3500 Euro, und Sophie müsste lediglich 500 Euro selbst bezahlen.
Aus finanzieller Sicht ist es am besten, wenn Sie sich vorab die Behandlung genehmigen lassen.
Wenn Sie sich im Krankenhaus behandeln lassen möchten, wird Ihre Krankenkasse in fast allen Fällen eine Vorabgenehmigung verlangen. Mit dieser Genehmigung ist gewährleistet, dass Ihnen die Kosten zu dem für Sie günstigsten Satz erstattet werden. Ihre Behandlungskosten werden dann automatisch zu dem Satz erstattet, der in dem Land gilt, in dem Sie behandelt wurden. Wenn in dem Land, in dem Sie versichert sind, ein höherer Erstattungssatz gilt, bekommen Sie den Differenzbetrag von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Beachten Sie, dass der Anspruch auf zusätzliche Erstattung nicht anerkannt wird, wenn die Schweiz eines der beteiligten Länder ist.
Wenn Sie sich für eine ambulante Behandlung eine Genehmigung eingeholt haben, werden Ihnen dieselben Rechte gewährt. Alternativ können Sie auch direkt und ohne Vorabgenehmigung in das Land reisen, in dem Sie sich behandeln lassen möchten, und anschließend nach Ihrer Rückkehr bei Ihrer Krankenkasse eine Erstattung beantragen. Der Erstattungssatz des Landes, in dem Sie versichert sind, gilt dann, wenn dieser höher ist als der Satz des Landes, in dem Sie behandelt wurden. Ist hingegen der Erstattungssatz des Landes, in dem Sie behandelt wurden, höher, haben Sie keinen Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung. Beachten Sie, dass die Kosten für eine nicht genehmigte Behandlung nicht erstattet werden, wenn die Schweiz eines der beteiligten Länder ist.
Hinweis: Derzeit gibt es keine europaweit geltende Definition für die Begriffe "stationäre Behandlung" und "ambulante Behandlung". Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Krankenkasse.
Bedenken Sie außerdem, dass die Kosten für Ihre Behandlung grundsätzlich nur erstattet werden, wenn diese Behandlung in dem Land, in dem Sie versichert sind, gesetzlich abgedeckt ist. Die Kosten für eine Kur beispielsweise werden nicht in allen Ländern übernommen. Erkundigen Sie sich vor Ihrer Reise bei Ihrer Krankenkasse.