Wenn Sie planen, sich in einem anderen EU-Landmedizinisch behandeln zu lassen, sollten Sie bedenken, dass es unterschiedliche Kostenerstattungsverfahren und Abläufe gibt - je nachdem, ob Sie sich im Krankenhaus oder ambulant behandeln lassen:
Stationäre Behandlung: Bevor Sie sich in einem ausländischen Krankenhaus behandeln lassen, müssen Sie die Genehmigung Ihrer Krankenkasse einholen. Wenn Sie dies versäumen, kann Ihre Krankenkasse Ihnen die Erstattung der Kosten verweigern.
Ambulante Behandlung: Wenn Sie planen, sich im Ausland medizinisch behandeln zu lassen, ist es immer ratsam, dies vorab mit Ihrer Krankenkasse abzuklären. Während Ihres Aufenthalts in einem anderen EU-Land können Sie sich aber auch ohne die Genehmigung Ihrer Krankenkasse einer ambulanten Behandlung unterziehen, auf die Sie in Ihrem Heimatland Anspruch hätten. In diesem Fall müssen Sie die Kosten zunächst selbst tragen. Nach Ihrer Rückkehr können Sie dann eine Kostenerstattung bis zu der Höhe beantragen, die Ihnen nach dem Gesundheitssystem Ihres Heimatlandes zusteht. Wenn Sie sich vorab die Genehmigung eingeholt haben, werden die Kosten zu dem jeweils höheren Satz erstattet, also entweder zu dem Satz des Landes, in dem Sie versichert sind, oder zu dem Satz des Landes, in dem Sie behandelt wurden.
Holen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse vorab eine Genehmigung ein, bevor Sie für eine geplante medizinische Behandlung ins Ausland reisen.
Ihre Krankenkasse darf Ihren Antrag auf Vorabgenehmigung nicht ablehnen, wenn die spezielle Behandlung, die Sie benötigen, von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt, aber in Ihrem Heimatland nicht angeboten wird, oder wenn Sie die erforderliche Behandlung in Ihrem Heimatland nicht unverzüglich erhalten würden. Dabei ist Ihre medizinische Situation (z. B. das Ausmaß Ihrer Schmerzen oder Ihre Arbeitsunfähigkeit) zu berücksichtigen.
Erstattung der Kosten für stationäre Behandlungen
Wurde Ihre stationäre Behandlung in einem anderen EU-Land genehmigt, sollten Sie dort zu den gleichen Bedingungen und den gleichen Kosten behandelt werden wie Patienten, die in diesem Land versichert sind:
In Ländern, in denen die medizinische Versorgung kostenlos ist, sollten auch Sie kostenlos behandelt werden.
In Ländern, in denen Patienten die Behandlung selbst bezahlen und sich die Kosten anschließend von Ihrer Krankenkasse erstatten lassen, müssen auch Sie möglicherweise einige Kosten zuerst selbst tragen. Bei den Behörden des Landes, in dem Sie behandelt werden, können Sie dann eine Erstattung der Kosten beantragen. Für die Erstattung sollten dieselben Sätze gelten wie bei Einheimischen. (Die Krankenversicherungsbehörden des Landes, in dem Sie behandelt wurden, werden sich dann mit den entsprechenden Stellen in Ihrem Heimatland in Verbindung setzen, um die Ausgaben zurückzufordern. Letztlich kommt also Ihre Krankenkasse für die Behandlung auf, doch darum brauchen Sie sich nicht zu kümmern.)
Wenn der Erstattungssatz für Ihre Behandlung in dem Land, in dem Sie versichert sind, höher ist als in dem Land, in dem Sie behandelt wurden, haben Sie das Recht, bei Ihrer Krankenkasse eine zusätzliche Erstattung zu beantragen, die die Differenz begleicht.
Erstattung der Kosten für ambulante Behandlungen
Die Kosten für ambulante Behandlungen, für die Sie vorab keine Genehmigung eingeholt haben, werden zu dem Satz erstattet, der in dem Land gilt, in dem Sie versichert sind.
Fallbeispiel
Kris lebt in EU-Land A und ist dort krankenversichert. Sie möchte sich in EU-Land B zahnärztlich behandeln lassen. Ihre Behandlung und ihren Aufenthalt in Land B organisiert sie bereits einige Wochen im Voraus. Nach ihrer Rückkehr reicht sie die Zahnarztrechnungen bei ihrer Krankenkasse ein, doch die weigert sich, die Kosten zu erstatten.
Wenn die geplante Zahnbehandlung ambulant und ohne Vorabgenehmigung durchgeführt wurde, sollten Kris die Kosten zu dem Satz und zu den Bedingungen erstattet werden, die in Land A gelten.
Wenn die geplante Zahnbehandlung ambulant und mit Vorabgenehmigung durchgeführt wurde, kann sich Kris die Kosten entweder in Land A oder in Land B erstatten lassen, und zwar in voller Höhe und zu dem für sie günstigsten Satz.
Wenn die geplante Behandlung stationär durchgeführt wurde, hätte sich Kris vor ihrer Abreise die Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen müssen, um Anspruch auf eine Kostenerstattung zu haben. Die Kosten wären ihr dann in voller Höhe und zu dem für sie günstigsten Satz (entweder von Land A oder von Land B) erstattet worden. Da sie aber keine Vorabgenehmigung eingeholt hat, ist nicht gewährleistet, dass ihr Antrag bewilligt wird.