Ehe

Die Zivilehe wird in allen EU-Ländern anerkannt. Für Partnerschaften wie Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften oder eheähnliche Gemeinschaften gelten jedoch andere Vorschriften als für Ehen.

Die nationalen Regelungen rund um die Ehe sind von Land zu Land unterschiedlich. Wichtigste Unterschiede:

  • Rechte und Pflichten verheirateter Paare: zum Beispiel in Bezug auf ihr Eigentum, ihre Rolle als Eltern oder ihren Ehenamen;
  • das Verhältnis zwischen kirchlich und standesamtlich geschlossenen Ehen: Kirchliche Trauungen werden nicht in allen Ländern mit standesamtlichen Trauungen gleichgesetzt. Wenn Sie ausschließlich kirchlich geheiratet haben und ins Ausland ziehen, sollten Sie sich darüber informieren, was dies für Ihren Familienstand bedeutet;
  • Möglichkeit der Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. In diesen EU-Ländern sind gleichgeschlechtliche Ehen möglich: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien und Schweden. Auch in Island, Norwegen und der Schweiz sind gleichgeschlechtliche Ehen erlaubt.

Wie die einzelnen EU-Länder Ehe und Ehegüterrecht regeln Als externen Link öffnen

Ehen mit Auslandsbezug

Hierbei geht es um Ehen, bei denen verschiedene EU-Länder involviert sind – etwa, weil Ihr Partner eine andere Staatsangehörigkeit hat oder weil Sie in einem anderen EU-Land als Ihrem EU-Herkunftsland heiraten.

Vor der Hochzeit

Informieren Sie sich, nach dem Recht welchen Landes Ihre Ehe und Ihr ehelicher Güterstand geregelt sind. Dies hat wichtige Folgen für Ihre Rechte und Pflichten als Ehepartner.

Wenn Sie in einem anderen EU-Land als Ihrem Wohnsitzland heiraten, sollten Sie sich bei den Behörden in beiden EU-Ländern informieren, welche Formalitäten erforderlich sind, damit Ihre Ehe in beiden Ländern uneingeschränkt gültig und wirksam ist. Eventuell ist dafür eine Eintragung oder Veröffentlichung erforderlich.

Nach der Hochzeit

Grundsätzlich wird Ihre in einem EU-Land geschlossene Ehe in allen anderen EU-Ländern anerkannt. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für gleichgeschlechtliche Ehen.

Anerkennung Ihrer Ehe in einem anderen EU-Land – Ihre Rechte nach EU-Recht und nationalem Recht

Wenn Sie in einem EU-Land heiraten und Ihre Ehe in Ihrem EU-Herkunftsland oder in einem anderen EU-Land anerkennen lassen müssen, sollten Sie beachten, dass ein Unterschied besteht zwischen:

  1. im EU-Recht verankerten Rechten, wie z. B. Ihr Recht auf Freizügigkeit, das Ihnen auch erlaubt, mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin in ein anderes EU-Land zu ziehen und dort zu leben, und
  2. Rechten nach dem nationalen Recht des EU-Landes, in dem Sie die Anerkennung beantragen, wie Erb- und Unterhaltsansprüche für Sie und Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin oder das Recht auf Familienzulagen.

Wenn Sie in einem EU-Land heiraten, sind alle anderen EU-Länder nach EU-Recht verpflichtet, Ihre Ehe anzuerkennen – zumindest was die im EU-Recht verankerten Rechte betrifft. Dazu zählt Ihr Recht auf Freizügigkeit und Ihr Recht, sich mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin in einem anderen EU-Land niederzulassen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine gemischt- oder gleichgeschlechtliche Ehe handelt.

Wenn Sie Ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben und in ein anderes EU-Land ziehen, um dort zu leben und zu arbeiten, kann sich Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin dort ebenfalls niederlassen und mit Ihnen leben. Informieren Sie sich über die Aufenthaltsregelungen für

Wenn Sie jedoch in einem EU-Land heiraten und Ihre Ehe in Ihrem EU-Herkunftsland oder in einem anderen EU-Land anerkennen lassen möchten, damit Sie in den Genuss der nach nationalem Recht gewährten Rechte kommen, gilt für die Anerkennung Ihrer Ehe das nationale Recht des EU-Landes, in dem Sie die Anerkennung beantragen. Die EU-Länder entscheiden also selbst, ob sie eine Ehe im Hinblick auf die Rechte, die nach nationalem Recht gewährt werden, anerkennen. Dabei geht es zum Beispiel um Erb- und Unterhaltsansprüche (letztere zum Beispiel bei einer Scheidung) oder Familienzulagen.

Im Hinblick auf nach nationalem Recht gewährte Rechte werden gemischtgeschlechtliche Ehen im Allgemeinen von allen EU-Ländern anerkannt. Bei gleichgeschlechtlichen Ehen ist das nicht immer der Fall. Derzeit gewähren nur EU-Länder, die gleichgeschlechtliche Ehen in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, gleichgeschlechtlichen Ehepartnern Rechte nach nationalem Recht. Das sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien und Schweden. Auch in Island, Norwegen und der Schweiz ist eine Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen möglich.

Anerkennung und Eintragung von Ehen

Normalerweise wird Ihre Ehe von den Behörden des EU-Landes, in dem Sie heiraten, in das Personen- oder Melderegister eingetragen.

Wenn Sie in einem EU-Land heiraten, das nicht Ihr EU-Herkunftsland ist, möchten Sie Ihre Ehe möglicherweise auch in Ihrer Heimat anerkennen und eintragen lassen. Für die Anerkennung ist die Eintragung Ihrer Ehe im Personen- oder Melderegister Ihres EU-Herkunftslandes erforderlich.

Die Eintragung erfolgt durch die Behörden und nach den nationalen Vorschriften Ihres EU-Herkunftslandes. Gegebenenfalls ist es auch möglich, die Ehe bei der konsularischen Vertretung Ihres Herkunftslandes eintragen zu lassen. Informieren Sie sich beim Konsulat, ob das der Fall ist.

Wenn Sie nicht in Ihrem EU-Herkunftsland heiraten, sind Sie normalerweise nicht verpflichtet, Ihre Ehe auch dort anerkennen und eintragen zu lassen. Wenn Sie allerdings in den Genuss der damit verbundenen nationalen Rechte (Erbansprüche, Familienzulagen) kommen möchten, ist in einigen Fällen auch die Anerkennung und Eintragung Ihrer Ehe erforderlich – in Ihrem EU-Herkunftsland oder in einem anderen EU-Land.

Fallbeispiel

Gleichgeschlechtliche Ehe – abweichende nationale Rechte

Emma, Belgierin, hat in Belgien die Französin Carine geheiratet. Als Emma in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit nach Italien zog, um dort zu leben und zu arbeiten, folgte Carine ihr. Dies war möglich, weil Emma und Carine in Italien als Ehepaar anerkannt wurden – allerdings nur, was ihre Rechte nach dem EU-Recht betrifft. Dazu zählt das Recht, sich mit Familienangehörigen in einem anderen EU-Land niederzulassen, um dort zu leben.

In Bezug auf Rechte, die der italienische Staat Ehepaaren nach nationalem Recht gewährt, wurden Emma und Carine jedoch nicht als Eheleute anerkannt, da die gleichgeschlechtliche Ehe in Italien für die Zwecke dieser Rechte nicht anerkannt wird.

Da in Italien aber eingetragene Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Ehepartnern anerkannt sind, werden Emma und Carine in Bezug auf national gewährte Rechte (z. B. Erbansprüche) wie andere Paare mit eingetragener Partnerschaft behandelt.

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Zuletzt überprüft: 01/03/2024
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