Unlautere Preisbildung

In der ganzen EU müssen die Händler die Preise von Produkten so deutlich angeben, dass Sie ähnliche Produkte leicht vergleichen und eine sachkundige Kaufentscheidung treffen können – unabhängig davon, wie die Produkte verpackt sind und wie viele Einzelpackungen gebündelt verkauft werden.

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, den zu zahlenden Preis in ihrer Werbung und beim Verkauf unmissverständlich anzugeben.

Vollständige Preisinformation

Der Angebotspreis muss alle Steuern und Lieferkosten beinhalten. Wenn Zusatzkosten nicht im Voraus berechnet werden können, muss Ihnen auch das vor dem Kauf mitgeteilt werden.

Fallbeispiel

Steuern und Gebühren müssen im Gesamtpreis enthalten sein.

Stefaan aus Belgien fand auf der Internetseite einer Fluggesellschaft sehr günstige Flüge nach Spanien. Nach Abschluss der Online-Buchung hatte sich der Endpreis jedoch verdoppelt: er enthielt verschiedene Zuschläge, die während des gesamten Buchungsvorgangs an keiner Stelle angegeben worden waren.

Stefaan wandte sich an den Kundendienst des Unternehmens, wo man ihm sagte, dass der ursprüngliche Preis unverbindlich war. Ein Anruf beim belgischen Verbraucherzentrum bestätigte ihm jedoch, dass Fluggesellschaften zwar durchaus zusätzliche Kosten etwa für Gepäck oder Mahlzeiten an Bord berechnen dürfen, diese aber – neben allen anderen Zusatzgebühren, Steuern usw. – von vornherein angeben müssen. Zwingend anfallende Zusatzkosten wie Verwaltungs- oder Zahlungsgebühren sollten stets im anfangs genannten Preis enthalten sein.

Seitdem führt die betreffende Fluggesellschaft alle Preiszuschläge zu Beginn des Buchungsvorgangs unmissverständlich auf.

Wird etwas als „kostenlos“ beworben, dürfen Ihnen keine anderen Kosten entstehen als

  • die Kosten für die Reaktion auf die Werbung und
  • die Kosten für die Abholung oder Lieferung des betreffenden Produkts.

Leichter Vergleich – Preis je Maßeinheit

Auch sollten Sie Preise zwischen verschiedenen Marken und Packungsgrößen leicht vergleichen können, um etwa zu erkennen, wie viel Sie beim Kauf einer Großpackung Frühstücksflocken gegenüber einer Kleinpackung sparen.

Um Ihnen dies zu erleichtern, müssen alle Produkte nicht nur mit dem Packungspreis, sondern auch mit dem Preis je Maßeinheit – z. B. pro Kilo, pro Liter oder pro Stück – ausgezeichnet sein. Diese Angabe muss eindeutig sowie deutlich lesbar und erkennbar sein.

Dies gilt auch für Werbung mit einem Verkaufspreis.

Fallbeispiel

Prüfen Sie den Stückpreis des Produkts, das Sie kaufen möchten.

Nadine lebt mit ihrer fünf Monate alten Tochter in Luxemburg nahe der deutschen Grenze. Um Geld zu sparen, stellte sie Preisvergleiche für Windeln in verschiedenen Läden in Luxemburg und jenseits der Grenze in Deutschland an.

Ein deutscher Verkäufer bot die gleichen Windeln, wie sie sie in Luxemburg kaufte, zum selben Preis an. Bei näherem Hinschauen stellte Nadine jedoch fest, dass die deutschen Packungen 140 Windeln enthielten, während die Packungen in Luxemburg nur 90 Windeln enthielten, die damit deutlich teurer waren. Von nun an kaufte sie ihre Windeln immer in dem deutschen Laden.

Ausnahmen

Bei einigen Waren gilt die Verpflichtung zur Auszeichnung mit dem Einheitspreis nicht zwangsläufig, weil dies Verwirrung stiften könnte oder weil sich die Waren aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks nicht dafür eignen. Beispiele dafür sind:

  • in Warenautomaten verkaufte Produkte.
  • auf einer Versteigerung verkaufte Gegenstände
  • Kunstwerke und Antiquitäten

Irreführende Behauptungen zu Preisermäßigungen

Preisnachlässe wie „vorher 50€, jetzt nur noch 25€“ können irreführend sein, wenn der ursprüngliche Preis erhöht wurde. In allen EU-Ländern müssen Händler bei Preisnachlässen als Referenz den niedrigsten Preis angeben, für den die Ware in den letzten 30 Tagen vor Bekanntgabe der Preisermäßigung angeboten wurde.
Dadurch können Sie als Verbraucher/in beurteilen, ob der Verkaufspreis wirklich reduziert wurde.

Fallbeispiel

Vorsicht bei falschen Schnäppchen!

Basia aus Polen nutzt die Zugfahrt vom Büro nach Hause für eine Online-Shoppingtour. In einem Online-Shop stößt sie auf eine teure Designerjeans, die ihr sehr gut gefällt. Sie fügt sie ihrem Warenkorb hinzu, entscheidet sich jedoch, bis zum Ausverkauf zu warten. Zwei Wochen später besucht sie den Online-Shop erneut, erlebt dabei aber eine unangenehme Überraschung. Der neben dem „sehr vorteilhaften“ und „ermäßigten“ Preis angegebene ursprüngliche Preis ist höher als der Preis, für den die Jeans vor zwei Wochen angeboten wurde. Enttäuschend für Basia, die die Jeans letztendlich nicht kauft.

Nach den EU-Vorschriften müssen Sie beurteilen können, ob der ermäßigte Preis vorteilhaft ist oder nicht. Der Händler muss dafür den niedrigsten Preis angeben, für den die ermäßigte Ware in den letzten 30 Tagen angeboten wurde.

Preisdiskriminierung ist nicht zulässig

Eine Preisdiskriminierung nur aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitzland ist nicht zulässig. Gewisse Preisunterschiede können jedoch gerechtfertigt sein, sofern sie sich auf objektive Kriterien – und nicht nur die Staatsangehörigkeit – stützen. Unterschiedliche Versandkosten können z. B. bedeuten, dass Sie in einem Land mehr für die Lieferung bezahlen als in einem anderen. Die Händler können jedoch weiterhin unterschiedliche Nettoverkaufspreise für verschiedene Verkaufsstellen wie Geschäfte und Websites festsetzen oder spezielle Angebote nur auf ein bestimmtes Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats begrenzen. Nach den EU-Vorschriften müssen derartige Angebote Verbrauchern aus anderen EU-Ländern offenstehen.

Keinerlei Rechtfertigung für unterschiedlichen Zugang zu Waren oder Dienstleistungen für Kunden aus verschiedenen EU-Ländern gibt es jedoch in den folgenden drei Fällen:

  • Verkauf von Waren ohne materielle Lieferung – beispielsweise Online-Kauf von Waren, die vom Kunden im Geschäft abgeholt und nicht zu ihm nach Hause geliefert werden;
  • Bereitstellung elektronisch erbrachter Dienstleistungen (mit Ausnahme von urheberrechtlich geschützten Inhalten) – wie Cloud-Dienste oder Webhosting;
  • Bereitstellung von Diensten an einem bestimmten Ort – wie Hotelunterbringung, Autovermietung oder Eintrittskarten für Freizeitparks.

Wenn Händler mehrere länderspezifische Versionen der gleichen Website betreiben, z. B. Onlineshops, die Produkte in verschiedene Länder der EU verkaufen, sollten Sie wählen können, welche Version Sie besuchen wollen. Eine Weiterleitung zu einer bestimmten Länderversion der Website bedarf Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Eine solche Zustimmung sollten Sie darüber hinaus jederzeit widerrufen können.

Personalisierte Preise

Mit Algorithmen können Händler Ihre Präferenzen beim Online-Surfen nachverfolgen und ihre Preisgestaltung danach richten. Das Ziel besteht darin, Ihnen Produkte zu Preisen anzubieten, die Sie bereit sind, zu zahlen. Das ist zwar nicht verboten, aber als Verbraucher/in haben Sie Anspruch auf vollständige Preistransparenz.

Nach den EU-Vorschriften sind Händler verpflichtet, Sie darüber zu informieren, wenn der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung und Profilerstellung Ihres Konsumverhaltens personalisiert wurde.

Fallbeispiel

Recht auf Vorabinformation

Ana aus Rumänien besucht regelmäßig ihre Lieblings-Online-Shops und vergleicht die Preise verschiedener Artikel, oft nur aus Interesse, ohne etwas zu kaufen. Dabei ist ihr aufgefallen, dass sich die Preise abgesehen von Preisschwankungen auch dann ändern, wenn sie ein anderes Gerät benutzt. Noch verwirrender ist jedoch, dass ihren Freundinnen wieder andere Preise angezeigt werden, obwohl sie zur gleichen Zeit im selben Online-Shop unterwegs sind.

Nach den EU-Vorschriften haben Sie das Recht, vor dem Kauf informiert zu werden, wenn ein Händler Algorithmen verwendet, um den Preis des Produkts, an dem Sie interessiert sind, zu ändern.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 18/03/2024
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