Mehrwertsteuer auf Onlinedienste (KEA-System)

Über die kleine einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (KEA-System) können Sie – ggf. in mehreren EU-Ländern geschuldete – Mehrwertsteuer zentral in einem EU-Land abführen.

Wenn Sie in mehreren Ländern Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienste oder digitale Dienste an Nichtsteuerpflichtige erbringen, könnte dieses System für Sie infrage kommen. Folgende Dienstleistungen fallen unter das KEA-System:

  • Webhosting
  • Bereitstellung von Software
  • Zugang zu Datenbanken
  • Herunterladen von Apps oder Musik
  • Online-Spiele
  • Fernunterricht

Mit dem KEA-System brauchen Sie sich nicht in allen Ländern, in denen Sie Dienstleistungen erbringen, für Mehrwertsteuerzwecke anzumelden. Stattdessen registrieren Sie sich bei einer einzigen Anlaufstelle, reichen dort Ihre Mehrwertsteuererklärung ein und führen dort auch die Steuer ab. Die Regeln des KEA-Systems sind auf alle Kunden in allen EU-Ländern anzuwenden, in denen Sie Leistungen erbringen.

Es gibt zwei unterschiedliche Regelungen:

  • die EU-Regelung für Unternehmen mit Sitz in der EU oder mindestens einer Niederlassung ein einem EU-Land;
  • die Nicht-EU-Regelung für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU und ohne Niederlassungen in der EU.

Wählen Sie die Option, die auf Ihr Unternehmen zutrifft.

Bitte beachten Sie: Liegt Ihr Jahresumsatz unterhalb bestimmter Schwellenwerte, können Sie eine vereinfachte MwSt-Regelung in Anspruch nehmen, ohne sich für das KEA-System zu registrieren. Erkundigen Sie sich, ob Sie dafür infrage kommen.

Ihr Unternehmen

EU-Regelung

Sie können die EU-Regelung in Anspruch nehmen, wenn Sie grenzüberschreitende Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunk- oder digitale Dienste an Verbraucher in allen EU-Ländern erbringen, außer

  • in dem EU-Land, das Sie als Mitgliedstaat der Identifizierung gewählt haben;
  • in EU-Ländern, in denen Ihr Unternehmen Niederlassungen hat ( Niederlassungsmitgliedstaaten).

Die EU-Länder, in denen Sie Dienste erbringen, gelten als Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

Wahl des Mitgliedstaats der Identifizierung

Sie müssen einen Mitgliedstaat der Identifizierung bestimmen. Dies ist das EU-Land, in dem Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat.

Anmeldung

Für beide Systeme können Sie sich online über das Portal Ihres Mitgliedstaats der Identifizierung anmelden.

Nach Eingang und Validierung werden Ihre Anmeldedaten in einer Datenbank gespeichert und von Ihrem Mitgliedstaat der Identifizierung an alle anderen EU-Länder weitergeleitet.

Wann wird die Anmeldung wirksam?

Sofern Sie keinen anderen Termin angegeben haben, gilt die Anmeldung ab dem ersten Tag des auf Ihren Beitrittsantrag folgenden Kalenderquartals.

Wird Ihr Antrag am 20. Juli (also im dritten Quartal) akzeptiert, ist Ihre Anmeldung ab dem 1. Oktober wirksam (zu Beginn des vierten Quartals).

Verfrühter Beitritt vor Beginn des nächsten Quartals

Sie können beantragen, dass Sie dem System bereits vor Beginn des folgenden Quartals beitreten. In diesem Fall müssen Sie den Mitgliedstaat der Identifizierung vor dem 10. Tag des Monats kontaktieren, der auf die erstmalige Erbringung der betreffenden Dienstleistungen folgt.

Wenn Sie also bereits ab dem 5. März eine Dienstleistung erbringen und möchten, dass die erbrachten Dienste ab diesem Datum unter das KEA-System fallen, müssen Sie dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor dem 10. April mitteilen, dass Sie dem System beitreten möchten. Sobald dies erfolgt ist, fallen alle ab dem 5. März erbrachten Dienste unter das System.

Abmeldung

Wenn Sie sich vom System abmelden möchten, müssen Sie das Ihrem Mitgliedstaat der Identifizierung mitteilen. Die Abmeldung muss mindestens 15 Tage vor Quartalsende erfolgen. Kalenderquartale:

  • 1. Januar bis 31. März
  • 1. April bis 30. Juni
  • 1. Juli bis 30. September
  • 1. Oktober bis 31. Dezember

Sie werden elektronisch benachrichtigt, sobald Ihr Antrag angenommen wurde. Danach können Sie sich sechs Monate lang nicht mehr für das System anmelden.

Ausschluss vom System

Sie werden von der Nutzung des Systems ausgeschlossen, wenn Sie

  • zwei aufeinanderfolgende Jahre lang keine betreffenden Dienste erbringen
  • die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung nicht mehr erfüllen
  • wiederholt gegen die Regeln des Systems verstoßen

Sperrfrist (vorübergehender Ausschluss)

In bestimmten Fällen kann Ihnen die Nutzung eines oder beider KEA-Systeme vorübergehend verwehrt werden (es gilt dann eine Sperrfrist), so etwa

  • wenn Sie beschließen, keine Dienste mehr zu erbringen, die unter das System fallen: 6 Monate
  • wenn Sie beschließen, aus dem System auszutreten: 6 Monate
  • wenn Sie wiederholt gegen die Regeln des Systems verstoßen: 2 Jahre

Mehrwertsteuervorschriften

Sie müssen dieselbe MwSt-Nummer wie für inländische MwSt-Erklärungen verwenden und den Mehrwersteuersatz anwenden, der in dem EU-Wohnsitzland Ihres Kunden gilt.

Richten Sie sich bei der Rechnungstellung nach den Regeln Ihres Mitgliedstaats der Identifizierung (in den meisten Ländern ist bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des KEA-Systems keine Rechnung erforderlich). Dies gilt auch für die Erbringung von Dienstleistungen aus Niederlassungsmitgliedstaaten.

Alle Dienstleistungen, die Sie außerhalb des KEA-Systems erbringen, fallen unter die normalen Steuervorschriften für Inlandsverkäufe.

Mehrwertsteuererklärungen

Ihre Mehrwertsteuererklärung müssen Sie vierteljährlich innerhalb von 20 Tagen nach Ende jedes Erklärungszeitraums einreichen. Ihre Angaben werden dann auf sichere Weise von Ihrem Mitgliedstaat der Identifizierung dem betreffenden Mitgliedstaat des Verbrauchs übermittelt.

Warnhinweis

Diese Mehrwertsteuererklärungen erfolgen zusätzlich zu Ihren normalen inländischen MwSt-Erklärungen.

Mehrwertsteuersätze prüfen

Die Mehrwertsteuersätze für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, Fernseh- und Hörfunkdiensten sowie elektronisch erbrachten Diensten finden Sie im Webportal TIC (Taxation, Information and Communication) en .

Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen Ihrer Tätigkeiten sind nach Ablauf des Jahres der Dienstleistungserbringung zehn Jahre aufzubewahren und müssen auf Anfrage unverzüglich zugänglich gemacht werden.

In Ihren Aufzeichnungen müssen folgende Informationen enthalten sein:

  • Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem der Dienst erbracht wird
  • Art des erbrachten Dienstes
  • Datum der Diensterbringung
  • jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage
  • angewendeter Mehrwertsteuersatz
  • Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung
  • Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
  • alle vor Erbringung des Dienstes erhaltenen Vorauszahlungen
  • falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen
  • Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt
  • Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat

Weitere Informationen zum KEA-System erhalten Sie auf dem MOSS-Portal en und in den Leitfäden en .

EU-Regelung

Sie können die EU-Regelung in Anspruch nehmen, wenn Sie grenzüberschreitende Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunk- oder digitale Dienste an Verbraucher in allen EU-Ländern erbringen, außer

  • in dem EU-Land, das Sie als Mitgliedstaat der Identifizierung gewählt haben;
  • in EU-Ländern, in denen Ihr Unternehmen Niederlassungen hat ( Niederlassungsmitgliedstaaten).

Die EU-Länder, in denen Sie Dienste erbringen, gelten als Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

Wahl des Mitgliedstaats der Identifizierung

Sie müssen einen Mitgliedstaat der Identifizierung bestimmen.

Dafür kommen alle EU-Länder infrage, in denen Sie eine Niederlassung haben (Niederlassungsmitgliedstaaten).

Sie dürfen den Mitgliedstaat der Identifizierung im laufenden und in den zwei nachfolgenden Kalenderjahren nicht ändern, es sei denn, Sie erfüllen die Bedingungen nicht mehr (zum Beispiel, wenn Sie in Ihrem Mitgliedstaat der Identifizierung keine Niederlassung mehr haben). In diesem Fall dürfen Sie den Mitgliedstaat der Identifizierung wechseln, und jedes EU-Land dazu bestimmen, in dem Sie noch eine Niederlassung unterhalten.

Sie können noch am selben Tag wechseln, aber Sie müssen den alten und den neuen Mitgliedstaat der Identifizierung darüber informieren, und zwar vor dem 10. Tag des auf die Änderung folgenden Monats.

Anmeldung

Sie können sich online über das Portal Ihres Mitgliedstaats der Identifizierung anmelden.

Nach Eingang und Validierung werden Ihre Anmeldedaten in einer Datenbank gespeichert und von Ihrem Mitgliedstaat der Identifizierung an alle anderen EU-Länder weitergeleitet.

Wann wird die Anmeldung wirksam?

Sofern Sie keinen anderen Termin angegeben haben, gilt die Anmeldung ab dem ersten Tag des auf Ihren Beitrittsantrag folgenden Kalenderquartals.

Wird Ihr Antrag am 20. Juli (also im dritten Quartal) akzeptiert, ist Ihre Anmeldung ab dem 1. Oktober wirksam (zu Beginn des vierten Quartals).

Verfrühter Beitritt vor Beginn des nächsten Quartals

Sie können beantragen, dass Sie dem System bereits vor Beginn des folgenden Quartals beitreten. In diesem Fall müssen Sie den Mitgliedstaat der Identifizierung vor dem 10. Tag des Monats kontaktieren, der auf die erstmalige Erbringung der betreffenden Dienstleistungen folgt.

Wenn Sie also ab dem 5. März eine Dienstleistung erbringen und möchten, dass die erbrachten Dienste ab diesem Datum unter das KEA-System fallen, müssen Sie dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor dem 10. April mitteilen, dass Sie dem System beitreten möchten. Sobald dies erfolgt ist, fallen alle ab dem 5. März erbrachten Dienste unter das System.

Abmeldung

Wenn Sie sich vom System abmelden möchten, müssen Sie das Ihrem Mitgliedstaat der Identifizierung mitteilen. Die Abmeldung muss mindestens 15 Tage vor Quartalsende erfolgen. Kalenderquartale:

  • 1. Januar bis 31. März
  • 1. April bis 30. Juni
  • 1. Juli bis 30. September
  • 1. Oktober bis 31. Dezember

Sie werden elektronisch benachrichtigt, sobald Ihr Antrag angenommen wurde. Danach können Sie sich sechs Monate lang nicht mehr für das System anmelden.

Ausschluss vom System

Sie werden von der Nutzung des Systems ausgeschlossen, wenn Sie

  • zwei aufeinanderfolgende Jahre lang keine betreffenden Dienste erbringen
  • die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung nicht mehr erfüllen
  • wiederholt gegen die Regeln des Systems verstoßen

Sperrfrist (vorübergehender Ausschluss)

In bestimmten Fällen kann Ihnen die Nutzung eines oder beider KEA-Systeme vorübergehend verwehrt werden (es gilt dann eine Sperrfrist), so etwa

  • wenn Sie beschließen, keine Dienste mehr zu erbringen, die unter das System fallen: 6 Monate
  • wenn Sie beschließen, aus dem System auszutreten: 6 Monate
  • wenn Sie wiederholt gegen die Regeln des Systems verstoßen: 2 Jahre

Mehrwertsteuervorschriften

Sie müssen dieselbe MwSt-Nummer wie für inländische MwSt-Erklärungen verwenden und den Mehrwersteuersatz anwenden, der in dem EU-Wohnsitzland Ihres Kunden gilt.

Richten Sie sich bei der Rechnungstellung nach den Regeln Ihres Mitgliedstaats der Identifizierung (in den meisten Ländern ist bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des KEA-Systems keine Rechnung erforderlich). Dies gilt auch für die Erbringung von Dienstleistungen aus Niederlassungsmitgliedstaaten.

Alle Dienstleistungen, die Sie außerhalb des KEA-Systems erbringen, fallen unter die normalen Steuervorschriften für Inlandsverkäufe.

Mehrwertsteuererklärungen

Ihre Mehrwertsteuererklärung müssen Sie vierteljährlich innerhalb von 20 Tagen nach Ende jedes Erklärungszeitraums einreichen. Ihre Angaben werden dann auf sichere Weise von Ihrem Mitgliedstaat der Identifizierung dem betreffenden Mitgliedstaat des Verbrauchs übermittelt.

Warnhinweis

Diese Mehrwertsteuererklärungen erfolgen zusätzlich zu Ihren normalen inländischen MwSt-Erklärungen.

Mehrwertsteuersätze prüfen

Die Mehrwertsteuersätze für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, Fernseh- und Hörfunkdiensten sowie elektronisch erbrachten Diensten finden Sie im Webportal TIC (Taxation, Information and Communication) en .

Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen Ihrer Tätigkeiten sind nach Ablauf des Jahres der Dienstleistungserbringung zehn Jahre aufzubewahren und müssen auf Anfrage unverzüglich zugänglich gemacht werden.

In Ihren Aufzeichnungen müssen folgende Informationen enthalten sein:

  • Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem der Dienst erbracht wird
  • Art des erbrachten Dienstes
  • Datum der Diensterbringung
  • jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage
  • angewendeter Mehrwertsteuersatz
  • Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung
  • Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
  • alle vor Erbringung des Dienstes erhaltenen Vorauszahlungen
  • falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen
  • Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt
  • Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat

Weitere Informationen zum KEA-System erhalten Sie auf dem MOSS-Portal en und in den Leitfäden en .

Nicht-EU-Regelung

Sie können die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen, wenn Sie grenzüberschreitende Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunk- oder digitale Dienste an Verbraucher in allen EU-Ländern erbringen (einschließlich des EU-Landes, das Sie als Mitgliedstaat der Identifizierung ausgewählt haben).

Die EU-Länder, in denen Sie Dienste erbringen, gelten als Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

Wahl des Mitgliedstaats der Identifizierung

Sie müssen einen Mitgliedstaat der Identifizierung bestimmen. Dies kann irgendein EU-Land sein.

Sie können den Mitgliedstaat der Identifizierung später noch wechseln und durch irgendein anderes EU-Land ersetzen.

Dazu müssen Sie sich in Ihrem aktuellen Mitgliedstaat der Identifizierung abmelden und im neu ausgewählten Mitgliedstaat der Identifizierung erneut anmelden.

Anmeldung

Sie können sich online über das Portal Ihres Mitgliedstaats der Identifizierung anmelden.

Nach Eingang und Validierung werden Ihre Anmeldedaten in einer Datenbank gespeichert und von Ihrem Mitgliedstaat der Identifizierung an alle anderen EU-Länder weitergeleitet.

Wann wird die Anmeldung wirksam?

Sofern Sie keinen anderen Termin angegeben haben, gilt die Anmeldung ab dem ersten Tag des auf Ihren Beitrittsantrag folgenden Kalenderquartals.

Wird Ihr Antrag am 20. Juli (also im dritten Quartal) akzeptiert, ist Ihre Anmeldung ab dem 1. Oktober wirksam (zu Beginn des vierten Quartals).

Verfrühter Beitritt vor Beginn des nächsten Quartals

Sie können beantragen, dass Sie dem System bereits vor Beginn des folgenden Quartals beitreten. In diesem Fall müssen Sie den Mitgliedstaat der Identifizierung vor dem 10. Tag des auf die erstmalige Erbringung der betreffenden Dienstleistungen folgenden Monats kontaktieren.

Wenn Sie also ab dem 5. März eine Dienstleistung erbringen und möchten, dass die erbrachten Dienste ab diesem Datum unter das KEA-System fallen, müssen Sie dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor dem 10. April mitteilen, dass Sie dem System beitreten möchten. Sobald dies erfolgt ist, fallen alle ab dem 5. März erbrachten Dienste unter das System.

Abmeldung

Wenn Sie sich vom System abmelden möchten, müssen Sie das Ihrem Mitgliedstaat der Identifizierung mitteilen. Die Abmeldung muss mindestens 15 Tage vor Quartalsende erfolgen. Kalenderquartale:

  • 1. Januar bis 31. März
  • 1. April bis 30. Juni
  • 1. Juli bis 30. September
  • 1. Oktober bis 31. Dezember

Sie werden elektronisch benachrichtigt, sobald Ihr Antrag angenommen wurde. Danach können Sie sich sechs Monate lang nicht mehr für das System anmelden.

Ausschluss vom System

Sie werden von der Nutzung des Systems ausgeschlossen, wenn Sie

  • zwei aufeinanderfolgende Jahre lang keine betreffenden Dienste erbringen
  • die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung nicht mehr erfüllen
  • wiederholt gegen die Regeln des Systems verstoßen

Sperrfrist (vorübergehender Ausschluss)

In bestimmten Fällen kann Ihnen die Nutzung eines oder beider KEA-Systeme vorübergehend verwehrt werden (es gilt dann eine Sperrfrist), so etwa

  • wenn Sie beschließen, keine Dienste mehr zu erbringen, die unter das System fallen: 6 Monate
  • wenn Sie beschließen, aus dem System auszutreten: 6 Monate
  • wenn Sie wiederholt gegen die Regeln des Systems verstoßen: 2 Jahre

Mehrwertsteuervorschriften

Sie erhalten von dem EU-Land, das Sie als Mitgliedstaat der Identifizierung gewählt haben, eine MwSt-Nummer. Sie wenden den Mehrwertsteuersatz des Wohnsitzlandes Ihres Kunden an.

Richten Sie sich bei der Rechnungstellung nach den Regeln Ihres Mitgliedstaats der Identifizierung (in den meisten Ländern ist bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des KEA-Systems keine Rechnung erforderlich).

Mehrwertsteuererklärungen

Ihre Mehrwertsteuererklärung müssen Sie vierteljährlich innerhalb von 20 Tagen nach Ende jedes Erklärungszeitraums einreichen. Ihre Angaben werden dann auf sichere Weise von Ihrem Mitgliedstaat der Identifizierung dem betreffenden Mitgliedstaat des Verbrauchs übermittelt.

Warnhinweis

Diese Mehrwertsteuererklärungen erfolgen zusätzlich zu Ihren normalen inländischen MwSt-Erklärungen.

Mehrwertsteuersätze prüfen

Die Mehrwertsteuersätze für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, Fernseh- und Hörfunkdiensten sowie elektronisch erbrachten Diensten finden Sie im Webportal TIC (Taxation, Information and Communication) en .

Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen Ihrer Tätigkeiten sind nach Ablauf des Jahres der Dienstleistungserbringung zehn Jahre aufzubewahren und müssen auf Anfrage unverzüglich zugänglich gemacht werden.

In Ihren Aufzeichnungen müssen folgende Informationen enthalten sein:

  • Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem der Dienst erbracht wird
  • Art des erbrachten Dienstes
  • Datum der Diensterbringung
  • jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage
  • angewendeter Mehrwertsteuersatz
  • Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung
  • Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
  • alle vor Erbringung des Dienstes erhaltenen Vorauszahlungen
  • falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen
  • Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt
  • Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat

Weitere Informationen zum KEA-System erhalten Sie auf dem MOSS-Portal en und in den Leitfäden en .

EU-Recht

Benötigen Sie Unterstützung durch unsere Hilfsdienste?

Wenden Sie sich an unsere spezialisierten Hilfsdienste:

Benötigen Sie eine Auskunft zur grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeit (Ausfuhr, Expansion in einem anderen EU-Land)? Das Enterprise Europe Network beantwortet Ihre Fragen kostenlos.

Sie können auch die Suchfunktion für Hilfsdienste in Anspruch te nehmen.

Zuletzt überprüft: 03/05/2023
Seite weiterempfehlen