Mehrwertsteuerbefreiung

Einige Lieferungen und Leistungen, etwa in den Bereichen Bildung und Gesundheitsfürsorge sowie Finanzdienstleistungen, können von der Mehrwertsteuer befreit sein.

Diese Umsätze sind ohne Vorsteuerabzugsrecht steuerbefreit, d. h. die bei damit zusammenhängenden Einkäufen entrichtete Mehrwertsteuer ist nicht abzugsfähig.

Registrierung eines Unternehmens für Mehrwertsteuerzwecke

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit Umsätze erzielen, müssen Sie Ihr Unternehmen in der Regel für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen. Bei der Registrierung wird Ihrem Unternehmen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugewiesen.

Wenn Sie Umsätze mit Lieferungen oder Leistungen erzielen, die als steuerbefreit gelten, brauchen Sie Ihr Unternehmen nicht in allen Fällen für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.

Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen

In den meisten EU-Ländern können Sie eine Sonderregelung in Anspruch nehmen, die Sie unter bestimmten Umständen davon entbindet, bei Ihren Geschäften Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Bleibt Ihr Unternehmen mit seinen Umsätzen mit mehrwertsteuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen unterhalb einer bestimmten jährlichen Höchstgrenze kann es von der Mehrwertsteuer befreit werden. Das bedeutet, dass Sie keine Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden abführen müssen, im Gegenzug aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind oder auf Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen können. Sie haben das Recht, sich für die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung zu entscheiden. In diesem Fall müssen Sie Mehrwertsteuer abführen und sind folglich auch vorsteuerabzugsberechtigt.

Bitte beachten Sie, dass diese Grenz- oder Schwellenwerte von Land zu Land unterschiedlich sind und dass möglicherweise besondere Bedingungen gelten. In einigen Ländern gibt es keine Sonderregelung für kleine Unternehmen, so dass Sie sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen müssen, sobald Sie irgendwelche steuerpflichtigen Umsätze erzielen.

Die Regelung gilt nicht für

  • Verkäufe durch Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Ländern
  • gelegentliche Wirtschaftstätigkeiten
  • steuerbefreite Verkäufe neuer Fahrzeuge an Kunden in anderen EU-Ländern
  • weitere von den EU-Ländern bestimmte Umsätze

(Letzte Aktualisierung: Mai 2018)

Mitgliedsland Sonderregelung für Kleinunternehmen
Nationale Währung Euro-Gegenwert*
Österreich

30 000 EUR

Belgien 25 000 EUR
Bulgarien 50 000 BGN 25 565 EUR
Zypern 15 600 EUR
Tschechien 1 000 000 CZK 39 362 EUR
Deutschland 17 500 EUR
Dänemark 50 000 DKK 6 713 EUR
Estland 40 000 EUR
Griechenland 10 000 EUR
Spanien Keine Keine
Finnland 10 000 EUR
Frankreich 82 800 EUR oder 42 900 EUR oder 33 200 EUR
Kroatien 300 000 HRK 40 324 EUR
Ungarn 8 000 000 HUF 25 567 EUR
Irland 75 000 EUR oder 37 500 EUR
Italien 65 000 EUR
Litauen 45 000 EUR
Luxemburg 30 000 EUR
Lettland 40 000 EUR
Malta 35 000 EUR oder 24 000 EUR oder 14 000 EUR
Niederlande Keine Keine
Polen 200 000 PLN 47 324 EUR
Portugal 10 000 EUR oder 12 500 EUR
Rumänien 220 000 RON 47 180 EUR
Schweden 30 000 SEK 2 943 EUR
Slowakei 49 790 EUR
Slowenien 50 000 EUR
*Euro-Referenzwechselkurse, wie von der Europäischen Zentralbank am 23. März 2018 veröffentlicht (außer für Rumänien – der in RON angegebene Schwellenwert basiert auf dem für die Sonderregelung geltenden Euro-Gegenwert zum Wechselkurs am Tag des Beitritts, d. h. am 1.1.2007)

Steuerermäßigung (degressive Steuerermäßigung)

Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, können unter Umständen eine degressive Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Wenn Sie für diese Regelung in Betracht kommen, müssen Sie sich zwar trotzdem für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen, können jedoch eine Befreiung für einen Teil Ihres Umsatzes geltend machen. Dabei sinkt die Steuerermäßigung mit steigendem Umsatz, bis der Schwellenwert erreicht ist, den das EU-Land festgelegt hat, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.

Diese Schwellenwerte sind von Land zu Land unterschiedlich. Möglicherweise gelten besondere Bedingungen. Bisher haben nur wenige EU-Länder diese Regelung eingeführt.

Die Regelung gilt nicht für

  • Verkäufe durch Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Ländern
  • gelegentliche Wirtschaftstätigkeiten
  • steuerbefreite Verkäufe neuer Fahrzeuge an Kunden in anderen EU-Ländern
  • weitere von den EU-Ländern bestimmte Umsätze

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 07/07/2022
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