Übernahme - Österreich
Letzter Stand 09/2012
-
Europäische Union
-
Belgien
enfrnl
-
Bulgarien
bgen
-
Dänemark
daen
-
Deutschland
deen
-
Estland
enet
-
Finnland
enfi
-
Frankreich
enfr
-
Griechenland
elen
-
Irland
en
-
Italien
enit
-
Lettland
enlv
-
Litauen
enlt
-
Luxemburg
enfr
-
Malta
en
-
Niederlande
ennl
-
Norwegen
enno
-
Österreich
deen
-
Polen
enpl
-
Portugal
enpt
-
Rumänien
enro
-
Schweden
ensv
-
Slowakei
ensk
-
Slowenien
ensl
-
Spanien
enes
-
Tschechische Republik
csen
-
Ungarn
enhu
-
Vereinigtes Königreich
en
-
Zypern
elen
Rechtliche Anforderungen
Die wichtigsten Gesetze für eine Betriebsübernahme in Österreich sind das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB) und die österreichische Gewerbeordnung (GewO).
Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) hilft, bei Neugründung und Übernahme von Betrieben Kosten zu sparen.
Das Firmenbuchgesetz legt den Inhalt und Zweck des Firmenbuchs und die mit ihm verbundenen Verpflichtungen fest.
Vor der Übernahme eines Unternehmens müssen folgende Punkte bedacht werden:
- Rechtsform und Name des Unternehmens.
- Wichtige Haftungsfragen. Diese sind in Artikel 1409 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sowie in Artikel 38 des Unternehmensgesetzbuches erläutert.
- Unternehmensbezeichnung
- Unternehmensgesetzbuch
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Arten der Übernahme
Unternehmen können folgendermaßen übernommen werden:
- durch Schenkung;
- als Teil einer Erbschaft;
- durch Kauf;
- durch Übertragung;
- durch Rentenzahlungen;
- als Teil eines Pachtvertrages.
Stufen des Übernahmeprozesses
Einzelunternehmen können üblicherweise zu einem Festpreis erworben werden. Bei Kapitalgesellschaften ist die Rechtsform maßgeblich.
Bei Personengesellschaften kann nur dann ein Teil des Unternehmens verkauft werden, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist oder alle Gesellschafter zustimmen.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gibt es zwei Verfahren:
- Übertragung der Vermögenswerte des Unternehmens (Veräußerung): Das Unternehmen oder Teile davon werden im Rahmen mehrerer Transaktionen zur Übertragung der einzelnen Vermögenswerte veräußert;
- Übertragung von Anteilen an die für das Unternehmen verantwortlichen Parteien (Abtretung): Der Gesellschaftsvertrag legt fest, ob die Anteile des Unternehmens als Ganzes oder einzeln veräußert werden können.
In den Ruhestand eintretende Unternehmer müssen die Übertragung ihres Unternehmens vorab planen.
Bestimmte Standardvorschriften bei der Übernahme eines Unternehmens sind identisch mit den Anforderungen bei der Gründung eines neuen Unternehmens.
Verwaltungsverfahren
Anmeldung
Die folgenden Schritte sind zur Übernahme eines Unternehmens erforderlich:
Eine Rechtsform muss gewählt werden:
Wenn die Rechtsform gewählt ist, muss das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) angemeldet werden.
- Gewerbe - Anmeldung (Einzelunternehmen, reglementierte Gewerbe)
- Gewerbe - Anmeldung (Einzelunternehmen, freie Gewerbe)
- Gewerbe - Anmeldung (Gesellschaften, reglementierte Gewerbe)
- Gewerbe - Anmeldung (Gesellschaften, freie Gewerbe)
-
Versicherungserklärung für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter
[365 KB]
- Gewerbe-Anmeldung
- Unternehmensgründung online - Einzelunternehmen Gewerbe Namens- oder Firmenwortlautänderung - Anzeige
Übertragung eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft.
- Übertragung eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmens
- Übertragung eines im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens einer Kapitalgesellschaft
- Übertragung eines im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens einer Personengesellschaft
Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt
Innerhalb der ersten vier Wochen muss das Gewerbe bei der Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft angemeldet werden.
- Sozialversicherung (SVA) – Anzeige (Einzelunternehmen)
- Sozialversicherung (SVA) – Anzeige (Gesellschaften)
-
Gewerbe-Anmeldung
Steuerliche Anmeldung
Innerhalb der ersten vier Wochen muss die gewerbliche Tätigkeit bei den Finanzbehörden angezeigt und eine Steuernummer beantragt werden.
Zusätzliche Verfahren
Als Umgründungen bezeichnet man Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen. Die Berechtigung zur Gewerbeausübung geht hierbei auf den Nachfolgeunternehmer über.
Falle eines Fortbetriebs wird der Gewerbebetrieb durch eine andere Person fortgeführt. Das Fortbetriebsrecht ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Bei einem Betriebsübergang ändert sich der Arbeitgeber: Die Beschäftigungsverhältnisse gehen automatisch an den Erwerber über.
Wenn ein Unternehmen auf einen neuen Eigentümer übergeht, gehen auch die bestehenden Versicherungsverträge auf ihn über; beide Seiten haben jedoch die Möglichkeit, diese Verträge innerhalb bestimmter Fristen zu kündigen.
Zentrale Beratungsstellen (One-Stop-Shop)
Die Gewerbeanmeldung kann in Österreich bereits jetzt als One-Stop-Verfahren über das Gründerservice der Wirtschaftskammer erledigt werden. So kann der Gründer nach Inanspruchnahme der Gründungsberatung auch eine Gewerbeanmeldung durchführen lassen, sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Finanzierungs- und Informationsquellen
Informationen zur Betriebsübernahme für Menschen, die in Österreich leben und arbeiten, bietet das Unternehmensserviceportal USP und die Wirtschaftskammer Österreich:
Programme
Die Österreichische Hotel und Tourismusbank bietet Förderungen für den Tourismussektor.
Das Austria Wirtschaftsservice (AWS) für unternehmensbezogene Wirtschafts und Innovationsförderung ist eine Förderstelle des Bundes. Er bietet eine Reihe von Förderungen zur Gründung und Übernahme von Unternehmen, einschließlich Förderungen für kleine und mittlere Unternehmen.
- AWS - unternehmensbezogene Wirtschafts, Technologie und Innovationsförderung
- AWS Fördermittel für Unternehmensgründer
- KMU Förderungsgesetz
Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:
-
Europäische Union
-
Belgien
enfrnl
-
Bulgarien
bgen
-
Dänemark
daen
-
Deutschland
deen
-
Estland
enet
-
Finnland
enfi
-
Frankreich
enfr
-
Griechenland
elen
-
Irland
en
-
Italien
enit
-
Lettland
enlv
-
Litauen
enlt
-
Luxemburg
enfr
-
Malta
en
-
Niederlande
ennl
-
Norwegen
enno
-
Österreich
deen
-
Polen
enpl
-
Portugal
enpt
-
Rumänien
enro
-
Schweden
ensv
-
Slowakei
ensk
-
Slowenien
ensl
-
Spanien
enes
-
Tschechische Republik
csen
-
Ungarn
enhu
-
Vereinigtes Königreich
en
-
Zypern
elen





