Junge Arbeitnehmer

Mindestalter

Kinder unter 15 Jahren dürfen Sie nicht beschäftigen. In EU-Ländern, in denen sich die Schulpflicht über das 15. Lebensjahr hinaus erstreckt, kann das Mindest-Beschäftigungsalter höher sein.

Jedoch dürfen Sie Kinder unter 15 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde bei kulturellen, künstlerischen, Sport- oder Werbeveranstaltungen beschäftigen.

Ebenso dürfen Sie Kinder, die das 14., aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, im Rahmen einer Ausbildung oder eines Praktikums beschäftigen. Ab 14 Jahren (in bestimmten Fällen ab 13 Jahren) dürfen Kinder auch leichte Arbeiten verrichten.

Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit Ihrer – auch jugendlichen – Arbeitnehmer zu treffen und zu gewährleisten, dass diese auf der Grundlage einer Risikobewertung ihrer Arbeitsanforderungen umgesetzt werden. Dieser Verpflichtung müssen Sie nachkommen, bevor die Beschäftigung aufgenommen wird.

Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden mit

  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen wie gefährlichen chemischen Stoffen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, bei denen von einer hohen Unfallgefahr auszugehen ist, die Jugendliche wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch extreme Kälte oder Hitze oder durch Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird,
  • Arbeiten, die mit riskanten Vorgängen einhergehen (Explosionen, giftige Stoffe, Hochspannung usw.).

In einigen EU-Ländern dürfen Arbeitgeber Jugendliche mit derartigen Arbeiten beschäftigen, wenn sie Teil ihrer Berufsausbildung sind. Als Arbeitgeber müssen Sie zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit dafür Sorge tragen, dass eine sachkundige Person die Arbeit überwacht.

Sie müssen die Jugendlichen über mögliche Gefahren ihrer Tätigkeit sowie über alle zu ihrer Sicherheit und zum Schutz ihrer Gesundheit getroffenen Maßnahmen aufklären. Wenn Sie Kinder unter 15 Jahren beschäftigen, müssen Sie ihren gesetzlichen Vertreter darüber aufklären.

Ergibt die Beurteilung der für die jungen Menschen mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdungen, dass eine Gefahr für ihre Sicherheit, ihre körperliche oder geistige Gesundheit oder ihre Entwicklung besteht, so müssen Sie ihnen vor Aufnahme der Beschäftigung kostenlos eine angemessene Bewertung ihres Gesundheitszustands und ihrer Leistungsfähigkeit anbieten.

Allgemeine Bestimmungen über Erholungsurlaub und Ruhepausen

Wenn Sie Jugendliche beschäftigen, müssen Sie ihnen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einräumen.

Bei Kindern, die aufgrund der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Vollzeitschulpflicht unterliegen, müssen Sie Sorge tragen, dass die Schulferien einen arbeitsfreien Zeitraum umfassen.

Arbeitszeit, Nachtarbeit und Ruhezeiten bei Kindern unter 15 Jahren

Bei der Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren müssen Sie strenge Regeln beachten; diese unterscheiden sich je nach Art der Arbeit/Ausbildung.

Die Arbeitszeit ist zu begrenzen:

  • auf 8 Stunden pro Tag und auf 40 Stunden pro Woche für Kinder, die im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung oder eines Betriebspraktikums arbeiten;
  • auf 2 Stunden pro Schultag und auf 12 Stunden pro Woche bei Arbeiten, die während der Schulzeit außerhalb der Unterrichtsstunden verrichtet werden, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies gestatten;
  • auf 7 Stunden pro Tag und auf 35 Stunden pro Woche bei Arbeiten während der unterrichtsfreien Zeit, wenn diese mindestens eine Woche beträgt. Jugendliche, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen bis zu 8 Stunden pro Tag arbeiten.
  • auf 7 Stunden pro Tag und auf 35 Stunden pro Woche bei leichten Arbeiten, die von Kindern ausgeführt werden, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

Warnhinweis

Sie dürfen Kinder unter 15 Jahren nicht zur Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr heranziehen.

Für jeden Zeitraum von 24 Stunden müssen Sie eine Ruhezeit von mindestens 14 aufeinanderfolgenden Stunden gewähren und für jeden Zeitraum von 7 Tagen mindestens 2 Ruhetage, die nach Möglichkeit aufeinanderfolgen.

Arbeitszeit, Nachtarbeit und Ruhezeiten bei Jugendlichen von 15 bis unter 18 Jahren

Wenn Sie Jugendliche von 15 bis unter 18 Jahren beschäftigen, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, so dürfen diese bis zu 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten.

Jugendliche Beschäftigte dürfen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr oder zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht arbeiten. Einige EU-Länder gestatten im Zusammenhang mit der Art der Arbeit in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Regelungen (Beschäftigung in der Schifffahrt oder Fischerei, bei den Streitkräften oder der Polizei, in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen sowie kulturelle, künstlerische, sportliche oder Werbetätigkeiten).

Für jeden Zeitraum von 24 Stunden müssen Sie eine Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden gewähren und für jeden Zeitraum von 7 Tagen mindestens 2 Ruhetage, die nach Möglichkeit aufeinanderfolgen.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften können jedoch vorsehen, dass Sie jugendlichen Beschäftigten in den folgenden Branchen die genannten Ruhezeiten nicht gewähren müssen:

  • Schifffahrt und Fischerei
  • Streitkräfte und Polizei
  • Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
  • Landwirtschaft
  • Fremdenverkehr sowie Hotel- und Gaststättengewerbe

Wenn Sie Jugendliche beschäftigen, deren Arbeit über den Tag verteilt ist, sind ebenfalls Ausnahmen von den Mindestruhezeiten möglich.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 02/10/2023
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