Beschäftigungsbedingungen

Neuen Beschäftigten müssen Sie die Beschäftigungsbedingungen schriftlich zur Verfügung stellen, am ersten Arbeitstag oder möglichst noch vorher. In einigen EU-Ländern haben Sie dafür zwischen einer Woche und zwei Monaten ab Arbeitsantritt des neuen Beschäftigten Zeit.

Ihre Arbeitsverträge oder vergleichbaren schriftlichen Erklärungen (wie beispielsweise eine Verpflichtungserklärung) müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten oder auf die einschlägige Rechtsvorschrift verweisen:

  • Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  • Arbeitsort – falls der Arbeitsort nicht fest ist, sollten Sie darauf hinweisen, dass der/die Beschäftigte an verschiedenen Orten arbeiten wird, und den Hauptsitz Ihres Unternehmens angeben
  • Titel, Dienstgrad, Art der Arbeit oder Stellenbeschreibung bzw. kurze Aufgabenbeschreibung
  • Beginn
  • bei befristeten Arbeitsverträgen: voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Anzahl der bezahlten Jahresurlaubstage
  • Kündigungsfristen für Sie und die Beschäftigten
  • Anfangsgrundgehalt, Zahlungsrhythmus und sonstige Bestandteile der Vergütung
  • Länge des normalen Arbeitstages oder wöchentliche Arbeitszeit
  • Bestimmungen etwaiger Tarifvereinbarungen, die für die fraglichen Beschäftigungsbedingungen gelten

In Bezug auf Jahresurlaub, Kündigungsfristen, Arbeitszeit und Vergütung ist es ausreichend, Ihre Beschäftigten auf die einschlägigen nationalen/regionalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verweisen.

Warnhinweis

In einigen EU-Ländern gelten vereinfachte Regelungen für Beschäftigte, die höchstens 1 Monat oder weniger als 8 Stunden pro Woche bei Ihnen arbeiten.

Hier finden Sie weitere nationale Informationen zu vereinfachten Beschäftigungsregelungen, die vielleicht in Ihrem Land verfügbar sind:

Arbeitnehmer/-innen aus anderen EU-Ländern: Gleichbehandlung und Arbeitserlaubnis

Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, Mitarbeiter/-innen aus anderen EU-Ländern einzustellen. Sie müssen Arbeitssuchenden aus anderen EU-Ländern die gleiche Behandlung zukommen lassen wie Bewerbern aus Ihrem eigenen Land. Beim Einstellungsverfahren dürfen Sie keine diskriminierenden Kriterien - z. B. hinsichtlich der Nationalität - anlegen. Überdies müssen Sie gewährleisten, dass die Staatsangehörigen anderer EU-Länder zu denselben Bedingungen arbeiten (Gehalt, bezahlter Jahresurlaub usw.) wie ihre Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem eigenen Land. Arbeitssuchende aus einem EU-Land benötigen keine Arbeitserlaubnis, wenn sie in einem anderen EU-Land arbeiten.

Sie können von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen EU-Ländern einen Nachweis über ihre Sprachkenntnisse verlangen. Die geforderte Sprachkompetenz sollte jedoch lediglich den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen.

Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität - EURES bg - hilft Ihnen bei der Suche nach Mitarbeitern aus der gesamten EU.

Wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in einer Grenzregion hat, kann EURES Ihnen auch bei Verwaltungsfragen in Bezug auf Mitarbeiter helfen, die aus einem Nachbarland pendeln.

EU-Recht

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Wenden Sie sich an unsere spezialisierten Hilfsdienste:

Ihr EURES-Berater

Ihr EURES-Berater kann Sie über die Arbeitsbedingungen informieren und Sie bei Einstellungsverfahren in Ihrem Land oder Ihrer grenzübergreifenden Region unterstützen.

Benötigen Sie eine Auskunft zur grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeit (Ausfuhr, Expansion in einem anderen EU-Land)? Das Enterprise Europe Network beantwortet Ihre Fragen kostenlos.

Sie können auch die Suchfunktion für Hilfsdienste in Anspruch te nehmen.

Zuletzt überprüft: 08/11/2023
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