Dienstleistungen
Letzter Stand 05/2011
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Die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr zählen zu den zentralen Grundsätzen der EU für den Dienstleistungsbinnenmarkt. Diese Grundsätze geben europäischen Unternehmen das Recht, sich in einem beliebigen EU-Land niederzulassen oder Dienstleistungen vorübergehend grenzübergreifend in anderen EU-Ländern anzubieten – beispielsweise durch eine Fahrt über die Grenze oder per Internet –, ohne dass sie sich dort niederlassen müssen.
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Niederlassungsfreiheit (Vertrag über die Arbeitsweise der EU: Artikel 49 und folgende)






















[842 KB] -
Dienstleistungsfreiheit (Vertrag über die Arbeitsweise der EU: Artikel 56 und folgende)






















[842 KB] - Zentrale Grundsätze des Binnenmarkts für Dienstleistungen
- Gründung eines Unternehmens – Europäische Union
Dienstleistungsrichtlinie
Da sich Unternehmen, die Dienstleistungen in anderen EU-Ländern nutzen oder anbieten wollen, immer noch mit komplizierten und langwierigen Verwaltungsverfahren mit rechtlich ungewissem Ausgang auseinandersetzen müssen, erlies die EU die Dienstleistungsrichtlinie, um für Unternehmen einen klareren und einfacheren Rahmen zu schaffen. Bis Ende 2009 musste diese Richtlinie von allen EU-Ländern vollständig umgesetzt werden.
Mit der Dienstleistungsrichtlinie hat die EU einheitliche Vorschriften eingeführt, die die Gründung eines Dienstleistungsunternehmens und die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen vereinfachen. Darüber hinaus stärkt die Richtlinie auch die Rechte von Empfängern von Dienstleistungen.
Gründung eines Unternehmens
Alle EU-Länder mussten ihre Verfahren und Formalitäten im Dienstleistungsbereich vereinfachen. Es mussten zentrale Anlaufstellen – Portale für elektronische Behördendienste – eingerichtet werden, über die die Unternehmen alle einschlägigen Informationen erhalten und Verwaltungsverfahren online abwickeln können.
Außerdem waren die EU-Länder verpflichtet, unnötige oder unangemessene Genehmigungsregelungen abzuschaffen, diskriminierende Anforderungen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz beruhen, zu beseitigen und besonders einschränkende Anforderungen aufzuheben – wie die Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit, für die Unternehmen Marktstudien vorlegen müssen, um gegenüber den Behörden nachzuweisen, dass eine Nachfrage nach ihren Dienstleistungen besteht.
Grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen
In der Dienstleistungsrichtlinie ist der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verankert: Die EU-Länder dürfen ausländischen Dienstleistungserbringern keine diskriminierenden, unnötigen oder unverhältnismäßigen Anforderungen, wie etwa die Beschaffung von Genehmigungen oder die Errichtung einer bestimmten Art von Infrastruktur, auferlegen.
Bestimmte Anforderungen können unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen immer noch gestellt werden, wenn sie aus einem der folgenden Gründe notwendig sind: aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt. Darüber hinaus bestehen bestimmte Ausnahmeregelungen vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, die unter anderem die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland und die Anerkennung von Berufsqualifikationen betreffen.
Über die Verwaltungsanforderungen, die ausländischen Unternehmen weiterhin auferlegt werden können, können sich Unternehmen bei zentralen Ansprechpartnern informieren, über die auch sämtliche Formalitäten erledigt werden können.
Die Rechte der Dienstleistungsempfänger
Die Richtlinie stärkt auch die Rechte der Empfänger von Dienstleistungen: Verbrauchern und Unternehmen muss es möglich sein, die Dienstleistungen von Dienstleistungserbringern mit Sitz in anderen EU-Ländern in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie hierfür eine Genehmigung einholen müssen und ohne dass sie diskriminierenden Anforderungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes ausgesetzt sind.
Die nationalen Behörden sind verpflichtet, allgemeine Informationen und Hilfestellung zu Verbraucherrechten und Rechtsbehelfen zu geben.
Dienste, für die die Richtlinie gilt
Die Dienstleistungsrichtlinie gilt unter anderem für folgende Berufe und Dienstleistungen:
- die meisten reglementierten Berufe (z. B. Rechtsanwälte und Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Buchhalter und technische Sachverständige)
- Baudienstleistungen
- Handwerker
- unternehmensbezogene Dienstleistungen (z. B. Büroorganisation, Managementberatung, Veranstaltungsservice, Schuldenbeitreibung, Werbung, Personalberatung)
- Absatzwirtschaft, einschließlich Groß- und Einzelhandel mit Waren und Dienstleistungen
- Tourismusdienstleistungen (z. B. Reisebüros)
- Dienstleistungen im Freizeitbereich (z. B. Dienstleistungen von Sportzentren und Freizeitparks)
- Dienstleistungen auf dem Gebiet der Installation und Wartung von Geräten und Anlagen
- Informationsdienstleistungen (z. B. Internetportale, Nachrichtenagenturen, Verlagswesen, Rechnerprogrammierung)
- Beherbergungs- und Gastgewerbe (z. B. Hotels, Restaurants, Cateringdienste)
- Dienstleistungen im Bereich Aus- und Weiterbildung
- Vermietung, einschließlich Kfz-Vermietung und -Leasing
- Dienstleistungen im Immobilienwesen
- Zertifizierungs- und Prüfdienstleistungen
- Dienstleistungen für private Haushalte (z. B. Reinigungsdienste, private Kinderbetreuung oder Gartenpflege)
Die Richtlinie gilt nicht für folgende Dienstleistungen:
- von der EU umfassend reglementierte Tätigkeiten: Finanzdienstleistungen, elektronische Kommunikationsdienste, Verkehrsdienstleistungen
- Gesundheitsdienstleistungen, Dienstleistungen von Zeitarbeitsagenturen, private Sicherheitsdienste, audiovisuelle Dienste, Glücksspiele, bestimmte soziale Dienstleistungen, Tätigkeiten von staatlich bestellten Notaren und Gerichtsvollziehern
Die nationalen Vorschriften und Bestimmungen für diese von der Richtlinie ausgenommenen Dienstleistungen müssen jedoch anderen Bestimmungen des EU-Rechts entsprechen, insbesondere den im Vertrag über die Arbeitsweise der EU garantierten Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs.
Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:
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