Dienstleistungen - Österreich
Letzter Stand 09/2012
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Rechtliche Anforderungen
Die EU Richtlinie über Dienstleistungen soll Hindernisse beseitigen, die Dienstleistungsanbieter davon abhalten, Unternehmen in der EU zu gründen. Die Richtlinie soll:
- Verwaltungsverfahren vereinfachen, damit ein in einem Land ansässiger Dienstleistungsanbieter einfacher ein Unternehmen in einem anderen Land gründen kann
- Besonders hinderliche rechtliche Anforderungen beseitigen
- Sicherstellen, dass bestimmte Prinzipien eingehalten werden, unter anderem im Hinblick auf die Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
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Dienstleistungsrichtlinie





















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Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
[798 KB]
- Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in Österreich
- Österreichisches Dienstleistungsrichtlinien-Portal (EAP.gv.at) mit Dienstleistungsassistent für die gängigsten Arten der Dienstleistung als Unterstützung direkt im Behördenverfahren
Eine Dienstleistung darf in Österreich grundsätzlich erbracht werden, wenn der Dienstleister auch im EU-Heimatstaat zur Erbringung dieser Dienstleistung berechtigt ist.
Dienstleistungsarten
Gewerbe
Eine Übersicht der in der Gewerbeordnung aufgeführten freien und reglementierten Gewerbe.
Eine vollständige Liste der reglementierten Gewerbe.
Teilgewerbe sind reduzierte Formen von reglementierten Gewerben, für die lediglich eine vereinfachte Form des Befähigungsnachweises nötig ist.
Als Zuverlässigkeitsgewerbe werden Tätigkeiten bezeichnet, für die die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft werden muss, bevor das Gewerbe ausgeübt werden darf.
Gewerbe, für die der Unternehmer keinen Befähigungsnachweis erbringen muss, werden als freie Gewerbe bezeichnet.
Unterschiedliche Arten der Erbringung von Dienstleistungen
Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen
Einzelunternehmer und Unternehmen aus EU‑Mitgliedstaaten sind berechtigt, Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich (also ohne dauerhafte Niederlassung) grenzüberschreitend innerhalb der EU anzubieten. Sie müssen dabei die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, beachten.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind und dort eine gewerbliche Tätigkeit befugt ausüben, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. Bei reglementierten Gewerben ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige).
Zur Dienstleistungsfreiheit gehört auch, dass Unternehmen Leistungen mithilfe eigenen Personals in Österreich erbringen dürfen. Eine solche Entsendung von Arbeitskräften liegt dann vor, wenn die Arbeitnehmer Leistungen projektbezogen und für einen befristeten Zeitraum in Österreich erbringen.
Verwaltungsverfahren
Anzeige
Vor der Erbringung einer Dienstleistung muss eine Dienstleistungsanzeige beim zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend erstattet werden. Nähere Informationen zur Dienstleistungsanzeige sowie die dafür notwendigen Formulare sind beim zuständigen Ministerium erhältlich.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind und dort eine gewerbliche Tätigkeit befugt ausüben, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. Bei reglementierten Gewerben ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher beim Bundesministerium für Wirtschaft Familie und Jugend anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige).
Beantragung von Arbeitsgenehmigungen
Für eine Betriebsentsendung von Arbeitnehmern aus den neuen EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten durch Arbeitgeber aus Drittstaaten ist eine Entsendebewilligung des Arbeitsmarkzservices Österreich erforderlich.
Gleiches gilt auch für eine Entsendung von Arbeitnehmern aus den neuen EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten durch Arbeitgeber aus den neuen EU-/EWR-Ländern in bestimmten geschützten Wirtschaftsbereichen.
- Entsendung von Arbeitskräften aus EU und EWR‑Staaten nach Österreich
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Entsendebewilligung
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Antrag auf Entsendebewilligung
[133 KB]
Die Entsendung von Arbeitnehmern aus den neuen EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten durch Arbeitgeber aus den neuen EU-/EWR-Ländern in liberalisierten Wirtschaftsbereichen ist nur bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Eine aufgrund dieser Meldung vom Arbeitsmarktservice Österreich ausgestellte EU-Entsendebestätigung ist ausreichend.
- Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung
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EU Entsendebestätigung
Finanzierungs- und Informationsquellen
Nützliche Informationen für Menschen, die in Österreich leben und arbeiten, bieten der österreichische Amtshelfer HELP bzw. das Unternehmensserviceportal USP.
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