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Dienstleistungen - Österreich

Letzter Stand 09/2012

Rechtliche Anforderungen

Die EU Richtlinie über Dienstleistungen soll Hindernisse beseitigen, die Dienstleistungsanbieter davon abhalten, Unternehmen in der EU zu gründen. Die Richtlinie soll:

Eine Dienstleistung darf in Österreich grundsätzlich erbracht werden, wenn der Dienstleister auch im EU-Heimatstaat zur Erbringung dieser Dienstleistung berechtigt ist.

Dienstleistungsarten

Gewerbe

Eine Übersicht der in der Gewerbeordnung aufgeführten freien und reglementierten Gewerbe.

Eine vollständige Liste der reglementierten Gewerbe.

Teilgewerbe sind reduzierte Formen von reglementierten Gewerben, für die lediglich eine vereinfachte Form des Befähigungsnachweises nötig ist.

Als Zuverlässigkeitsgewerbe werden Tätigkeiten bezeichnet, für die die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft werden muss, bevor das Gewerbe ausgeübt werden darf.

Gewerbe, für die der Unternehmer keinen Befähigungsnachweis erbringen muss, werden als freie Gewerbe bezeichnet.

Unterschiedliche Arten der Erbringung von Dienstleistungen

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Einzelunternehmer und Unternehmen aus EU‑Mitgliedstaaten sind berechtigt, Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich (also ohne dauerhafte Niederlassung) grenzüberschreitend innerhalb der EU anzubieten. Sie müssen dabei die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, beachten.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind und dort eine gewerbliche Tätigkeit befugt ausüben, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. Bei reglementierten Gewerben ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige).

Zur Dienstleistungsfreiheit gehört auch, dass Unternehmen Leistungen mithilfe eigenen Personals in Österreich erbringen dürfen. Eine solche Entsendung von Arbeitskräften liegt dann vor, wenn die Arbeitnehmer Leistungen projektbezogen und für einen befristeten Zeitraum in Österreich erbringen.

 

Verwaltungsverfahren

Anzeige

Vor der Erbringung einer Dienstleistung muss eine Dienstleistungsanzeige beim zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend erstattet werden. Nähere Informationen zur Dienstleistungsanzeige sowie die dafür notwendigen Formulare sind beim zuständigen Ministerium erhältlich.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind und dort eine gewerbliche Tätigkeit befugt ausüben, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. Bei reglementierten Gewerben ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher beim Bundesministerium für Wirtschaft Familie und Jugend anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige).

Beantragung von Arbeitsgenehmigungen

Für eine Betriebsentsendung von Arbeitnehmern aus den neuen EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten durch Arbeitgeber aus Drittstaaten ist eine Entsendebewilligung des Arbeitsmarkzservices Österreich erforderlich.

Gleiches gilt auch für eine Entsendung von Arbeitnehmern aus den neuen EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten durch Arbeitgeber aus den neuen EU-/EWR-Ländern in bestimmten geschützten Wirtschaftsbereichen.

Die Entsendung von Arbeitnehmern aus den neuen EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten durch Arbeitgeber aus den neuen EU-/EWR-Ländern in liberalisierten Wirtschaftsbereichen ist nur bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Eine aufgrund dieser Meldung vom Arbeitsmarktservice Österreich ausgestellte EU-Entsendebestätigung ist ausreichend.

Finanzierungs- und Informationsquellen

Nützliche Informationen für Menschen, die in Österreich leben und arbeiten, bieten der österreichische Amtshelfer HELP bzw. das Unternehmensserviceportal USP.

Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:

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Netzwerk Enterprise Europe - Kontaktstellen

Das Enterprise Europe Network bietet Unternehmen durch seine Partner vor Ort Information und Beratung.

Wählen Sie hier Ihre nächste Kontaktstelle für persönliche Hilfe und Beratung:

Weitere Hilfe

Informationen zum Erbringen von Dienstleistungen in Österreich sowie Beratungsleistungen bieten die Wirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammern der Bundesländer.

Informationen für österreichische Unternehmer, die in anderen EU-Staaten Dienstleistungen erbringen möchten, bieten die Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich.

SOLVIT hilft Unternehmen schnell und pragmatisch, wenn sie bei Auslandsgeschäften Schwierigkeiten haben, die durch die fehlerhafte Anwendung von EU Binnenmarktvorschriften durch Behörden entstehen.

Wenn Sie in einem Land der EU bzw. des EWR (d. h. in den 27 EU-Mitgliedsstaaten, einschließlich Island, Liechtenstein und Norwegen) ein Unternehmen gründen oder vorübergehend grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen möchten, dann wenden Sie sich bitte an die Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) bzw. an die Mitglieder des EUGO-Netzes. Diese werden Ihnen helfen, alle erforderlichen Verwaltungsformalitäten online abzuwickeln! Holen Sie sich die Informationen, die Sie benötigen, und reichen Sie Ihre Anträge an die zuständigen Behörden online ein. Künftig müssen Sie sich nicht mehr an verschiedene Behörden wenden – das erledigt der EAP für Sie!