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Fairer Wettbewerb

Letzter Stand 07/2011

Wettbewerb ist ein entscheidender Faktor für Wirtschaftswachstum und ein zentrales Ziel der EU-Politik. Aus diesem Grund hat die EU Regeln festgesetzt, die den freien und fairen Wettbewerb in ihrem Markt garantieren sollen. Die Europäische Kommission muss dafür sorgen, dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, und sie ist mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet, um wettbewerbswidriges Verhalten zu unterbinden.

Kartellrecht

Kartellrechtsvorschriften untersagen es Unternehmen, untereinander Vereinbarungen zu treffen, die den Wettbewerb einschränken, oder eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen.

Absprachen

Den Wettbewerb einschränkende Absprachen zwischen zwei und mehr Unternehmen sind verboten (Artikel 101 EG-Vertrag). Der Wettbewerb wird beispielsweise durch die Bildung von Kartellen zwischen Wettbewerbern zur Kontrolle von Preisen oder zur Aufteilung von Märkten eingeschränkt.

Manche Vereinbarungen sind durchaus nutzbringend – etwa indem sie den technischen Fortschritt fördern oder den Vertrieb verbessern –und daher zulässig. Es gibt sogar Gruppenfreistellungen für bestimmte Kategorien wie Forschung, Entwicklung und Technologietransfer. Derartige Vereinbarungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie mit den EU-Wettbewerbsregeln vereinbar sind.

Missbrauch einer beherrschenden Stellung

Unternehmen, die in einem Markt eine beherrschende Stellung einnehmen, dürfen diese Stellung nicht missbrauchen (Artikel 102 des Vertrags). Missbrauch liegt zum Beispiel vor, wenn ein Unternehmen Kampfpreise anwendet, um Wettbewerber aus dem Markt zu drängen.

Die Kommission achtet insbesondere auf Beschwerden von kleineren Unternehmen.

Um die Wettbewerbsregeln durchzusetzen, kann die Kommission Untersuchungen einleiten und Strafen verhängen. Sie kann Informationen anfordern und unangekündigte Inspektionen von Firmenräumen anordnen. Unternehmen, die gegen die Kartellrechtsbestimmungen der EU verstoßen, können mit Geldbußen belegt oder zur Änderung ihres Verhaltens aufgefordert werden.

Zusammenschlüsse

Größere Unternehmen müssen eine Genehmigung der Europäischen Kommission einholen, wenn sie sich zusammenschließen wollen, und dies unabhängig von ihrem Firmensitz –  nur der innerhalb der EU erzielte Umsatz zählt. Zusammenschlüsse zwischen kleinen Unternehmen unterliegen im Allgemeinen keinen EU-Verfahrensvorschriften, doch sind gegebenenfalls nationale Vorschriften anwendbar.

Staatliche Beihilfen

Gelegentlich setzen EU-Länder öffentliche Mittel ein, um bestimmte Wirtschaftsaktivitäten zu fördern oder nationale Industriezweige zu schützen. Bei dieser Art der staatlichen Hilfe besteht die Gefahr, dass bestimmten Unternehmen gegenüber anderen Marktteilnehmern Vorteile gewährt werden und es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Deshalb sind nach dem EG-Vertrag staatliche Beihilfen generell verboten.

Ausnahmen gelten für Beihilfen, d ie durch ein gemeinsames Interesse gerechtfertigt sind. Im EG-Vertrag sind die Voraussetzungen genannt, unter denen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt werden kann. Die Europäische Kommission ist für die Überwachung dieser Unterstützung verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass negative und positive Auswirkungen auf den Wettbewerb in einem ausgewogenem Verhältnis stehen.

Unternehmen können staatliche Beihilfen, die ihrer Meinung nach ihren Wettbewerbern zu Unrecht gewährt wurden, mittels eines Online-Beschwerdeformulars melden.

Ausnahmen

Im Laufe der Jahre hat die EU Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen, worin eindeutig festgelegt ist, in welchen Fällen Beihilfen gerechtfertigt sind. Sie ermöglichen es den EU-Ländern, bestimmte Arten von Beihilfen zu gewähren, ohne dies der Kommission jedes Mal vorab mitteilen zu müssen.

Die geltenden Vorschriften wurden zwischenzeitlich harmonisiert und in einer allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zusammengefasst, die insbesondere für folgende Bereiche gilt: kleine Unternehmen, Regionalentwicklung, Forschung, Innovation, Ausbildungsmaßnahmen, Beschäftigung und Risikokapital, Umweltschutz und Förderung des Unternehmertums.

Staatliche Beihilfen für kleine Unternehmen

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung erleichtert den Regierungen die Unterstützung kleiner Unternehmen, denn mit dieser Verordnung wurden die Regeln vereinfacht und die Schwellen angehoben, bis zu denen öffentliche Beihilfen nicht als wettbewerbsgefährdend gelten. Sie unterstützt damit auch den „Small Business Act“ für Europa, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, kleine Unternehmen in verschiedenen Stadien ihrer Entwicklung zu unterstützen.

Reform der staatlichen Beihilfen

Seit 2005 sind die EU-Länder dazu aufgefordert, weniger, aber dafür besser ausgerichtete Beihilfen zu gewähren und damit zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung beizutragen und Unzulänglichkeiten des Marktes, mit denen kleine Unternehmen konfrontiert sind, zu beheben.

Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:

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Das Enterprise Europe Network steht Unternehmen mit Information und Beratung zu den Wettbewerbsregeln zur Seite.