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Personal

Letzter Stand 05/2011

Ein EU-weiter Arbeitsmarkt

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, einer der zentralen Grundsätze der EU, gibt jedem EU-Bürger das Recht, in einem anderen Land der EU zu arbeiten, ohne dass er hierfür eine Arbeitserlaubnis benötigt.

Das macht es für Arbeitgeber einfacher, Mitarbeiter mit geeigneten Qualifikationen zu finden – insbesondere dann, wenn in ihrem eigenen Land ein Mangel an Fachkräften herrscht. Durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Ausland erhalten Unternehmen nicht selten einen Kreativitätsschub.

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen EU-Ländern gelten die gleichen Vorschriften wie für Arbeitnehmer aus dem Inland (z. B. hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen einschließlich Vergütung und bezahltem Jahresurlaub, Entlassung). Zusätzliche Bedingungen sind unzulässig.

Für Arbeitnehmer aus den neuen EU-Ländern gelten unter Umständen Übergangsbestimmungen, die jedoch auf eine Dauer von maximal sieben Jahren nach dem Beitritt der betreffenden Länder befristet sind, also bis zum 31. Dezember 2013 für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien.

Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Ein Arbeitgeber aus einem EU-Land, der Dienstleistungen in einem anderen EU-Land erbringt, kann seine Mitarbeiter für befristete Zeit dorthin entsenden.

EU-Rechtsvorschriften gewährleisten, dass die Rechte und die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmer geschützt sind und „Sozialdumping“ vermieden wird. So sollten die Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer denen entsprechen, die im Gastland für inländische Arbeitnehmer gelten.

Damit werden unnötige Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr abgebaut, gleichzeitig bleibt aber der Schutz der entsandten Arbeitnehmer gewahrt.

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Bei der Einstellung von Arbeitnehmern aus dem EU-weiten Arbeitsmarkt werden unter Umständen bestimmte Berufsqualifikationen, Abschlüsse, Erfahrungen oder Sprachkenntnisse verlangt. Die EU hat eine Reihe von Regelungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt, die insbesondere die automatische Anerkennung in einigen Berufszweigen – Ärzte, Krankenschwestern, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte, Apotheker, Architekten – bzw. die gegenseitige Anerkennung ermöglichen.

Auch die in anderen EU-Ländern unter denselben Bedingungen wie im Inland erworbene Berufserfahrung muss von den Behörden anerkannt werden.

Sozialversicherung

Pflichten und Ansprüche aus der Sozialversicherung in einem Land gelten für alle Arbeitnehmer – ob aus dem Inland oder aus einem anderen EU-Land. Jedes EU-Land hat sein eigenes Sozialversicherungssystem, über das es alleine befindet.

Dank der EU-weiten Koordinierung der nationalen Systeme behalten Arbeitnehmer, Rentner und andere sozialversicherte Personen beim Umzug in ein anderes EU-Land ihre Sozial-, Renten- und Krankenversicherungsansprüche.

Einhaltung der sozialen Mindestvorschriften

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern müssen gewisse soziale Mindestvorschriften eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Finanzierungs- und Informationsquellen

EURES, das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, bietet Arbeitgebern Informationen und Unterstützung bei der Besetzung ihrer freien Stellen und der Suche nach Arbeitnehmern aus der gesamten EU. Arbeitnehmern wird bei der Suche nach einem Arbeitsplatz geholfen. Für die Grenzregionen bietet EURES zudem Informationen zum grenzüberschreitenden Pendlerverkehr sowie Arbeitgebern und Arbeitnehmern Hilfestellung bei Problemen.

Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:

Brauchen Sie weitere Hilfe?

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Weitere Hilfe

Über das Enterprise Europe Network können sich Unternehmen zu Fragen der Beschäftigung von Arbeitnehmern informieren und beraten lassen.

SOLVIT hilft Unternehmern bei Problemen, die durch die fehlerhafte Anwendung von EU-Binnenmarktvorschriften durch nationale Behörden entstehen können.