Personal - Deutschland
Letzter Stand 07/2012
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Rechtliche Anforderungen
Die Grundlagen der Personalverwaltung in Deutschland sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.
In Deutschland wird die Beschäftigung, abhängig von der Branche, durch Tarifverträge geregelt. Es handelt sich um Verträge zwischen den beteiligten Parteien, einzelnen Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Sie unterliegen dem Tarifvertragsgesetz.
Beschäftigungsbedingungen
Die Arbeitszeit wird durch das Arbeitszeitgesetz geregelt.
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Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
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Arbeitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz werden durch das Arbeitsschutzgesetz geregelt.
Es gelten bestimmte Regeln bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern gilt eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung als unwirksam (d. h., wenn die Gründe nicht in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen bzw. keine betrieblichen Erfordernisse vorliegen). Sowohl Sie als auch Ihre Arbeitnehmer müssen die vereinbarten Kündigungsfristen einhalten. Sie können eine fristlose Kündigung nur dann aussprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Beim gesetzlichen Kündigungsschutz wird unterschieden zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gilt, die in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen und dem besonderen Kündigungsschutz für Personengruppen, die besonders schutzbedürftig sind (z. B. Schwangere und Mütter nach der Entbindung § 9 Mutterschutzgesetz, Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Elternzeit § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Die Regelungen bezüglich Urlaub sind im Bundesurlaubsgesetz enthalten.
Schutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Arbeitsverträge
Sie und Ihre Arbeitnehmer sind an die geschlossenen Arbeitsverträge gebunden, egal ob sie schriftlich, mündlich oder stillschweigend vereinbart werden.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag muss u. a. folgende Angaben enthalten:
- Lohn/Gehalt;
- Probezeit und Arbeitszeiten;
- Urlaubstage;
- Erlaubnis zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung/Wettbewerbseinschränkungen;
- Vertragslaufzeit.
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Was gehört in einen Arbeitsvertrag?
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Selbst wenn der Arbeitsvertrag formlos geschlossen wurde, sind Sie verpflichtet Ihre Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat nach dem Antritt des Arbeitsverhältnisses schriftlich über die wesentlichen Vertragsbedingungen (d. h., zwischen wem der Vertrag geschlossen wurde, wie lange er dauert, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsort, Arbeitszeiten, Arbeitsentgelt, Urlaubstage, Kündigungsfristen, Hinweis auf für das Beschäftigungsverhältnis geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen) zu informieren. Die diesbezüglichen Regelungen finden Sie im:
Es gibt verschiedene Vertragsarten, wie z. B.:
- unbefristete Arbeitsverträge;
- befristete Arbeitsverträge;
- Teilzeitarbeitsverträge;
- Verträge mit freien Mitarbeitern.
Ausländerbeschäftigung
Drittstaatsangehörige, die in Deutschland erwerbstätig werden wollen, benötigen einen Aufenthaltstitelder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt.
- Aufenthaltsgesetz
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Merkblatt: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland
[160 KB] - Rechtliche Bestimmungen und Merkblätter der Arbeitsagentur
- Make-it-in-germany
Die Einhaltung grundlegender sozialer Vorschriften ist Pflicht, insbesondere in den Bereichen Nichtdiskriminierung, Gleichstellung der Geschlechter sowie Gesundheit und Sicherheit.
Verwaltungsverfahren
Sozialversicherungsbeiträge
Sie sind verpflichtet, dem Sozialversicherungsträger sämtliche Mitarbeitende zu melden, die Sie beschäftigen.
- Meldeverfahren zur Sozialversicherung
- Sozialversicherung: Meldepflichten des Arbeitgebers
- Arbeitgeber: Arbeitnehmer richtig versichern
- Deutsche Rentenversicherung Bund
Sozialversicherungsmeldungen
Neue Mitarbeiter müssen bei der Krankenkasse (Einzugsstelle) angemeldet werden. Die Anmeldung muss mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem ersten Arbeitstag abgegeben werden.
Seit 1.1.2009 gilt eine neue "Sofortmeldepflicht" für Wirtschaftsbranchen, in denen erfahrungsgemäß Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders häufig auftreten. Die Sofortmeldung, die nur vier Daten enthält, ist in den aufgeführten Wirtschaftsbranchen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben. Mit der folgenden Lohnabrechnung erfolgt die reguläre Anmeldung, die die Sofortmeldung ersetzt.
Beendet ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Betrieb, so muss dies auch der Einzugsstelle gemeldet werden. Hier gilt: mit der nächstfolgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnung abmelden, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungsende. In der Abmeldung werden die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr und der beitragspflichtige Verdienst eingetragen.
Auch Unterbrechungen z.B. wenn eine Beschäftigung - etwa durch Krankheit - unterbrochen wird, müssen gemeldet werden. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter mindestens für einen vollen Kalendermonat Krankengeld (seit 1. Januar 2008 auch Krankentagegeld) bekommen hat.
Für jeden Arbeitnehmer, der über den 31. Dezember eines Jahres hinaus beschäftigt wird, muss eine Jahresmeldung abgeben werden. Sie ist mit der nächstfolgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnung fällig - spätestens aber bis zum 15. April des Folgejahres. Seit 2009 müssen auch die Daten zur Unfallversicherung gemeldet werden.
Aufenthaltstitel für ausländische Arbeitnehmer
Der Aufenthaltstitel wird von der zuständigen Dienststelle oder einer deutschen Auslandsvertretung erteilt.
Eine Beschäftigung in Deutschland ist allerdings nur möglich, wenn die Agentur für Arbeit oder die deutsche Auslandsvertretung vorab eine Erlaubnis zur Einstellung bzw. die Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme erteilt.
Finanzierungs- und Informationsquellen
In Deutschland können Zuschüsse z. B. für Einstellungen bei Neugründungen gewährt werden. Einzelheiten hierzu finden Sie in den folgenden Broschüren:
- Eingliederungszuschuss bei Neugründungen
- Sonstige Zuschüsse
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Finanzielle Hilfen auf einen Blick
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Personal kann u. a. über Bekannte/Verwandte, Stellenanzeigen, Online-Jobbörsen, Universitäten oder Fachhochschulen bzw. die Arbeitsagentur gewonnen werden.
EURES, das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, bietet Arbeitgebern Informationen und Unterstützung bei der Besetzung ihrer freien Stellen. Nicht nur Arbeitnehmern wird bei der Suche nach einem Arbeitsplatz geholfen, auch Arbeitgeber finden bei EURES Hilfe bei der Suche nach Arbeitnehmern aus der gesamten EU. Für die Grenzregionen bietet EURES zudem Informationen über den grenzüberschreitenden Pendlerverkehr sowie Hilfestellung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:
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