Niederlassungen - Deutschland
Letzter Stand 07/2012
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Rechtliche Anforderungen
Formen der Niederlassung
Für eine Niederlassung in Deutschland bieten sich Unternehmen zwei Alternativen:
Ohne Rechtspersönlichkeit
Die Zweigniederlassung ist rechtlich nicht von der Hauptniederlassung getrennt und insoweit dem Recht der (ausländischen) Hauptniederlassung unterworfen. Die Zweigniederlassung nimmt jedoch selbstständig am Geschäftsverkehr teil. Sie muss in das Handelsregister eingetragen werden. Der Unternehmensname der Zweigniederlassung muss den Unternehmensnamen der Hauptniederlassung grundsätzlich unverändert (gegebenenfalls in ausländischer Sprache) einschließlich Rechtsformzusatz enthalten.
Rechtlich unabhängig
Das Tochterunternehmen besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher eine vom Mutterunternehmen rechtlich unabhängige Gesellschaft.
Je nach gewählter Rechtsform für das Tochterunternehmen sind die dafür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten (Eintrag in das Handelsregister, Mindestkapital, Gewerbeanmeldung usw.). Als Tochterunternehmen kommen in erster Linie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - einschließlich der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - sowie die Aktiengesellschaft (AG) in Betracht. Auch hier ist eine Gewerbeanmeldung und sofern es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, eine Erlaubnis oder ggf. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Zahlreiche Vorschriften und Verfahren zur Eröffnung einer Zweigniederlassung sind identisch mit den Anforderungen bei Gründung eines Unternehmens.
Verwaltungsverfahren
Tochterunternehmen
Bei Gründung eines Tochterunternehmens sind dieselben Formalitäten vorzunehmen wie bei der Neugründung eines Unternehmens. Dies hängt u.a. von der gewählten Rechtsform (z. B. Eintrag ins Handelsregister oder nicht) und der Art des auszuübenden Gewerbes (z. B. erlaubnispflichtiges Gewerbe oder nicht, Handwerksbetrieb usw.) ab.
Zweigniederlassung
Die Anmeldung der Zweigniederlassung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft in Deutschland erfolgt durch den Niederlassungsleiter bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Auch hier ist eine Gewerbeanmeldung und sofern es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, eine Erlaubnis oder ggf. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Es sind Angaben zur Muttergesellschaft (Sitz, Rechtsform usw.) und der Zweigniederlassung selbst (Kapital, eventuelle Befristung usw.) zu machen.
Einheitliche Ansprechpartner
Jeder Mitgliedstaat hat im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie "Einheitliche Ansprechpartner“ (EAP) und e-government-Portale eingerichtet. Diese helfen den Unternehmen, alle Verwaltungsformalitäten im Zusammenhang mit der Gründung oder vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung online abzuwickeln. Die EAPs gewähren umfangreiche Informationen zu allen Verwaltungsangelegenheiten, die mit der Gründung oder der Expansion eines Dienstleistungsunternehmens in einem bestimmten Land zusammenhängen. Mögliche Fragen sind beispielsweise:
- Welche Lizenzen, Bescheide oder Genehmigungen benötige ich, um ein Unternehmen zu gründen (in meinem Herkunftsland oder im Ausland)?
- Was muss ich tun, wenn ich meine Dienstleistungen vorübergehend im Ausland erbringen möchte?
- Was muss ich tun, um eine Lizenz zu beantragen? Welche Behörde ist zuständig?
- Sind die Lizenzen gebührenpflichtig? Welche Fristen sind zu beachten?
- Welche Rechtsvorschriften und Dekrete gelten in meinem Sektor?
- Was muss ich tun, um beispielsweise ein Restaurant oder ein Geschäft zu eröffnen? Oder kann ich als Reiseveranstalter in einem anderen Land auftreten, ohne dort ein Unternehmen zu gründen?
- Wer kann mir individuelle Beratung und weitere Informationen erteilen?
Dank der EAPs müssen Sie sich nicht länger nacheinander an verschiedene Behörden wenden!! Wenden Sie sich an den EAP des Landes, in dem Sie Ihre Geschäftstätigkeit ausüben möchten.
Alle EAPs gehören zum europäischen EUGO-Netz und sind problemlos über eine zentrale Website zugänglich.
Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:
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