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Niederlassungen - Deutschland

Letzter Stand 07/2012

Rechtliche Anforderungen

Formen der Niederlassung

Für eine Niederlassung in Deutschland bieten sich Unternehmen zwei Alternativen:

Ohne Rechtspersönlichkeit

Die Zweigniederlassung ist rechtlich nicht von der Hauptniederlassung getrennt und insoweit dem Recht der (ausländischen) Hauptniederlassung unterworfen. Die Zweigniederlassung nimmt jedoch selbstständig am Geschäftsverkehr teil. Sie muss in das Handelsregister eingetragen werden. Der Unternehmensname der Zweigniederlassung muss den Unternehmensnamen der Hauptniederlassung grundsätzlich unverändert (gegebenenfalls in ausländischer Sprache) einschließlich Rechtsformzusatz enthalten.

Rechtlich unabhängig

Das Tochterunternehmen besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher eine vom Mutterunternehmen rechtlich unabhängige Gesellschaft.

Je nach gewählter Rechtsform für das Tochterunternehmen sind die dafür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten (Eintrag in das Handelsregister, Mindestkapital, Gewerbeanmeldung usw.). Als Tochterunternehmen kommen in erster Linie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - einschließlich der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - sowie die Aktiengesellschaft (AG) in Betracht. Auch hier ist eine Gewerbeanmeldung und sofern es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, eine Erlaubnis oder ggf. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Zahlreiche Vorschriften und Verfahren zur Eröffnung einer Zweigniederlassung sind identisch mit den Anforderungen bei Gründung eines Unternehmens.

Verwaltungsverfahren

Tochterunternehmen

Bei Gründung eines Tochterunternehmens sind dieselben Formalitäten vorzunehmen wie bei der Neugründung eines Unternehmens. Dies hängt u.a. von der gewählten Rechtsform (z. B. Eintrag ins Handelsregister oder nicht) und der Art des auszuübenden Gewerbes (z. B. erlaubnispflichtiges Gewerbe oder nicht, Handwerksbetrieb usw.) ab.

Zweigniederlassung

Die Anmeldung der Zweigniederlassung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft in Deutschland erfolgt durch den Niederlassungsleiter bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Auch hier ist eine Gewerbeanmeldung und sofern es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, eine Erlaubnis oder ggf. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Es sind Angaben zur Muttergesellschaft (Sitz, Rechtsform usw.) und der Zweigniederlassung selbst (Kapital, eventuelle Befristung usw.) zu machen.

Einheitliche Ansprechpartner

Jeder Mitgliedstaat hat im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie "Einheitliche Ansprechpartner“ (EAP) und e-government-Portale eingerichtet. Diese helfen den Unternehmen, alle Verwaltungsformalitäten im Zusammenhang mit der Gründung oder vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung online abzuwickeln. Die EAPs gewähren umfangreiche Informationen zu allen Verwaltungsangelegenheiten, die mit der Gründung oder der Expansion eines Dienstleistungsunternehmens in einem bestimmten Land zusammenhängen. Mögliche Fragen sind beispielsweise:

  • Welche Lizenzen, Bescheide oder Genehmigungen benötige ich, um ein Unternehmen zu gründen (in meinem Herkunftsland oder im Ausland)?
  • Was muss ich tun, wenn ich meine Dienstleistungen vorübergehend im Ausland erbringen möchte?
  • Was muss ich tun, um eine Lizenz zu beantragen? Welche Behörde ist zuständig?
  • Sind die Lizenzen gebührenpflichtig? Welche Fristen sind zu beachten?
  • Welche Rechtsvorschriften und Dekrete gelten in meinem Sektor?
  • Was muss ich tun, um beispielsweise ein Restaurant oder ein Geschäft zu eröffnen? Oder kann ich als Reiseveranstalter in einem anderen Land auftreten, ohne dort ein Unternehmen zu gründen?
  • Wer kann mir individuelle Beratung und weitere Informationen erteilen?

Dank der EAPs müssen Sie sich nicht länger nacheinander an verschiedene Behörden wenden!! Wenden Sie sich an den EAP des Landes, in dem Sie Ihre Geschäftstätigkeit ausüben möchten.

Alle EAPs gehören zum europäischen EUGO-Netz und sind problemlos über eine zentrale Website zugänglich.

Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:

Brauchen Sie weitere Hilfe?

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Netzwerk Enterprise Europe - Kontaktstellen

Das Enterprise Europe Network bietet Unternehmen durch seine Partner vor Ort Information und Beratung.

Wählen Sie hier Ihre nächste Kontaktstelle für persönliche Hilfe und Beratung:

Weitere Hilfe

Industrie- und Handelskammern können unter anderem in Fragen zur Gründung von Tochterunternehmen, Betriebsstätten und Zweigniederlassungen weiterhelfen.

SOLVIT hilft Unternehmen schnell und pragmatisch, wenn sie bei Auslandsgeschäften Schwierigkeiten haben, die durch die fehlerhafte Anwendung von EU Binnenmarktvorschriften durch Behörden entstehen.

Wenn Sie in einem Land der EU bzw. des EWR (d. h. in den 27 EU-Mitgliedsstaaten, einschließlich Island, Liechtenstein und Norwegen) ein Unternehmen gründen oder vorübergehend grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen möchten, dann wenden Sie sich bitte an die Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) bzw. an die Mitglieder des EUGO-Netzes. Diese werden Ihnen helfen, alle erforderlichen Verwaltungsformalitäten online abzuwickeln! Holen Sie sich die Informationen, die Sie benötigen, und reichen Sie Ihre Anträge an die zuständigen Behörden online ein. Künftig müssen Sie sich nicht mehr an verschiedene Behörden wenden – das erledigt der EAP für Sie!