Fusionen - Österreich
Letzter Stand 09/2012
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Rechtliche Anforderungen
Die wichtigsten österreichischen Gesetze, die von Käufern eines Unternehmens in Österreich zu beachten sind, lauten:
- Unternehmensgesetzbuch
- Gewerbeordnung
- Neugründungsförderungsgesetz
- Firmenbuchgesetz
- Kartellgesetz
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
- KMU Förderungsgesetz
Bedingungen für Zusammenschlüsse
Führt der Kauf eines Unternehmens zu einem Firmenzusammenschluss und werden dabei bestimmte Umsatzschwellenwerte laut Artikel 9 Kartellgesetz überschritten, muss dieser von der Bundeswettbewerbsbehörde kartellrechtlich geprüft werden.
Der Kauf eines vorhandenen Unternehmens mit bereits gefestigter Struktur kann eine gute Chance zur Expansion eines Unternehmens darstellen.
Verwaltungsverfahren
Anzeige
Wenn klar ist, dass durch einen Firmenzusammenschluss bestimmte Umsatzschwellenwerte überschritten werden, so muss dies der Bundeswettbewerbsbehörde angezeigt werden, damit diese eine kartellrechtlich Prüfung in die Wege leiten kann.
Von der Anzeige sind vier Kopien entweder per Post oder persönlich einzureichen.
- Einreichung per Post: Bundeswettbewerbsbehörde
- Unternehmenszusammenschlüsse
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Formblatt für die Anmeldung von Zusammenschlüssen
[176 KB]
Anmeldung
Bei Betriebsankäufen sind folgende Schritte notwendig:
Inanspruchnahme einer Gründungs, Finanzierungs und Rechtsberatung.
Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).
- Gewerbe - Anmeldung (Einzelunternehmen, reglementierte Gewerbe)
- Gewerbe - Anmeldung (Einzelunternehmen, freie Gewerbe)
- Gewerbe - Anmeldung (Gesellschaften, reglementierte Gewerbe)
- Gewerbe - Anmeldung (Gesellschaften, freie Gewerbe)
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Versicherungserklärung für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter
[365 KB]
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Gewerbe - Namens‑/Firmenwortlautänderung
Übertragung eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft.
- Übertragung - Einzelunternehmen
- Übertragung - Personengesellschaft
- Übertragung - Kapitalgesellschaften
- Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (während der ersten vier Wochen).
- Sozialversicherung (SVA) - Anzeige (Einzelunernehmen)
- Sozialversicherung (SVA) - Anzeige (Gesellschaften)
Innerhalb der ersten vier Wochen nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss die gewerbliche Tätigkeit bei den Finanzbehörden angezeigt und eine Steuernummer beantragt werden.
Beibehalten von Mitarbeitern
Gewerbe – Rechtsnachfolge – Umgründung
Finanzierungs- und Informationsquellen
Informationen über Chancen und Risken bei Unternehmenskäufen bietet die Wirtschaftskammer Österreich.
Nützliche Informationen für Menschen, die in Österreich leben und arbeiten, bietet der österreichische Amtshelfer HELP bzw. das Unternehmensserviceportal USP.
Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:
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