Außerhalb der EU - Deutschland
Letzter Stand 09/2012
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Rechtliche Anforderungen
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und die Rechtsakte des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission (insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmen den Außenhandel Deutschlands mit anderen Ländern. Dabei ist nach der Art der Güter und zwischen dem Handel mit anderen EU-Staaten (dem Binnenmarktverkehr) und Drittländern zu unterscheiden.
Bei der Lieferung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsgütern ist das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Verbindung mit der Ausfuhrliste zu beachten, die sowohl für den Handel mit anderen EU-Staaten (Verbringung) als auch im Handel mit Drittländern (Ausfuhr) Genehmigungspflichten vorsieht.
Rechtsgrundlage für die Verbringung und Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in Drittländer ist die EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009), die durch die nationalen Regelungen des AWG und der AWV ergänzt wird. Diese Verordnung sieht ebenfalls bestimmte Genehmigungspflichten vor.
Ausfuhr aus Deutschland in ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union
Bei der Ausfuhr aus Deutschland mit Bestimmung in ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ist das Ausfuhrverfahren zu beachten. Dieses ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1-50) (vgl. Artikel 161 und Artikel 182 Zollkodex) und ergänzend in der Außenwirtschaftsverordnung geregelt. Es dient der Anwendung und Überwachung der gemeinschaftlichen und nationalen außenwirtschaftlichen Beschränkungen bei der Ausfuhr von Gemeinschaftswaren und der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (z.B. Zoll-Lagerverfahren und aktive Veredelung). Es dient auch der Sicherheit der Lieferkette.
Die Ausfuhr bestimmter Waren ist genehmigungsbedürftig (z.B. Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter). Auch andere Elemente müssen beachtet werden, darunter EG-/EU-Verordnungen, die Embargos gegenüber bestimmten Staaten und Personen vorsehen und die Außenhandelsstatistik, die vom Statistischen Bundesamt erhoben wird.
Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Deutschland
Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern sind tarifäre und nicht tarifäre Beschränkungen zu beachten:
- Tarifäre Einfuhrbeschränkungen haben ihren Ursprung im Zollrecht und bestehen in der Regel aus für die Einfuhrware zu entrichtenden Zollabgaben;
- Nicht tarifäre Einfuhrbeschränkungen können ihren Ursprung im Außenwirtschaftsrecht oder in anderen Rechtsgebieten haben.
Außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrbeschränkungen sind Verbote (z.B. Embargomaßnahmen), Genehmigungsvorbehalte (z.B. Erfordernis von Einfuhrgenehmigungen für bestimmte Textilien) und Überwachungsmaßnahmen (z.B. Überwachungsdokumente für die Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen).
Die Waren, deren Einfuhr außenwirtschaftlichen Genehmigungs- und Überwachungsserfordernissen und besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt, sind in der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) aufgeführt. Die Einfuhrliste ist integriert in den Elektronischen Zolltarif.
Einfuhrverbote für Rüstungsgüter können auch auf EU-Embargoverordnungen beruhen. Überdies können Einfuhrverbote oder weitere Genehmigungsvorbehalte auch aus anderen Rechtsgebieten stammen. Sie dienen dann dem Schutz anderer Rechtsgüter außerhalb der Handelspolitik (z.B. Einfuhrverbote für seltene Tierarten aus Gründen des Artenschutzes oder für Drogen zum Schutz der Gesundheit).
Der Zoll überwacht die Einhaltung der für die Waren geltenden Gesetze und Verordnungen und erhebt die geschuldeten Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, besondere Verbrauchersteuern wie Branntwein- oder Tabaksteuer). Die Waren werden von einem Warenverzeichnis (Nomenklatur) erfasst.
Verwaltungsverfahren
Anmeldung von Waren zur Ausfuhr
Die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren mit Bestimmung in ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union muss bei der Zollverwaltung angemeldet werden, und zwar:
- elektronisch (im kommerziellen Warenverkehr) bzw. schriftlich (bei Ausfall der IT-Systeme)
oder
- mündlich bzw. konkludent (bei Sendungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, z. B. im Reiseverkehr, Kleinsendungen)
Der Nachrichtenaustausch zwischen Teilnehmern und der Zollverwaltung wird im IT-Verfahren ATLAS mit EDIFACT-Nachrichten durchgeführt. Die Ausfuhranmeldung kann in Deutschland auch über das Internet (Internetzollanmeldung) abgegeben werden. Das Formularcenter der Zollverwaltung hält darüber hinaus ggf. erforderliche Zollformulare online bereit.
Das Ausfuhrverfahren ist zweistufig, das bedeutet, die Ausfuhranmeldung wird bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle im Binnenland abgegeben und die Ausgangszollstelle (grundsätzlich die Grenzzollstelle) überwacht den körperlichen Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Ein anderes Verfahren ist möglich für Waren im Wert von unter 3.000 Euro. Hierbei kann die Anmeldung direkt bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.
Für genehmigungspflichtige Ausfuhr- und Verbringungsvorhaben ist grundsätzlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Antrag zu stellen. Der Antrag kann auch elektronisch mit dem Formular ELAN gestellt werden. Zur Verfahrenserleichterung bei der Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Waren bestehen auch Sammelausfuhrgenehmigungen.
- Ausfuhrgenehmigungen (BAFA)
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Online-Formular ELAN-K2
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Die Einfuhr von Waren muss ebenfalls bei der Zollverwaltung angemeldet werden (Artikel 79 Zollkodex). Im Falle außenwirtschaftsrechtlicher Einfuhrbeschränkungen gegenüber Waren der gewerblichen Wirtschaft aus Drittländern, sind die erforderlichen Einfuhrdokumente (z.B. Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Die Beantragung kann unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch erfolgen.
Für Einfuhrbeschränkungen von Waren der Land- und Ernährungswirtschaft ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.
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