Eigentumsübertragung - Deutschland
Letzter Stand 12/2012
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Rechtliche Anforderungen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen und bietet die rechtliche Grundlage für in der Praxis weit verbreitete Formen der Unternehmensübertragung: der Kauf bzw. Verkauf, die Schenkung und die Vererbung.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist die gesetzliche Grundlage für die Rechtsform des Einzelunternehmens der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG). Auch regelt es bei der Übernahme die mögliche unterschiedliche Haftung für Altlasten zwischen den Unternehmen.
Das GmbH-Gesetz (GmbHG) regelt als Spezialgesetz die Besonderheiten der Rechtsform "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (GmbH).
Das Aktiengesetz (AktG) regelt als Spezialgesetz die Besonderheiten der Übergabe von Unternehmen der Rechtsform "Aktiengesellschaft" (AG).
Ferner sind bei Unternehmensübertragungen auch steuerliche Fragen relevant. Die steuerrechtlichen Vorschriften zum Erwerb von Betriebsvermögen von Todes wegen oder mittels Schenkung sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Unter Umständen kann ein im Zuge der Nachfolge durchzuführender Rechtsformwechsel steuerliche Begünstigungen bedeuten. Neben der Steueroptimierung spielen aber auch Haftungsfragen, die Finanzierung beim Kauf und die Eignung für eine schrittweise Nachfolge bei der Wahl der Rechtsform eine Rolle.
Arten der Unternehmensübertragung
Es gibt verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Übergabe eines Unternehmens:
- Verkauf, als Einmal-, Raten- oder Rentenzahlung
- Testamentarische Verfügung
- Schenkung, auch als Mittel der schrittweisen Übergabe
- Pacht, auch als Mittel der schrittweisen Übergabe, da der Eigentumsübergang der Übergabe der Geschäftsführung nachgelagert ist
- Stiftung
Die schrittweise Übertragung des Unternehmens auf den neuen Eigentümer kann bei einer familieninternen Übergabe unter Umständen steuerliche Vorteile bedeuten. Bei einer familienexternen Nachfolgelösung kann sie neben steuerlichen auch liquiditätsmäßige Vorteile bieten.
Schritte bei der Übertragung
Das Unternehmen vorbereiten
Es sollte ein ausreichender Zeitrahmen für die Übergabe eingeplant werden, damit sich Unternehmen und Eigentümer auf die Nachfolge vorbereiten können.
Ferner sollten alle Unternehmer/innen dafür Sorge tragen, dass im unvorhergesehenen Fall, z.B. von Krankheit oder Unfall Notfallpläne vorliegen. Notfallpläne für unvorhersehbare Nachfolgefälle werden zudem von Banken und Sparkassen honoriert.
Den richtigen Kandidaten zur Übernahme finden
Gleich, ob eine familieninterne oder eine familienexterne Nachfolgelösung angestrebt wird, die Suche nach einer Nachfolgerin oder einem Nachfolger sollte anhand eines objektiven Anforderungsprofils erfolgen. Hier spielt die kaufmännische, fachliche und soziale Kompetenz eine Rolle.
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Checkliste: Nachfolger finden
[99 KB]
Bei der Suche nach einer geeigneten Kandidatin bzw. einem geeigneten Kandidaten bieten Nachfolgebörsen eine Plattform für das Zusammenfinden von übernahme- und übergabeinteressierten Personen. Unternehmen, die zur Übergabe anstehen, werden hier in anonymisierter Form beschrieben bzw. Übernahmegesuche können aufgegeben werden.
Die Analyse des Unternehmens
Viele Firmenzusammenbrüche nach Übernahmen sind auf einen überhöhten Kaufpreis zurück zu führen, und auch die Verhandlungen zur Übernahme scheitern häufig an den unterschiedlichen Vorstellungen über den Wert des Unternehmens.
Formeller Abschluss der Eigentumsübertragung
Zu den praktischen Aspekten gehören hier im Vorfeld die besonderen Bestimmungen bei der gewählten Form der Übergabe (familienintern oder -extern) und der Rechtsform.
Besonderheiten ergeben sich insbesondere aufgrund der Spezifikationen bei den daraus resultierenden Haftungs- und steuerlichen Pflichten (z.B. Erbschaft- oder Schenkungsteuer, Versicherungen, Kreditverbindlichkeiten) sowie im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Übergabe. Unter Umständen geht dem eigentlichen Eigentumsübergang eine schriftlich festgehaltene Absichtserklärung beider Vertragsparteien voraus (Memorandum of Understandig oder Letter of Intent).
- Checkliste: Kaufvertrag
- Checkliste: Pachtvertrag
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Checkliste: Gesellschaftervertrag
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Checkliste: Schenkungsvertrag
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Checkliste: Ratenkauf
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Checkliste: testamentarische Verfügung
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Checkliste: Auseinandersetzungsplan bei Erbengemeinschaft
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Checkliste: Ansprüche möglicher anderer Erben bei einer Schenkung
[501 KB] - Steuern und Freibeträge bei einer Übertragung
Die Übernahme kommunizieren.
Sowohl der bisherige als auch der neue Betriebsinhaber sind verpflichtet, die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und das Personal über den Zeitpunkt und den Grund des Übergangs sowie über dessen rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen zu informieren (§ 613a BGB).
Anreize
Die steuerliche Behandlung von erbfallbedingten Unternehmensübergängen ist im Rahmen einer Gesetzesreform zum Jahresbeginn 2009 neu geregelt worden. Die Neuregelung bietet eine (teilweise) Befreiung von der Erbschaftsteuer unter gewissen Voraussetzungen (Abschmelzmodelle, § 13a ErbStG).
Die Übernahme eines vorhandenen Unternehmens stellt eine lohnenswerte Alternative zur Gründung eines neuen Unternehmens dar.
Verwaltungsverfahren
Verfahren zur Unternehmensübertragung
Unternehmensregistrierung
Im Fall der "Übergabe" eines Einzelunternehmens ist in der Regel eine Gewerbeabmeldung bei der Kommunalbehörde vorzunehmen. In Ermangelung bundesweit einheitlicher Formulare stehen die erforderlichen Gewerbemeldeformulare in der Regel auf der Internetseite der zuständigen Kommunalbehörde zum Download zur Verfügung.
Mit dem zuständigen Finanzamt wird für den konkreten Einzelfall abgeklärt, ob die Übergabe an sich unmittelbare finanzamtbezogene Verfahren erforderlich macht. Grundsätzlich ist es sinnvoll, dem Finanzamt zeitnah sämtliche Änderungen des Unternehmensstatus (formlos) mitzuteilen, damit das Finanzamt die Änderungen zur Kenntnis nehmen und evtl. notwendige Formalitäten in die Wege leiten kann.
Beschäftigung von Mitarbeitern
Wird ein Unternehmen mit Beschäftigten übergeben, so sollte die Übergabe - u.a. aus Haftungsgründen - dem zentralen Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit formlos mitgeteilt werden, damit die bisherige Betriebsnummer gelöscht werden kann.
Unter Verwendung der bisherigen Betriebsnummer müssen die Mitarbeiter des alten Unternehmens innerhalb von sechs Wochen nach Übergabe über die jeweilige Krankenkasse von der Sozialversicherung (formell) abgemeldet werden. Der Nachfolger meldet die Mitarbeiter unter Angabe der neuen Betriebsnummer erneut zur Sozialversicherung an. Ab- und Anmeldungen erfolgen ausschließlich auf elektronischem Wege und unter Verwendung einer speziellen, amtlich zugelassenen Software.
Seit 1.1.2009 gilt eine neue "Sofortmeldepflicht" für Wirtschaftsbranchen, in denen erfahrungsgemäß Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders häufig auftreten. Die Sofortmeldung ist in den aufgeführten Wirtschaftsbranchen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben. Mit der folgenden Lohnabrechnung erfolgt die reguläre Anmeldung, die die Sofortmeldung ersetzt.
Die Krankenkasse informiert die Deutsche Rentenversicherung über die Übergabe des Unternehmens. Falls die bisherige Betriebsnummer gelöscht wurde, führt die Deutsche Rentenversicherung in der Regel innerhalb von drei Monaten eine Betriebsprüfung durch, bei der verpflichtend die relevanten Unterlagen bereit zu halten und Auskünfte zu erteilen sind.
Die Übergabe eines gewerblichen Unternehmens muss ferner innerhalb von vier Wochen bei der sachlich und örtlich zuständigen Berufsgenossenschaft angezeigt werden.
Rechtsformspezifische Verfahren
Ist das zu übergebende Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so können in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall, weitere Verfahren beim zuständigen Amtsgericht und unter Einschaltung eines Notars zu durchlaufen sein.
Branchenspezifische Genehmigungsverfahren
Im Fall von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten kann die Erlaubnisbehörde ggf. die personengebundene Erlaubnisurkunde zurückfordern.
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