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Konkurs und Neubeginn - Deutschland

Letzter Stand 12/2012

Rechtliche Anforderungen

Unternehmer können in der Lage sein, eine Insolvenz durch die Vorwegnahme von Schwierigkeiten abzuwenden, wenn sie die Finanzlage ihres Unternehmens aufmerksam beobachten.

Das deutsche Insolvenzrecht, in der Insolvenzordnung niedergelegt, unterstützt und fördert in hohem Maße Sanierungen.

Insolvenzverfahren

Wird ein Unternehmen oder ein Unternehmer zahlungsunfähig, oder muss ein Unternehmen seine Überschuldung feststellen, kann durch einen Insolvenzantrag ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden; für juristische Personen besteht sogar eine Antragspflicht. Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen:

  • Regelverfahren (Unternehmensinsolvenzverfahren): Bei einem Regelverfahren wird das insolvente Unternehmen meist zerschlagen, um durch den Verkauf einzelner Gegenstände oder Rechte oder auch von Unternehmensteilen möglichst viel Geld zu erlösen, mit dem die Insolvenzgläubiger ausgezahlt werden können. Die Verteilung der Gelder an die Gläubiger folgt dabei detaillierten Vorgaben der Insolvenzordnung. Arbeitsplätze werden dabei in der Regel nur erhalten, wenn zusammenhängende Unternehmensteile als Ganzes verkauft werden.
  • Insolvenzplanverfahren (Unternehmensinsolvenzverfahren): Insolvenzplanverfahren dienen dazu, eine Zerschlagung zu vermeiden und das Unternehmen zu sanieren und zu erhalten. Bereits vor Verfahrenseröffnung kann der Schuldner innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ selbst ein Sanierungskonzept ausarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Gelingt die Unternehmenssanierung, kann oft ein wesentlicher Anteil der Arbeitsplätze gerettet werden. Die Beteiligten können Vereinbarungen treffen, die von den Vorgaben der Insolvenzordnung abweichen, insbesondere hinsichtlich der Verteilung von Geldern an die Gläubiger. Ein Insolvenzgericht überwacht, dass kleinere Gläubiger dabei nicht benachteiligt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Eigenverwaltung durch die bisherige Geschäftsführung möglich.
  • Verbraucherinsolvenzverfahren (Kleinunternehmerinsolvenzverfahren): Verbraucher und Gläubiger müssen zunächst versuchen, mit der Unterstützung einer öffentlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle, eines Rechtsanwalts, Notars oder Steuerberaters zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Ist eine Einigung nicht möglich, kann der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vor dem Insolvenzgericht beantragen. Durch dieses Verfahren kann ein auch ein Kleinunternehmer von seinen Schulden befreit werden (Restschuldbefreiung); dies setzt u.a. eine Wohlverhaltensphase von 6 Jahren voraus.

Zuständige Stellen

Die zuständige Stelle ist das Amtsgericht (Insolvenzgericht), in der Regel das Amtsgericht des Unternehmenssitzes.

Umgang mit der Insolvenz

Der Insolvenzverwalter verfügt über das Vermögen des Schuldners. Unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses trifft der Insolvenzverwalter die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen des Verfahrens (insbesondere Sanierung, Betriebsfortführung, Liquidation), gerade auch im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens.

Unternehmer, die schon einmal Insolvenz angemeldet haben, sollten nicht den Glauben an ihre Fähigkeit verlieren, eine neue Geschäftsidee umzusetzen.

Verwaltungsverfahren

Konkursverfahren: eine schrittweise Anleitung

Das Bundesjustizportal bietet einen One-Stop-Shop für die Anschriften von Gerichten und Justizbehörden.

Der Antrag auf Insolvenzeröffnung muss bei dem zuständigen Gericht gestellt werden. Das ist in der Regel das Amtsgericht des Unternehmenssitzes.

Von natürlichen Personen (Unternehmern) sollte auch ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung eingereicht werden. Andernfalls muss das Gericht den Schuldner von dieser Möglichkeit in Kenntnis setzen. Er muss den Antrag dann binnen zwei Wochen ab Benachrichtigung stellen.

Beim Insolvenzverfahren wird unterschieden zwischen:

Gerichtsbeschluss

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts, insbesondere die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und die Verfahrenseröffnung, erfolgen durch Beschluss und werden auf der zentralen Internetplattform der Länder veröffentlicht.

Sanierung

Die Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ist neben der Befriedigung der Gläubiger ein wichtiges Anliegen des Insolvenzrechts. Die Sanierung kann innerhalb eines Insolvenzplans erfolgen, aber auch außerhalb durch sogenannte "übertragende Sanierung".

Zwangsliquidation

Wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners nicht fortgeführt werden kann, kommt eine Liquidation in Betracht. Diese kann innerhalb des Planverfahrens durch einen sog. "Liquidationsplan" oder außerhalb dieses Verfahrens erfolgen.

Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:

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Weitere Hilfe

Ansprechpartner im Falle einer Krise sind die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern sowie andere Berufskammern usw.

Wenn Sie Kleinunternehmer sind, können Sie sich auch an eine Schuldnerberatungsstelle wenden, wobei dieser Service noch nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten wird.