Konkurs und Neubeginn - Österreich
Letzter Stand 01/2013
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Rechtliche Anforderungen
Unternehmer können in der Lage sein, eine Insolvenz durch die Vorwegnahme von Schwierigkeiten abzuwenden, wenn sie die Finanzlage ihres Unternehmens aufmerksam beobachten.
Das Insolvenzverfahren ist in Österreich gesetzlich durch die Insolvenzordnung (IO) geregelt.
Insolvenzverfahren
Ist ein Betrieb insolvent, bestehen verschiedene Verfahrensmöglichkeiten, z. B.:
Eine außergerichtliche Sanierung (Vergleich) ist eine Einigung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern ohne Einschaltung eines Gerichts. Es handelt sich um eine Art privatrechtlichen Vertrag. Wurde kein Vergleich im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung getroffen, ist der Schuldner verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenz ein Insolvenzverfahren bei Gericht zu beantragen.
Das Sanierungsverfahren ermöglicht die Sanierung und anschließende Fortführung eines insolventen Unternehmens. Es gibt Sanierungsverfahren mit und ohne Eigenverantwortung des Schuldners.
Sanierungsverfahren Im Gegensatz zum Sanierungsverfahren wird beim Konkurs das Unternehmen nach Einleitung des Verfahrens nicht durch den Schuldner, sondern von dem Masseverwalter weitergeführt. Der Antrag auf Konkursverfahren kann sowohl von dem Schuldner selbst als auch von jedem Gläubiger eingebracht werden. Im Rahmen des Konkursverfahrens können weitere Verfahren beantragt werden.
Beim Zahlungsplan handelt es sich um einen Sanierungsplan ohne Mindestquote. Der Zahlungsplan kann entweder gemeinsam mit dem Antrag auf Eröffnugn eines Insolvenzverfahrens oder im Laufe des Konkursverfahrens gestellt werden.
Das Abschöpfungsverfahren stellt ein "Auffangnetz" für diejenigen Fälle dar, in denen ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan mangels Zustimmung der Gläubiger nicht zustande kommt. Dies kann dadurch bedingt sein, dass den Gläubigern die Zahlungsfrist zu lang oder die angebotene Quote zu gering erscheint.
Umgang mit Konkurs
Insolvenz-Entgeltsicherung
Die Insolvenz-Entgeltsicherung dient der Sicherung des Lebensunterhaltes von Arbeitnehmern und ihren Angehörigen im Falle der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers wegen Insolvenz. Sie ist nach dem Versicherungsprinzip aufgebaut und im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geregelt.
Neugründung nach der Insolvenz
In der österreichischen Gewerbeordnung ist geregelt, wer in Österreich ein Gewerbe ausüben darf. Im Zusammenhang mit Konkurs und Insolvenz sind Gewerbeausschlussgründe beispielsweise:
- nicht getilgte gerichtliche Verurteilung (z. B. betrügerischer Krida);
- Nichteröffnung eines Insolvenzverfahres mangels Masse;
- Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse.
- Gewerbeordnung 1994
Reorganisation
Zum Zweck der Vermeidung von Insolvenzen besteht die Möglichkeit zur Durchführung eines Reorganisationsverfahrens nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz. Voraussetzung ist, dass zwar Reorganisationsbedarf, nicht aber Insolvenz vorliegt.
Reorganisationsbedarf besteht, wenn ein Unternehmen infolge einer wirtschaftlichen Fehlentwicklung in seinem Bestand gefährdet ist, sodass eingegriffen werden muss, um eine nachhaltige Weiterführung zu ermöglichen.
Unternehmer, die schon einmal Insolvenz angemeldet haben, sollten nicht den Glauben an ihre Fähigkeit verlieren, eine neue Geschäftsidee umzusetzen.
Finanzierungs- und Informationsquellen
Die Wirtschaftskammern Österreichs bieten ihren Mitgliedern umfangreiche Informationen rund um das Thema Konkurs.
Die Plattform Unternehmer in Not bietet Erfahrungsberichte, Informationen zur Krisenprävention, Liquidität, Kredite, Gläubiger, ein Beispiel für bewährte Verfahrensweisen usw.
Nützliche Informationen für Menschen, die in Österreich leben und arbeiten, bietet der österreichische Amtshelfer HELPbzw. das Unternehmensserviceportal USP.
Programme
Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds unterstützt sanierungs-, reorganisations oder restrukturierungsbedürftigen Kärntner Unternehmen mit der KSG Kärntner Sanierungsgesellschaft mbH.
- Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds
- Kärntner Sanierungsgesellschaft mbH
- Unternehmenserhaltende Maßnahmen
- Übernahme von Bürgschaften für Defensivmaßnahmen
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