Navigationsleiste

Soziales - Deutschland

Letzter Stand 12/2012

Rechtliche Anforderungen

Die soziale Absicherung in Deutschland erfolgt über die einzelnen Zweige der Sozialversicherung: die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Rechtsgrundlage bilden das Sozialgesetzbuch und die spezifischen Gesetze.

Das Sozialgesetzbuch:

Sozialgesetzgebung

Der Einstieg in das Sozialversicherungssystem erfolgt über die Krankenkasse. In Deutschland bestehen gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherer nebeneinander. Für die gesetzlichen Krankenkassen besteht Aufnahmezwang; die privaten Versicherer können Antragsteller auch ablehnen. Der Wechsel zwischen einer privaten und einer gesetzlichen Krankenkasse ist nicht uneingeschränkt möglich. Selbständige Personen haben die Wahl zwischen einer freiwilligen, einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Im Rahmen einer Gesundheitsreform besteht ab dem 1. Januar 2009 eine Versicherungspflicht für jeden Einwohner in Deutschland.

Unfallversicherung

Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert; Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind die Unternehmen. Die Arbeitnehmer haben eine Mitwirkungspflicht bei der Unfallverhütung.

Gleichbehandlung

Das "allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" verbietet unzulässige Ungleichbehandlungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Arbeitsrecht

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Das Arbeitsschutzgesetz vom 21. August 1996, das die wichtigste Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz in Deutschland ist, verpflichtet den Arbeitgeber zur Bereitstellung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation sowie zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, d.h. die Arbeitsbedingungen im Betrieb sind unter Arbeitsgesichtspunkten zu beurteilen. Neben diesem staatlichen Arbeitsschutz gibt es in Deutschland die Unfallversicherungsträger (sog. duales System). Gemäß § 14 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen. Den Schutz jugendlicher Arbeitnehmer regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Regelungen über die Arbeitszeit enthält das Arbeitszeitgesetz.

Entsendung von Arbeitnehmern

Bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das "Arbeitnehmer-Entsendegesetz" zu beachten. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern für die Zeit der Entsendung bestimmte am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgebliche Arbeitsbedingungen zu gewähren. Das Gesetz verpflichtet sowohl Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zur Einhaltung bestimmter gesetzlich festgelegter Arbeitsbedingungen. In den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten Branchen können zudem auch tarifvertragliche Arbeitsbedingungen durch Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung verbindlich gemacht werden, die dann von Arbeitgebern mit Sitz im In- und Ausland zwingend zu beachten sind.

Die sozialen Vorschriften ergänzen die Anforderungen für die Personalverwaltung.

Unternehmen haben die Möglichkeit, auf eigene Initiative über die gesetzlichen Mindestanforderungen im Sozialbereich hinauszugehen.

Verwaltungsverfahren

Sozialversicherungssystem

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge zur Renten-, Pflege-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für die Arbeitnehmer abzuführen. Die Deutsche Rentenversicherung überprüft dies alle vier Jahre.

Der Arbeitgeber übernimmt die Anmeldung bei der Krankenkasse für seine Arbeitnehmer; die Kasse nimmt wiederum die Anmeldung bei Arbeitslosen- und Rentenversicherung wahr. Jeder in der Rentenversicherung Pflichtversicherte erhält einen Sozialversicherungsausweis. In einigen Branchen muss dieser stets mitgeführt werden (z.B. Baugewerbe, Gaststättengewerbe). Der Arbeitgeber weist die Beschäftigten bei der Einstellung darauf hin, ob der Sozialversicherungsausweis stets mitzuführen ist.

Für die Durchführung der einzelnen Zweige der solidarischen Sozialversicherung sind die jeweiligen Träger zuständig (Rentenversicherungsträger, Kranken- und Pflegekassen, in der Unfallversicherung die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand).

Eine Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung, DEÜV) bestimmt, inwiefern sozialversicherungsrelevante Daten von Arbeitnehmern erfasst und an die entsprechenden Versicherungsträger weitergeleitet werden. Sie enthält auch Regelungen für das verbindliche elektronische Übermittlungsverfahren für die Meldungen und Beitragsnachweise durch Arbeitgeber.

Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:

Brauchen Sie weitere Hilfe?

Brauchen Sie weitere Hilfe?

Netzwerk Enterprise Europe - Kontaktstellen

Das Enterprise Europe Network bietet Unternehmen durch seine Partner vor Ort Information und Beratung.

Wählen Sie hier Ihre nächste Kontaktstelle für persönliche Hilfe und Beratung: