Umwelt - Deutschland
Letzter Stand 12/2012
-
Europäische Union
-
Belgien
enfrnl
-
Bulgarien
bgen
-
Dänemark
daen
-
Deutschland
deen
-
Estland
enet
-
Finnland
enfi
-
Frankreich
enfr
-
Griechenland
elen
-
Irland
en
-
Italien
enit
-
Lettland
enlv
-
Lithuania
enlt
-
Luxemburg
enfr
-
Malta
en
-
Niederlande
ennl
-
Norwegen
enno
-
Österreich
deen
-
Polen
enpl
-
Portugal
enpt
-
Rumänien
enro
-
Schweden
ensv
-
Slowakei
ensk
-
Slowenien
ensl
-
Spanien
enes
-
Tschechische Republik
csen
-
Ungarn
enhu
-
Vereinigtes Königreich
en
-
Zypern
elen
Rechtliche Anforderungen
Aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung sind in Deutschland im Bereich des Umweltschutzes teilweise der Bund, teilweise die Länder zuständig.
Die Umweltgesetze des Bundes und der Länder werden in der Regel von den Ländern vollzogen. Oberste Bundesbehörde für Umweltangelegenheiten ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die 16 Länder verfügen jeweils ebenfalls über eigene Umweltministerien.
Das Bundesumweltministerium führt eine Zusammenstellung aller Gesetze und Verordnungen aus seinem Geschäftsbereich. Diese ist nach folgenden Sachgebieten geordnet:
- Allgemeiner Umweltschutz
- Abfalllwirtschaft
- Chemikalienrecht
- Erneuerbare Energien/Klimaschutz
- Gewässerschutz
- Immissionsschutz
- Kerntechnische Sicherheit/Strahlenschutz
- Naturschutz und Landschaftspflege
Umweltüberwachung
Abfallwirtschaft
Ziele des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) sowie der darauf gestützten untergesetzlichen Regelungen sind die vorrangige Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung einer umweltverträglichen Beseitigung.
Es gilt das so genannte "Verursacherprinzip". Danach sind grundsätzlich die Erzeuger und Besitzer gewerblicher oder industrieller Abfälle zur Entsorgung verpflichtet, wozu auch die Getrennthaltung und Behandlung von Abfällen gehört. Abfälle aus privaten Haushalten werden allerdings nach dem Prinzip der Daseinsvorsorge durch die Kommunen entsorgt bzw. durch die Personen, die die Produkte in den Verkehr bringen (Prinzip der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung).
Einen Schwerpunkt des Gesetzes bildet mithin die Verantwortung der Hersteller und Vertreiber für die nach Ablauf der Lebensdauer ihrer Produkte verbleibenden Abfälle (Produktverantwortung). Durch Einzelregelungen (d.h. durch Gesetz oder Verordnung) kann im Rahmen der Produktverantwortung insbesondere die Rücknahme von Altprodukten durch Hersteller und Vertreiber oder bestimmte private Systeme geregelt werden. Entsprechende Rücknahmeverpflichtungen bestehen zum Beispiel für Verpackungen, Altautos, Batterien, Altöl und Elektroaltgeräte.
Chemikalien
Grundlage für die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Kennzeichnung von Chemikalien (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) sind auf europäischer Ebene die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EG-REACH-Verordnung), die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EG-CLP-Verordnung) und ergänzend in Deutschland das Chemikaliengesetz sowie hierauf gestützte Rechtsverordnungen wie die Chemikalien-Verbotsverordnung, die Gefahrstoffverordnung und die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung.
- Abschnitt II des Chemikaliengesetzes (Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen)
- Chemikalien-Verbotsverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), bei der Stoffe durch Hersteller und Importeure zu registrieren sind, stellt gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden eine einheitliche Anwendung der REACH-Verordnung in den Mitgliedstaaten sicher. Auf der Homepage der ECHA finden sich auch zahlreiche Informationen zu den genaueren Inhalten der REACH-Verordnung. Die Bundesstelle für Chemikalien in Dortmund betreibt für Deutschland den sog. "REACH-Helpdesk", der die Aufgabe hat, die Unternehmen hinsichtlich ihrer REACH-Aufgaben zu beraten. Der REACH-Helpdesk ist mit den vergleichbaren nationalen Auskunftsstellen der anderen Mitgliedstaaten vernetzt. Er arbeitet gebührenfrei.
-
ECHA
- "REACH-Helpdesk"
Mit der Richtlinie 98/8/EG (EG-Biozid-Richtlinie) wurden Regelungen zum Inverkehrbringen von Biozid-Produkten EU-weit eingeführt. Das europäische Biozid-Recht schreibt vor, dass Biozid-Produkte erst dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die in ihnen enthaltenen Wirkstoffe für die Verwendung in Biozid-Produkten genehmigt wurden und das jeweilige Biozid-Produkt zur Bereitstellung auf dem Markt zugelassen worden ist. Die grundsätzlichen Vorschriften der EG-Biozid-Richtlinie wie Zulassungsbedürftigkeit, Zulassungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen wurden in Deutschland im Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes (ChemG) umgesetzt. Ergänzend sind Details des Zulassungsverfahrens in der Biozid-Zulassungsverordnung festgelegt.
Zudem müssen in Deutschland alle bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung der EG-Biozid-Richtlinie auf dem Markt befindlichen Produkte nach der Biozid-Meldeverordnung gemeldet sein. Ab dem 1. September 2013 werden die bisherigen europäischen Regelungen durch die neue Verordnung (EU) Nr.528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (EU-Biozid-Verordnung) abgelöst, welche an einigen Stellen inhaltlich weitergehende sowie stärker EU-zentralisierte Verfahrensvorschriften enthält. In der Folge wird auch das deutsche Chemikalienrecht entsprechend angepasst.
Die Zulassung von Biozid-Produkten erfolgt in Deutschland durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund.
- Weitere Informationen im Internetangebot des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Abschnitt II a des Chemikaliengesetzes
- Biozid-Zulassungsverordnung
- Biozid-Meldeverordnung
Für das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln gelten das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) sowie die hierauf gestützte Phosphathöchstmengenverordnung (PHöchstMengV). Das WRMG regelt die Herstellung, die Kennzeichnung und den Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln in der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem WRMG werden die Vorgaben der EG-Detergenzienverordnung (VO (EG) Nr. 648/2004) national vollzogen. Zusätzlich enthält §2 WRMG Regelungen zur Herstellung und Vertrieb verschiedener Produkte, die nicht Gegenstand der EG-Detergenzienverordnung sind. So sind zum Beispiel zur Reinigung bestimmte, tensidhaltige kosmetische Mittel ebenso vom WRMG erfasst, wie auch reine Pflegemittel, welche mit der nächsten Reinigung in das Abwasser gelangen. Gemäß §10 WRMG sind Hersteller vor der Vermarktung verpflichtet, dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ein Datenblatt mit Angaben über die Inhaltsstoffe ihrer Produkte zur Verfügung stellen. Nähere Informationen zur Mitteilungspflicht nach §10 WRMG können auf der Internetseite des BfR abgerufen werden.
- Internetseite zu Meldungen von Wasch- und Reinigungsmittelrezepturen des BfR
- Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
- Phosphathöchstmengenverordnung
Bei Produktion, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen, Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufbereitung und Vernichtung von ozonschichtschädigenden voll- und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW und HFCKW) sind in Deutschland ergänzend zu der unmittelbar geltenden EG-Verordnung 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, die Vorschriften der Chemikalien-Ozonschichtverordnung zu beachten. Die Verordnung enthält chemikalien- und abfallrechtliche Regelungen, die darauf zielen, die Einträge bestimmter ozonschichtschädigender Stoffe in die Erdatmosphäre zu mindern. Normiert werden Verbote und Beschränkungen zu bestimmten Einsatzbereichen dieser Stoffe, Regelungen zu Rückgewinnung und Rücknahme derartiger Stoffe sowie Vorschriften zur Wartung, Außerbetriebnahme und Entsorgung sie enthaltender Einrichtungen und Produkte einschließlich persönlicher Anforderungen an das damit befasste Personal.
Ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase gilt in Deutschland die Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Diese enthält ähnlich der Chemikalien-Ozonschichtverordnung chemikalien- und abfallrechtliche Regelungen, die darauf zielen, die Einträge bestimmter klimaschädlicher fluorierter Treibhausgase (F-Gase) in die Erdatmosphäre durch Verhinderung bzw. Minimierung von Undichtigkeiten in Anwendungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie durch eine Rücknahmeverpflichtung und Sachkundenachweise der damit befassten Personen erheblich zu reduzieren.
Auch beim Transport gefährlicher Güter müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden, die unter anderem Transportbehälter, Begleitpapiere sowie Identifizierung und Kennzeichnung betreffen.
Die Überwachung der Einhaltung der o.g. Gesetze und Verordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Wasser
Im Hinblick auf den Gewässerschutz müssen Unternehmen verschiedene Gesetze und Verordnungen beachten. Die Gewässer (oberirdische Binnengewässer, Küstengewässer und das Grundwasser) werden grundsätzlich vom Staat bewirtschaftet. Daher bedürfen Gewässerbenutzungen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung.
So ist das Entnehmen und Ableiten von Wasser sowie das Einleiten von Stoffen, insbesondere von Abwasser grundsätzlich eine Benutzung, die der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Gleiches gilt für das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Wasser. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen, gelten ebenfalls als erlaubnispflichtige Benutzungen. Dazu gehören auch die Sicherheitsmaßnahmen bei Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.
Bundeseinheitliche Regelungen finden sich dazu in folgenden Gesetzen:
- Wasserhaushaltsgesetz - WHG
- Abwasserabgabengesetz - AbwAG
- Abwasserverordnung - AbwV
- Grundwasserverordnung - GrwV
- Rohrfernleitungsverordnung - RohrFltgV
Weitere Einzelheiten zu Regelungen des Gewässer- und des Grundwasserschutzes können Sie im Internetangebot des Bundesumweltministeriums erfahren:
Klima und Luft
In Deutschland wird das europäische Emissionshandelssystem vor allem durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt.
-
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
[134 KB]
Für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sind die Gesamtzahl der von Deutschland auszugebenden Berechtigungen und die Regeln für ihre Zuteilung im Zuteilungsgesetz 2012 geregelt.
Knapp zehn Prozent der von Deutschland auszugebenden Berechtigungen werden veräußert. Ab dem Jahr 2010 geschieht dies durch Versteigerung, die in der Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 (EHVV 2012) geregelt ist.
Im Bereich der Luftreinhaltung ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) maßgeblich:
Bestimmte, in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführte Anlagen (4. BImSchV) bedürfen vor Errichtung und Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§§ 4, 6 BImSchG). Bei diesen Anlagen handelt es sich etwa um Feuerungsanlagen, Anlagen der chemischen Industrie oder landwirtschaftlichen Anlagen.
Für das Genehmigungsverfahren ist neben dem BImSchG die Verordnung über das Genehmigungsverfahren maßgeblich (9.BImSchV).
Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens sind die Länder zuständig. Soll eine bestehende Anlage geändert werden, ist die Änderung anzuzeigen (§ 15 BImSchG); in bestimmten Fällen bedarf diese Änderung ebenfalls einer Genehmigung, die grundsätzlich vor Durchführung der Änderungsmaßnahme erteilt sein muss (§ 16 BImSchG). Auch wenn keine Genehmigung für eine Anlage erforderlich ist, sind bestimmte immissionsschutzrechtliche Anforderungen einzuhalten (§§ 22 ff. BImSchG).
Lärmschutz
In Deutschland ergeben sich die Anforderungen an den Lärmschutz von industriell und gewerblich genutzten Anlagen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anforderungen des BImSchG zielen darauf ab, den Schutz der Nachbarschaft von industriell und gewerblich genutzten Anlagen insbesondere vor erheblichen Belästigungen durch Lärmimmissionen sicherzustellen.
Bestimmte Anlagen unterliegen nicht nur einem baurechtlichen Genehmigungsvorbehalt, sondern bedürfen nach § 4 BImSchG auch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgelistet. Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gelten die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG. Danach sind diese Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. durch Geräusche nicht hervorgerufen werden können und ferner auch Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird.
Für immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlage gelten die Betreiberpflichten des § 22 BImSchG. Danach sind diese Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Die immissionsschutzrechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der von Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen werden durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 konkretisiert, die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassen worden ist.
Nukleare Sicherheit
Grundlegende Vorschriften zur nuklearen Sicherheit, zum Strahlenschutz sowie zur nuklearen Ver- und Entsorgung sind in dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23.12.1959 niedergelegt.
Das Atomgesetz umfasst, neben der Zweckbestimmung und allgemeinen Vorschriften, auch Überwachungsvorschriften, grundlegende Regelungen zu Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, Haftungsvorschriften sowie Bußgeldvorschriften. Es ist die Grundlage für verschiedene Verordnungen, die die Anforderungen weiter konkretisieren.
Anforderungen an den Strahlenschutz beinhaltet insbesondere die auf dem Atomgesetz beruhende Strahlenschutzverordnung.
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung der verschiedenen Anlagen, Einrichtungen, Tätigkeiten und Arbeiten sind unterschiedliche Behörden, weitgehend Landesbehörden, zuständig. Im Bereich des Strahlenschutzes sind die jeweiligen obersten Landesbehörden und die diesen jeweils nachgeordneten Behörden der Länder zuständig.
Eine einheitliche Interpretation der gesetzlichen Anforderungen und eine harmonisierte Genehmigungspraxis wird durch die Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gewährleistet.
Detaillierte Beschreibungen des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug sowie der zuständigen Behörden enthalten:
mit Bezug auf Kernkraftwerke der Bericht der Bundesrepublik Deutschland für die Fünfte Überprüfungstagung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit (Ausführungen zu den Artikeln 7 und 8 siehe Seiten 19 - 59).
mit Bezug auf die nukleare Ver- und Entsorgung der Bericht der Bundesrepublik Deutschland für die Vierte Überprüfungstagung zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (Ausführungen zu den Artikeln 19 und 20 siehe Seiten 110 - 144).
Eine Linksammlung aller Gesetze und Verordnungen zur nuklearen Sicherheit, zum Strahlenschutz sowie zur nuklearen Ver- und Entsorgung ist zu finden unter.
Weitere Informationen zu diesen Sachgebieten sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zugänglich.
Unternehmen haben die Möglichkeit, auf eigene Initiative über die gesetzlichen Mindestanforderungen im Umweltbereich hinauszugehen.
Verwaltungsverfahren
Deklarationsverfahren
Chemikalien
Nach der EG-REACH-Verordnung registrieren Hersteller und Importeure bei der ECHA in Helsinki solche Stoffe, die sie in Mengen ab 1 Tonne pro Jahr herstellen oder importieren. Dabei gelten Datenanforderungen, die sich - bei höheren Auslöseschwellen - am bisherigen Neustoffverfahren orientieren und nach der Produktionsmenge und möglichem Risiko gestaffelt sind.
Zu genehmigungsrechtlichen Antragserfordernissen näher im Abschnitt "Genehmigungen und Zulassungen".
Wasser
Der Vollzug des Wasserrechts ist nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes eine Angelegenheit der Länder. Dementsprechend obliegt die rechtliche Ausgestaltung der wasserrechtlichen Verfahren jedem der 16 Bundesländer. Die sachlichen und instanziellen Zuständigkeiten können daher von Land zu Land unterschiedlich geregelt sein. Insbesondere ist es Sache der einzelnen Bundesländer zu bestimmen, welche Behörden für die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig sind, welche Verfahren einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit dabei einzuhalten sind und mit welchen Mitteln die Gesetze durchgesetzt werden. Die Bundesländer können auch bestimmen, ob Anträge gegebenenfalls innerhalb festgelegter Fristen gestellt werden müssen und wie lange die Verfahren dauern dürfen.
Zur Information über die landesrechtlichen Ausgestaltungen wird auf die Internetseiten der Umweltministerien der einzelnen Länder verwiesen.
Klima und Luft
Im Rahmen des Emissionshandelssystems haben die Betreiber der betreffenden Anlagen jährlich über ihre Emissionen zu berichten (§ 5 TEHG).
-
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
[134 KB]
Durch die Datenerhebungsverordnung 2012 werden Berichtspflichten über die Emissionen von Tätigkeiten, die neu in den Emissionshandel aufgenommen werden, eingeführt. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um den Flugverkehr, der ab 2012 aufgenommen wird, und um neue Arten von Anlagen, die ab 2013 aufgenommen werden.
Soll eine bestehende Anlage, die vom Emissionshandelssystem umfasst ist, geändert werden, so ist diese Änderung der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung anzuzeigen, soweit die Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann (§ 4 Absatz 9 TEHG). Diese Vorschrift wird durch die Länder vollzogen.
Soll eine bestehende Anlage, die dem Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterfällt, geändert werden, so ist diese Änderung der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll schriftlich anzuzeigen (§ 15 BImSchG).
Zur Information über die landesrechtlichen Ausgestaltungen wird auf die Internetseiten des Umweltministeriums der einzelnen Länder verwiesen.
Lärmschutz
Soweit es um immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen geht, sind Antragsunterlagen zum Lärmschutz zusammen mit den sonstigen Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzulegen. Das Genehmigungsverfahren ist in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) geregelt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens obliegt aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzordnung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Soweit es um immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen geht, für die nach Landesrecht ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, ist das Verfahren landesrechtlich geregelt. Das Landesrecht kann ggf. vorsehen, dass Unterlagen zur Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten vorzulegen sind.
Nukleare Sicherheit
Siehe dazu die Ausführungen im nachfolgenden Abschnitt "Genehmigungen und Zulassungen".
Genehmigungen und Zulassungen
Chemikalien
Der Einsatz bestimmter besonders besorgniserregender Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende Stoffe und langlebige, sich im Organismus anreichernde Umweltschadstoffe) kann von einer Zulassung durch die EG-Kommission abhängig gemacht werden. Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungspflichten können sich insbesondere aus der REACH- und der Biozid-Verordnung, Kennzeichnungspflichten aus der CLP-Verordnung ergeben.
Nähere Informationen sind auf der ECHA-Homepage sowie bei den nationalen REACH-Helpdesks abrufbar. In Deutschland sind Helpdesks für REACH, CLP und Biozide bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund eingerichtet worden. Die BAuA ist zugeleich auch die in Deutschland für die Ausführung der REACH-, CLP- und Biozod-Verordnung(/-Richtlinie) zuständige Bundesoberbehörde.
- Weitere Informationen im Internetangebot des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von als giftig und sehr giftig gekennzeichneten Stoffen bedarf nach der Chemikalien-Verbotsverordnung der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zudem ist zu beachten, dass die Ein- und Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien in und aus der EU gemäß der EG-PIC-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 689/2008) ggf. der Notifizierung bedarf. Deutsche Exporteure von Chemikalien, die in der EG verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, müssen der Bundesstelle für Chemikalien bei der BAuA die Ausfuhr dieser Stoffe mitteilen. Beim Export bestimmter Chemikalien, die nach dem Prior Informed Consent (PIC) Verfahren geregelt sind, müssen außerdem Importverbote der Empfängerländer beachtet werden.
Wartung, Inspektion, Rückgewinnung und Rücknahme von F-Gasen dürfen zur Vermeidung eines Austritts der Stoffe in die Atmosphäre nur von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (§ 5 ChemKimaschutzV) enthält daher zu beachtende Vorschriften über persönliche Voraussetzungen, insbesondere Sachkunde und Zuverlässigkeit, für bestimmte Tätigkeiten sowie Anforderungen an Ausbildung, Prüfung und Zertifizierung des Personals.Entsprechende Regelungen finden sich in der Chemikalien-Ozonschichtverordnung (§5 ChemOzonSchichtV) bezogen auf bestimmte ozonschichtschädigende Stoffe.
Allgemeine Informationen zum Thema Chemikalien finden sich auf den entsprechenden Seiten des Bundesumweltministeriums sowie des Umweltbundesamtes:
Nützliche Links im Bereich der Chemikaliensicherheit einzelner Produkte wie Waschmittel oder F-Gase finden sich auf den folgenden Seiten:
- Gesetzesübersicht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Übersicht über Regelungen zum Thema Wasch- und Reinigungsmittel beim Umweltbundesamt
- Begründung des Bundesumweltministeriums zum Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
- Auskunft über Kennzeichnung der Inhaltsstoffe des Umweltbundesamtes
- Fachinformation zum Schutz der Ozonschicht des Bundesumweltministeriums
- Informationen des Umweltbundesamtes zum Schutz der Ozonschicht
- Information des Bundesumweltministeriums zur Ozonschichtverordnung
- Information des Bundesumweltministeriums zu F-Gasen
- Fachinformationen des Umweltbundesamtes zu F-Gasen
- Begründung des Bundesumweltministeriums zur Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Wasser
Erlaubnis und Bewilligung sind zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Der Vollzug des Wasserrechts ist nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Angelegenheit der Länder. Dementsprechend obliegt die Ausgestaltung der wasserrechtlichen Verfahren jedem der 16 Bundesländer.
Die sachlichen und instanziellen Zuständigkeiten können daher von Land zu Land unterschiedlich geregelt sein. Insbesondere ist es Sache der einzelnen Bundesländer zu bestimmen, welche Behörden für die Durchführung des Wasserrechts zuständig sind, welche Verfahren dabei einzuhalten sind und mit welchen Mitteln die Gesetze durchgesetzt werden. Die Bundesländer können auch bestimmen, ob Anträge gegebenenfalls innerhalb festgelegter Fristen gestellt werden müssen und wie lange die Verfahren dauern dürfen.
Zur Information über die einschlägigen Regelungen und Verfahrensweisen in den Ländern wird auf die Internetseiten des Umweltministeriums der einzelnen Länder verwiesen.
Klima und Luft
Die Freisetzung von Treibhausgasen durch Anlagen, die vom Emissionshandelssystem umfasst sind, bedarf der Genehmigung (§ 4 Absatz 1 TEHG, Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz). Bei Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gleichzeitig die Genehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen (§ 4 Absatz 6 TEHG). Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landesbehörden zuständig.
Bestimmte, in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführte Anlagen (4. BImSchV), bedürfen vor Errichtung und Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§§ 4, 6 BImSchG). Bei diesen Anlagen handelt es sich etwa um Feuerungsanlagen, Anlagen der chemischen Industrie oder landwirtschaftliche Anlagen. Für das Genehmigungsverfahren ist neben dem BImSchG die Verordnung über das Genehmigungsverfahren maßgeblich (9. BImSchV). Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens sind die Länder zuständig. Für bestimmte Änderungen an bestehenden Anlagen ist ebenfalls einer Genehmigung, die grundsätzlich vor Durchführung der Änderungsmaßnahme erteilt sein muss, erforderlich (§ 16 BImSchG).
Weiterführende Informationen zu Form, Inhalt und zuständiger Behörde finden Sie auf den Internetseiten der Länder.
- Umweltministerkonferenz
- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)
Lärmschutz
Nach § 6 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) ist die Genehmigung für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten unter anderem zum Schutz vor Lärm erfüllt werden. Das Genehmigungsverfahren entspricht den Anforderungen der IPPC-Richtlinie 2008/1/EG.
Soweit für immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, kann dieses in den verschiedenen Ländern teilweise abweichend geregelt sein.
Nukleare Sicherheit
Zum Schutz gegen die von radioaktiven Stoffen ausgehenden Gefahren und zur Kontrolle ihrer Verwendung knüpft das Atomgesetz (AtG) die Errichtung und den Betrieb von kerntechnischen Anlagen an eine behördliche Genehmigung. Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und für die Durchführung der Aufsicht sind im Atomgesetz (AtG) geregelt. Die meisten der dort getroffenen Bestimmungen sind allerdings nicht abschließend, sondern erfahren sowohl im Bereich der Verfahren, wie auch der materiell-rechtlichen Anforderungen eine weitere Konkretisierung durch Verordnungen sowie durch untergesetzliches Regelwerk.
Für bestimmte Tätigkeiten schreibt das Atomgesetz konkret eine Genehmigungspflicht vor. So bedürfen beispielsweise nach § 7 AtG die Errichtung, der Betrieb oder das Innehaben einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen, eine wesentliche Veränderung der Anlage oder ihres Betriebes sowie die Stilllegung solcher Anlagen einer Genehmigung. Ähnliche Bestimmungen gibt es in § 6 AtG für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen, in § 9 AtG für die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 AtG bezeichneten Art und in § 9b AtG für Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Für sonstige strahlenschutzrelevante Tätigkeiten und Arbeiten (§ 3 der Strahlenschutzverordnung) enthält die Strahlenschutzverordnung Genehmigungs- bzw. Anzeigepflichten.
Prüfungen
Wasser
Aufgaben und Befugnisse der Gewässeraufsicht sind (ab dem 01.03.2010) bundeseinheitlich in den §§ 100 bis 102 des neuen Wasserhaushaltsgesetzes (BGBl. I 2009, S. 2585) sowie zusätzlich (und bis zum 01.03.2010) in den Landeswassergesetzen geregelt.
Der Vollzug des Wasserrechts ist nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Angelegenheit der Länder. Dementsprechend obliegt die Ausgestaltung der wasserrechtlichen Verfahren jedem der 16 Bundesländer. Die sachlichen und instanziellen Zuständigkeiten können von Land zu Land unterschiedlich geregelt sein. Insbesondere ist es Sache der einzelnen Bundesländer zu bestimmen, welche Behörden für die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig sind und welche Verfahren dabei einzuhalten sind. Die Bundesländer können auch bestimmen, ob Anträge gegebenenfalls innerhalb festgelegter Fristen gestellt werden müssen und wie lange die Verfahren dauern dürfen.
Zur Information über die einschlägigen Regelungen und Verfahrensweisen in den Ländern wird auf die Internetseiten des Umweltministeriums der einzelnen Länder verwiesen.
Klima und Luft
Im Rahmen des Emissionshandelssystems ist die Überwachung in § 21 TEHG geregelt. Sie erfolgt teilweise durch die Länder und teilweise durch den Bund.
-
Treibhaus-Emissionshandelsgesetz
[134 KB]
Die Überwachung der Luftreinhaltung erfolgt auf Grund verschiedener Vorschriften (u.a. §§ 26 - 29a, § 52ff. BImSchG). Kontinuierliche Überwachungen erfolgen nach § 27 BImSchG (Emissionserklärung bei bestimmten, in der 11. BImSchV abschließend aufgezählten Anlagen) und auf Grund der europäischen PRTR-Verordnung samt deutschem Ausführungsgesetz (SchadRegProtAG).
Weiterführende Informationen zu Form, Inhalt und zuständiger Behörde finden Sie auf den Internetseiten der Länder.
Lärmschutz
Auch nach Erteilung einer Genehmigung für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage kann die zuständige Behörde gemäß § 17 BImSchG (Anordnungen zur Erfüllung der Betreiberpflichten - auch im Hinblick auf den erforderlichen Lärmschutz - treffen).
Bei immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen kann die zuständige Behörde gemäß § 24 BImSchG im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen.
Nukleare Sicherheit
Während der gesamten Lebensdauer einschließlich der Errichtung und der Stilllegung unterliegen kerntechnische Einrichtungen nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung einer kontinuierlichen staatlichen Aufsicht gemäß Atomgesetz und den zugehörigen atomrechtlichen Verordnungen.
- Gesetze und Verordnungen - nukleare Sicherheit u.a. (Linksammlung)
- Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Finanzierungs- und Informationsquellen
Die wichtigsten umweltrechtlichen Vorschriften der Länder finden sich u.a. auf dem Gesetzesportal "Justiz-Online".
Programme
Um die Unternehmen bei der Erfüllung von Umweltauflagen zu unterstützen, gewähren Bund, Länder und EU finanzielle Beihilfen im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme.
- Umweltspezifische Förderprogramme
- Verbände: Merkblätter und Formulare für Zuschüsse für Projekte im Umweltschutz und im Naturschutz
- Allgemeine Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:
-
Europäische Union
-
Belgien
enfrnl
-
Bulgarien
bgen
-
Dänemark
daen
-
Deutschland
deen
-
Estland
enet
-
Finnland
enfi
-
Frankreich
enfr
-
Griechenland
elen
-
Irland
en
-
Italien
enit
-
Lettland
enlv
-
Lithuania
enlt
-
Luxemburg
enfr
-
Malta
en
-
Niederlande
ennl
-
Norwegen
enno
-
Österreich
deen
-
Polen
enpl
-
Portugal
enpt
-
Rumänien
enro
-
Schweden
ensv
-
Slowakei
ensk
-
Slowenien
ensl
-
Spanien
enes
-
Tschechische Republik
csen
-
Ungarn
enhu
-
Vereinigtes Königreich
en
-
Zypern
elen





