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Die Entscheidungsverfahren der Union
Das Subsidiaritätsprinzip und die Rolle der nationalen Parlamente
Einleitung
Anwendung des Subsidiaritätsprinzips
Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente
Übersichtstabelle
Die Subsidiarität bestimmt als Grundsatz die Ausübung der Zuständigkeiten. Er dient als Grundlage für die Entscheidung, ob die Union eingreifen kann oder ob sie dies den Mitgliedstaaten überlassen muss. Nach diesem Grundsatz kann die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden, wenn die Mitgliedstaaten die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht ganz erreichen können und wegen des Umfangs oder der Wirkung dieser Maßnahmen ein Handeln auf Unionsebene besser ist.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein zweites entscheidendes Element für die Ausübung der Zuständigkeiten. Ihm zufolge gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus.
Nach den gültigen Verträgen müssen alle Organe nach diesen beiden Grundsätzen handeln. Dies ist auch im Verfassungstext so geregelt. Der Verfassungsvertrag schlägt hier allerdings eine größere Neuerung vor: Die nationalen Parlamente sollen direkt an der Kontrolle der vorschriftsmäßigen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips beteiligt werden.
In diesem Zusammenhang werden im Verfassungsvertrag die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und die aktive Rolle der nationalen Parlamente folgendermaßen aufgewertet:
- Verstärkte Bemühungen um Information und Transparenz gegenüber den nationalen Parlamenten (Zuleitung der Vorschläge der Kommission usw.…);
- neue Aufgabe der nationalen Parlamente, die eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben können, wenn das Subsidiaritätsprinzip ihres Erachtens nicht befolgt wird (Frühwarnmechanismus).
Somit können die nationalen Parlamente eine politische Kontrolle darüber ausüben, dass die Europäische Kommission nicht in Bereichen außerhalb ihrer Zuständigkeit tätig wird, ohne dabei deren Initiativrecht zu beeinträchtigen und das Gesetzgebungsverfahren zu bremsen.
Im Anhang des Verfassungsentwurfs finden sich zwei Protokolle, mit denen die entsprechenden Protokolle im Anhang des Vertrags von Amsterdam recht weitgehend geändert werden:
- Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,
- Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
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ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER SUBSIDIARITÄT
Mit der Verfassung wird das in Amsterdam angenommene Protokoll zum EG-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit angepasst.
Die entscheidende Neuerung ist die Einführung eines Mechanismus zur Kontrolle der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, indem die nationalen Parlamente erstmals und direkt einbezogen werden. Die Parlamente können künftig die europäischen Organe, aber auch ihre eigene Regierung, öffentlich vor jedem Vorschlag für einen europäischen Gesetzgebungsakt warnen, der ihres Erachtens nicht den Grundsatz der Subsidiarität befolgt. Dafür haben sie sechs Wochen ab der Übermittlung des Gesetzgebungsvorschlags Zeit. Jedes nationale Parlament kann also die Vorschläge der Kommission überprüfen und eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben, wenn es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität sieht. Wenn mindestens ein Drittel der Parlamente diese Ansicht teilt, müssen die Kommission oder das Organ, von dem der Vorschlag stammt, ihren Vorschlag überprüfen. Diese Schwelle liegt bei mindestens einem Viertel, wenn es sich um einen Vorschlag der Kommission oder eine Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit, und des Rechts handelt. Nach Abschluss dieser Überprüfung können die Kommission oder die anderen betroffenen Organe beschließen, ihren Vorschlag zurückzuziehen, an ihm festzuhalten oder ihn zu ändern. Sie müssen ihren Entschluss in jedem Fall begründen.
Das Protokoll gibt den nationalen Parlamenten auch die Möglichkeit, über ihre Regierung beim Gerichtshof Klage zu erheben, weil ein Gesetzgebungsakt gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt.
Das Protokoll bestätigt schließlich, dass die Vorschläge für europäische Gesetzgebungsakte im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität begründet sein müssen. Im Verfassungsvertrag ist sogar vorgesehen, dass jedem Vorschlag ein „Subsidiaritätsbogen" beigefügt wird, der alle Punkte dieser Begründung wiedergibt.
Nach der Verfassung muss die Kommission alle Vorschläge für Gesetzgebungsakte sowie die geänderten Vorschläge gleichzeitig an die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten und an den Gesetzgeber der Union übermitteln. Sobald das Europäische Parlament seine legislativen Entschließungen angenommen und der Ministerrat seine Standpunkte festgelegt hat, sollen sie diese ebenfalls an die nationalen Parlamente weiterleiten. Ferner ist vorgesehen, dass die Kommission in außergewöhnlich dringenden Fällen, in denen sie keine öffentlichen Konsultationen durchführt, diese Entscheidung in ihrem Vorschlag begründet.
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PROTOKOLL ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE
Auch das Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang des EG-Vertrags und des Vertrags von Amsterdam soll geändert werden, um der Forderung nach einer größeren Transparenz und einem besseren Informationsfluss nachzukommen. Für die Kommission, den Ministerrat und den Rechnungshof gibt es danach deutlichere Verpflichtungen im Hinblick auf die Weiterleitung von Informationen:
- Die Kommission soll den nationalen Parlamenten nicht nur alle Konsultationsdokumente (Grün- und Weißbücher sowie Mitteilungen) direkt zuleiten, sondern auch „das jährliche Rechtsetzungsprogramm sowie alle weiteren Dokumente für die Ausarbeitung der Rechtsetzungsprogramme oder politischen Strategien, die sie dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat vorlegt". Ferner wird in dem geänderten Protokoll vorgeschrieben, dass die Kommission alle an das Europäische Parlament und den Ministerrat gerichteten europäischen Gesetzgebungsvorschläge gleichzeitig direkt den nationalen Parlamenten übermittelt.
- Der Ministerrat soll seine Tagesordnungen und die Ergebnisse dieser Tagungen an die Regierungen und die Parlamente der Mitgliedstaaten übermitteln, was eine Neuerung darstellt. Der Rechnungshof soll künftig den nationalen Parlamenten informationshalber seinen Jahresbericht zustellen. Außer in dringenden Fällen müssen zwischen der Übermittlung eines Gesetzgebungsvorschlags an die nationalen Parlamente und seiner Behandlung im Rat sechs Wochen liegen. Außerdem muss ein Zeitraum von zehn Tagen zwischen der Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung des Rates und seiner Verabschiedung verstreichen.
Bei der Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten wird im Hinblick auf die Rolle der Konferenz der Europa-Ausschüsse (COSAC) keine Änderung vorgenommen. An dieser Konferenz nehmen Mitglieder der nationalen Parlamente teil, die in den für europäische Fragen zuständigen Ausschüssen ihrer Parlamente sitzen. Sie kann Beiträge an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten, die sich vor allem mit Fragen der Subsidiarität befassen.
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| Artikel | Thema | Anmerkungen |
|---|---|---|
| I-11 | Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität | Umfassende Änderungen |
| Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente | Rolle der nationalen Parlamente | Umfassende Änderungen |
| Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit | Subsidiarität und Rolle der nationalen Parlamente | Umfassende Änderungen |
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