DAS EUROPÄISCHE AUFBAUWERK IM SPIEGEL SEINER VERTRÄGE >
Archiv Archiv Archiv Archiv
Die Beschlussfassungsverfahren der Union
Gesetzgebungs- und Haushaltsverfahren
Einführung
Das Gesetzgebungsverfahren
Das Haushaltsverfahren
Übersichtstabelle
Die Vorschläge des Konvents gehen in Richtung Vereinfachung der Gesetzgebungs-
und Haushaltsverfahren.
Daher wird von den derzeit vier Gesetzgebungsverfahren nur das Mitentscheidungsverfahren
beibehalten. Die bemerkenswerteste Neuerung des Verfassungsentwurfs ist die allgemeine
Anwendung dieses Verfahrens, das der Entwurf als ordentliches Gesetzgebungsverfahren
vorsieht. Darüber hinaus ist auch ein besonderes Gesetzgebungsverfahren vorgesehen,
das jedoch eine Übergangsklausel enthält, die dem Europäischen Rat die Möglichkeit
gibt, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren anzuwenden.
Zum Haushaltsverfahren sieht der Verfassungsentwurf die Verabschiedung des Haushalts durch das Europäische Parlament und den Ministerrat nach einem einfacheren als dem derzeit gültigen Verfahren vor, das die Vorrechte des Parlaments stärkt. Außerdem fällt der mehrjährige Finanzrahmen ab nun in die Zuständigkeit des Ministerrates.
[ Seitenanfang ]
Der Konvent schlägt eine Vereinfachung der Gesetzgebungsverfahren der Union vor.
Das Zusammenarbeitsverfahren, das Anhörungsverfahren (Konsultation) sowie das
Zustimmungsverfahren werden unter der Bezeichnung „besonderes Gesetzgebungsverfahren"
zusammengefasst. Lediglich das Mitentscheidungsverfahren wird beibehalten.
Mit der Einführung des „ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens" (Artikel I-33 und
III-302) nach dem Vorbild des bestehenden so genannten Verfahrens der „Mitentscheidung"
wird das Parlament gemeinsam mit dem Ministerrat zum echten Mitgesetzgeber.
Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden gemäß dem in Artikel III-302 beschriebenen
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission vom Parlament und
vom Ministerrat gemeinsam erlassen. Das ergibt eine Vereinfachung der Bestimmungen,
die im derzeit geltenden Vertrag die Mitentscheidung vorsehen: Die Verweise auf den
Vorschlag der Kommission und das Mitentscheidungsverfahren werden unter dem Begriff
„Gesetz" oder „Rahmengesetz" subsumiert.
Der Konvent schlägt vor, die Anwendung dieses ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens
auf eine große Zahl von Artikeln auszuweiten und so dem Parlament größere Entscheidungsbefugnis
zu geben. Die
Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens
geht außerdem Hand in Hand mit der Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit
auf rund 20 Bestimmungen, was den Beschlussfassungsprozess ebenfalls vereinfachen
soll.
Artikel I-33 legt fest, dass es in bestimmten Fällen weiterhin besondere Gesetze gibt, die vom Rat allein oder seltener vom Europäischen Parlament allein und nicht mehr von den beiden Organen gemeinsam erlassen werden. Dieses besondere Gesetzgebungsverfahren betrifft noch immer zahlreiche Rechtsgrundlagen und entspricht den früheren Verfahren der Anhörung und der Zustimmung. Gemäß Artikel I-24, der eine Übergangsklausel vorsieht, kann der Europäische Rat jedoch einstimmig beschließen (nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Unterrichtung der nationalen Parlamente), das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf alle Rechtsgrundlagen anzuwenden, die die Verabschiedung von Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen durch den Rat vorsehen.
[ Seitenanfang ]
Festlegung und Verabschiedung des Haushalts unterliegen Änderungen im Verfahren
und einem Zeitplan (Artikel III-310 der Verfassung). Das Parlament erhält zusätzliche
Befugnisse, da das Haushaltsverfahren künftig an das ordentliche Gesetzgebungsverfahren
angeglichen wird. Das Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder und drei
Fünfteln der abgegebenen Stimmen den endgültigen Beschluss fassen. Das Parlament
hat also bei allen Haushaltsangelegenheiten das letzte Wort.
Darüber hinaus wird die bisherige Unterscheidung zwischen obligatorischen und
nicht obligatorischen Ausgaben aufgehoben. Das bedeutet, dass der Einfluss des Parlaments
auf den gesamten Haushalt ausgeweitet wird. Bisher konnte das Parlament lediglich
über die nicht obligatorischen Ausgaben in letzter Instanz entscheiden. Um mögliche
Auswirkungen der Abschaffung der Unterscheidung zwischen diesen beiden Ausgabenkategorien
zu kompensieren, fordert Artikel III-319 die Organe auf dafür zu sorgen, dass der
Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen
Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.
Die letzte Neuerung im Haushaltsverfahren schließlich betrifft den Evaluierungsbericht
(Artikel III-314), den die Kommission jährlich dem Europäischen Parlament und dem
Ministerrat vorlegt. Dieser Bericht ist Teil des Entlastungsverfahren und soll die
Evaluierung der Ausführung des Haushaltsplans in Bezug auf die vorgegebenen Ziele
ermöglichen.
Artikel I-54 der Verfassung institutionalisiert die Definition und die Festlegung
der Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Finanziellen Vorausschau, die
derzeit im Rahmen einer interinstitutionellen Vereinbarung geregelt sind. Die Festlegung
eines mehrjährigen Finanzrahmens (der die Obergrenzen für die Mittel nach Ausgabenkategorien
gemäß Artikel III-308 festlegt) beschließt ab nun der Ministerrat nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments. Der Haushaltsplan hat den mehrjährigen Finanzrahmen
einzuhalten.
In allen anderen Aspekten folgt der Gemeinschaftshaushalt nach wie vor den klassischen Haushaltsgrundsätzen (Artikel I-52), d. h. Einheit, Jährlichkeit und Ausgleich. Was die Eigenmittel betrifft (Artikel I-53) sind keinerlei Änderungen vorgesehen. Die Kommission ist weiterhin dafür zuständig, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den jährlichen Haushaltsplan der Union vorzulegen und auszuführen, und unterliegt dabei der Kontrolle des Parlaments und des Rechnungshofes.
[ Seitenanfang ]
| Artikel | Thema |
|---|---|
| Artikel I-24, Punkt 4 | Übergangsklausel |
| Artikel I-33 | Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren und das besondere Gesetzgebungsverfahren |
| Artikel I-54 | Der mehrjährige Finanzrahmen |
| Artikel III-302 | Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren |
| Artikel III-308 | Der mehrjährige Finanzrahmen |
| Artikel III-309 bis III-319 | Das Haushaltsverfahren |
[ Seitenanfang ] [ Vorherige Seite ] [ Nächste Seite ] [ Inhaltsverzeichnis ]
Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Konventstexts dar.
