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Die Entscheidungsverfahren der Union
Die qualifizierte Mehrheit
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Einleitung
Ein neues System der qualifizierten Mehrheit
Die Übergangsklauseln
Die Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit
Übersichtstabelle
Die Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit ist ein zentrales Element der institutionellen Reform der Europäischen Union (EU) im Hinblick auf ihre Erweiterung. Der bereits in den Gründungsverträgen vorgesehenen und im Zuge der einzelnen Reformen des Vertragswerks auf jeweils neu hinzu gekommene Bestimmungen ausgedehnte Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit kommt in einer erweiterten Union existenzielle Bedeutung zu, da es in ihr immer schwieriger sein wird, Einstimmigkeit zu erzielen.
Als Ergebnis seiner Tätigkeiten schlägt der Konvent ein völlig neues System der qualifizierten Mehrheit vor, mit dem das derzeitige System (Verteilung der Stimmenzahl auf die Mitgliedstaaten und Festlegung einer für das Erreichen der qualifizierten Mehrheit geltenden Schwelle) aufgehoben und durch ein System der doppelten Mehrheit ersetzt wird, d. h. Mehrheit der Mitgliedstaaten und Mehrheit der Bevölkerung der Union.
Darüber hinaus wird im Verfassungsvertragsentwurf vorgeschlagen, die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit auf etwa zwanzig weitere Bestimmungen auszudehnen. Außerdem ermöglicht es eine neue Übergangsklausel, im Anschluss an eine letzte einstimmige Abstimmung im Europäischen Rat für bestimmte Bereiche zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit überzugehen.
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EIN NEUES SYSTEM DER QUALIFIZIERTEN MEHRHEIT
Artikel I-24 des Verfassungsentwurfs definiert das neue System der qualifizierten Mehrheit wie folgt: Die qualifizierte Mehrheit gilt als erreicht, wenn ein Beschluss die Stimmenmehrheit der Mitgliedstaaten auf sich vereinigt, wenn diese Mehrheit mindestens drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentiert. In den Fällen, in denen der Europäische Rat oder der Ministerrat nicht auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission oder auf Initiative des Außenministers der Union beschließt, gilt die erforderliche qualifizierte Mehrheit als erreicht, wenn zwei Drittel der Mitgliedstaaten mindestens drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentieren.
Nach den Vorschlägen des Konvents wird damit die Stimmengewichtung im Rat abgeschafft und durch ein einfaches, flexibles System ersetzt, so dass sich bei späteren Erweiterungen langwierige Verhandlungen über die den Mitgliedstaaten zugeteilten Stimmen und die Festlegung des Schwellenwerts für die Erreichung einer qualifizierten Mehrheit vermeiden lassen. Das neue System trägt dem doppelten Charakter der Union als Union der Völker und Union der Staaten Rechnung. Darüber hinaus ist die Gleichstellung der Mitgliedstaaten insoweit gewahrt, als jeder Staat über eine Stimme verfügt, allerdings unter Berücksichtigung seines jeweiligen demografischen Gewichts.
Der Konvent schlägt vor, mit dem Inkrafttreten dieses neuen Systems bis zum 1. November 2009 zu warten, da an dem Tag die neue Kommission, die nach den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 eingesetzt wird, ihr Amt antreten wird. Für den Zeitraum ab 2004 bis 2009 wird das derzeitige System, wie es im Vertrag von Nizza vorgesehen und im Beitrittsvertrag für die zehn neuen Mitgliedgliedstaaten verankert ist, Anwendung finden. Der Konvent empfiehlt, die entsprechenden Bestimmungen in das „Protokoll über die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger im Europäischen Parlament und die Stimmengewichtung im Europäischen Rat und im Ministerrat" aufzunehmen, das der Verfassung als Anhang beigefügt werden wird.
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Der Konvent schlägt eine allgemeine Übergangsregelung vor, damit die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit auf jene Fälle ausgeweitet werden kann, die nach dem Verfassungsvertragsentwurf einstimmige Beschlussfassung erfordern. Wenn nun also die Verfassung in Teil III vorsieht, dass der Rat in einem bestimmten Bereich einstimmige Beschlüsse fassen muss, so kann der Europäische Rat aus eigener Initiative nach einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Ministerrat in diesem Bereich mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann. Der Europäische Rat hat die nationalen Parlamente mindestens vier Monate vor der Beschlussfassung zu unterrichten.
Ebenso kann ein nach einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten gefasster Beschluss des Europäischen Rates verfügen, dass in Fällen, in denen Europäische Gesetze oder Rahmengesetze im Wege eines besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden müssen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren anzuwenden ist. Dies beinhaltet, dass der Rechtakt mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden muss. Dabei wird das Europäische Parlament gehört bzw. werden die nationalen Parlamente unterrichtet.
Dank dieser Klausel kann also ein Beschluss mit qualifizierter Mehrheit gefasst und im Anschluss an einen einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zur Anwendung gelangen, ohne dass auf ein Verfahren zur Revision der Verfassung und zur Ratifizierung von Seiten der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden müsste. Somit eröffnet diese Übergangsklausel die Möglichkeit, die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auszuweiten.
Der Verfassungsvertragsentwurf enthält noch weitere Vorschläge für spezifische Übergangsklauseln in bestimmten Politikbereichen der Union. Gemäß Artikel I-39 kann der Europäische Rat zum Beispiel beschließen, dass das in bestimmten Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden.
Im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit kann der Rat einstimmig, d. h. in diesem Fall allein mit den Stimmen der Vertreter der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten, beschließen, dass Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Den Mitgliedstaaten, an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligt sind, steht es also frei, unter einander die Regel der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit anzuwenden.
Die Artikel III-104 (Sozialpolitik), III-130 (Umweltpolitik) und III-170 (justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen) schließlich enthalten Bestimmungen, nach denen der Ministerrat zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit übergehen kann.
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AUSWEITUNG DER BESCHLUSSFASSUNG MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT
Im Verfassungsvertragsentwurf wird vorgeschlagen, die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf etwa zwanzig Bestimmungen auszuweiten. In vielen Fällen geht mit dieser Ausweitung ergibt sich aus dieser Ausweitung, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahrens zur Anwendung gelangt.
Binnenmarkt
Artikel III-21
Der Konvent schlägt vor, dass in Fragen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das
ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung finden soll. Dies beinhaltet eine Beschlussfassung
mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel III-26
Im Verfassungsentwurf ist vorgesehen, dass in Fragen der Niederlassungsfreiheit,
soweit es dabei um die Aufnahme und Ausübung einer anderen als einer nichtselbständigen
beruflichen Tätigkeit geht, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet.
Dies beinhaltet eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel III-62
Laut Empfehlung der Mitglieder des Konvents sollen Maßnahmen, die die Zusammenarbeit
zwischen den Behörden oder die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der illegalen
Steuerflucht auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern betreffen, nach vorheriger einstimmiger
Beschlussfassung des Ministerrates mit qualifizierter Mehrheit erlassen werden können.
Wirtschafts- und Währungspolitik
Artikel III-77
Im Verfassungsvertragsentwurf wird vorgeschlagen, in Fragen der Übertragung
besonderer Aufgaben an die Europäische Zentralbank (EZB), speziell im Zusammenhang
mit der Beaufsichtigung von Finanzinstituten zu Vorsichtszwecken, das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren anzuwenden. Dies beinhaltet eine Beschlussfassung mit qualifizierter
Mehrheit.
Artikel III-79
Der Konvent schlägt vor, dass bestimmte Bestimmungen in der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) durch Europäisches
Gesetz geändert werden sollen. Dies beinhaltet eine Beschlussfassung mit qualifizierter
Mehrheit.
Kohäsionspolitik
Artikel III-119
Zur Politik des Zusammenhalts schlägt der Konvent vor, die Aufgaben, die vorrangigen
Ziele und die Organisation der Strukturfonds durch Europäisches Gesetz zu regeln.
Die Anwendung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit wird bis zum 1. Januar
2007 ausgesetzt, so dass für den kommenden Programmplanungszeitraum, der die Jahre
2007 bis 2013 abdeckt, entsprechende Beschlüsse noch einstimmig gefasst werden.
Verkehrspolitik
Artikel III-134
Im Verfassungsvertragsentwurf wird vorgeschlagen, die Durchführung der gemeinsamen
Verkehrspolitik im Wege Europäischer Gesetzes zu regeln, was eine Beschlussfassung
mit qualifizierter Mehrheit beinhaltet.
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Artikel III-164
Der Konvent schlägt vor, dass zur Sicherstellung der Verwaltungszusammenarbeit
zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der
Kommission der Ministerrat
Europäische Verordnungen
erlässt. Darüber beschließt der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel III-166
Im Verfassungsvertragsentwurf ist vorgesehen, dass die Union eine Politik in
Sachen Grenzkontrollen entwickelt. Die besonderen Bestimmungen hierzu werden per
Rahmengesetz festgelegt, was eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit beinhaltet
Artikel III-167
In Bezug auf die gemeinsame Politik in Fragen des Asyls und des vorübergehenden
Schutzes sollen Maßnahmen in für eine gemeinsame europäische Asylregelung durch Europäische
Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt werden. Hierzu bedarf es der Beschlussfassung
mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel III-168
Der Konvent schlägt vor, einschlägige Maßnahmen zur Entwicklung einer gemeinsamen
Einwanderungspolitik durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festzulegen. Dies
bedarf der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit - allerdings mit folgender
Ausnahme: Hinsichtlich Festlegung der Zahl Drittstaatsangehöriger, die auf Arbeitssuche
in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, wird den Mitgliedstaaten weiterhin
das ihnen eingeräumte Vetorecht zustehen.
Artikel III-171
Der Verfassungsvertragsentwurf sieht vor, dass im Bereich der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Maßnahmen zur Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung und Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze
festgelegt werden können. Hierzu bedarf es der Beschlussfassung mit qualifizierter
Mehrheit im Ministerrat.
Artikel III-172
Der Konvent schlägt vor, dass Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten,
Gesetzesübertretungen und Strafmaßnahmen durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze
erlassen werden können. Hierzu bedarf es der Beschlussfassung mit qualifizierter
Mehrheit.
Artikel III-173
Der Konvent empfiehlt, Maßnahmen zur Förderung des Vorgehens im Bereich Kriminalprävention
durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festzulegen; dazu bedarf es der Beschlussfassung
mit qualifizierter Mehrheit im Ministerrat.
Artikel III-174
Bezüglich Eurojust schlägt der Konvent vor, den organisatorischen Aufbau, die
Arbeitsweise, das Tätigkeitsspektrum und die Aufgabenstellung durch Europäisches
Gesetz festzulegen; hierzu bedarf es der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel III-176
In Sachen nicht operativer polizeilicher Zusammenarbeit können die erforderlichen
Maßnahmen durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt werden, die der
Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen muss. Beibehalten hat der Konvent allerdings
das Erfordernis der einstimmigen Beschlussfassung bei Maßnahmen, die die operative
Zusammenarbeit der unter diesen Artikel fallenden Behörden betreffen.
Artikel III-177
Laut Vorschlag des Konvents können der organisatorische Aufbau, die Arbeitsweise,
das Tätigkeitsspektrum und die Aufgabenstellung von Europol durch Europäisches Gesetz
oder Rahmengesetz festgelegt werden. Dies erfordert eine Beschlussfassung mit qualifizierter
Mehrheit.
Kultur
Artikel III-181
Für den Bereich Kultur empfiehlt der Konvent, dass die Union Förderungsmaßnahmen
durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festlegt; davon ausgeschlossen ist jedwede
Harmonisierung nationaler Bestimmungen. Diesbezügliche Beschlüsse sind mit qualifizierter
Mehrheit zu fassen.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Artikel III-201
Generell gilt für den Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
weiterhin der Grundsatz der einstimmigen Beschlussfassung. Allerdings schlägt der
Konvent vor, dass der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit beschließen soll, wenn
er Beschlüsse über Aktionen und Standpunkte der Union erlässt oder Beschlüsse, die
auf eine Initiative des Außenministers zurückgehen oder Beschlüsse zur Durchführung
einer Aktion oder zur Umsetzung eines Standpunktes der Union oder Beschlüsse zur
Ernennung von Sonderbeauftragten. Dank einer Übergangsklausel kann die Beschlussfassung
mit qualifizierter Mehrheit in weiteren Fällen angewandt werden.
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Artikel III-212
Der Konvent schlägt die Einrichtung eines Europäischen Amtes für Rüstung vor.
Festgelegt werden die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise des Amtes durch
Europäischen Beschluss des Ministerrates, wobei der Rat mit qualifizierter Mehrheit
beschließt.
Rechtsgrundlagen, die weiterhin einstimmiger Beschlussfassung bedürfen
Bestimmte Rechtsgrundlagen werden weiterhin ganz oder teilweise einstimmige Beschlussfassung erfordern, insbesondere die Bereiche Diskriminierungsverbote und Unionsbürgerschaft, Steuerwesen, Sozialpolitik, der überwiegende Teil der Bestimmungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, bestimmte Bestimmungen betreffend Einwanderung und Schließung internationaler Handelsabkommen. Für diese Bereiche konnte der Konvent keinen Konsens hinsichtlich Umstellung auf Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit erzielen.
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| Artikel | Thema | Anmerkungen |
|---|---|---|
| I-24 | Die qualifizierte Mehrheit | Neue Bestimmungen |
| I-39 | Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik | Umfassende Änderungen |
| III-21 | Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Sozialleistungen | - |
| III-26 | Niederlassungsfreiheit, Aufnahme und Ausübung einer anderen als einer nichtselbständigen beruflichen Tätigkeit | - |
| III-62 | Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der illegalen Steuerflucht auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern | - |
| III-77 | Übertragung besonderer Aufgaben an die Europäische Zentralbank | - |
| III-79 | Änderungen der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken | - |
| III-104 | Sozialpolitik | - |
| III-119 | Festlegung der Aufgaben und Ziele der Strukturfonds | - |
| III-130 | Umwelt | - |
| III-134 | Ausnahmen im Bereich Verkehr | - |
| III-164 | Verwaltungszusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts | - |
| III-166 | Grenzkontrollen | - |
| III-167 | Asyl | - |
| III-168 | Einwanderung | - |
| III-170 | Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen | - |
| III-171 | Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen | - |
| III-172 | Angleichung der Vorschriften betreffend Straftaten, Gesetzesübertretungen und Strafmaßnahmen | - |
| III-173 | Maßnahmen zur Förderung des Vorgehens im Bereich Kriminalprävention | - |
| III-174 | Eurojust | - |
| III-176 | Nicht operative polizeiliche Zusammenarbeit | - |
| III-177 | Europol | - |
| III-181 | Europäische Gesetze, Rahmengesetze und Empfehlungen im Bereich Kultur | - |
| III-201 | Qualifizierte Mehrheit für den Bereich Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik | - |
| III-212 | Rechtsstellung und Sitz eines Europäischen Amtes für Rüstung | - |
| III-328 | Qualifizierte Mehrheit für verstärkte Zusammenarbeit | - |
| Protokoll über die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger im Europäischen Parlament und die Stimmengewichtung im Europäischen Rat und im Ministerrat | - | Übergangsbestimmungen |
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