DAS EUROPÄISCHE AUFBAUWERK IM SPIEGEL SEINER VERTRÄGE >
Archiv Archiv Archiv Archiv
Die Politikbereiche der Union
Interne Politikbereiche und Maßnahmen
-
Einleitung
Änderungen, die sämtliche Politikbereiche betreffen
Anpassungen hinsichtlich bestimmter spezifischer Politikbereiche
Übersichtstabelle
Teil III des Verfassungsvertragsentwurfs enthält die Bestimmungen betreffend die Politikbereiche der Union. Titel III dieses Teils ist speziell den internen Politikbereichen und Maßnahmen gewidmet, während die beiden übrigen Titel das auswärtige Handeln der Union betreffen.
Sein besonderes Augenmerk hat der Konvent auf die Reformierung bestimmter Politikbereiche wie z. B. Justiz und Inneres (JAI), Wirtschafts- und Währungspolitik und Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gerichtet. Demgegenüber haben - abgesehen von wenigen spezifischen Bereichen - die übrigen Politikbereiche aufgrund des begrenzten Mandats des Konvents keine grundlegenden Änderungen erfahren.
Dennoch wirken sich die vom Konvent vorgeschlagenen allgemeinen Änderungen am institutionellen Gefüge (Verteilung der Zuständigkeiten, Einstufung der Rechtsakte, Gesetzgebungsverfahren, qualifizierte Mehrheit, Integrations- und Kohärenzbestimmungen) - sieht man einmal von den genannten spezifischen Änderungen ab - unmittelbar auf die internen Politikbereiche und Maßnahmen der Union aus.
[ Seitenanfang ]
ÄNDERUNGEN, DIE SÄMTLICHE POLITIKBEREICHE BETREFFEN
Der Verfassungsvertragsentwurf schlägt Neuerungen mit Querschnittscharakter vor, die sich unmittelbar auf alle Politikbereiche der Union auswirken.
- Neue Gliederung der Zuständigkeitsbereiche
Unverändert geblieben ist die Aufzählung der herkömmlichen Bereiche gemeinsamer
Politik (Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt …). Übernommen wurden die bisherigen
Artikel; allerdings sind sie zusammengelegt worden und entsprechend der Neufestlegung
der Zuständigkeiten, wie in Teil I Artikel 11 beschrieben, in logischer Reihenfolge
geordnet.
An erster Stelle aufgeführt sind die Politikbereiche, für die die Union über
Zuständigkeiten verfügt, die sie mit den Mitgliedstaaten teilte: Binnenmarkt, Wirtschafts-
und Währungsunion, Politik in anderen spezifischen Bereichen (Beschäftigung, Landwirtschaft,
Verkehr, Verbraucherschutz …) und Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
An zweiter Stelle aufgeführt sind die Bereiche, in denen die Union befugt ist,
Koordinierungs-, Ergänzungs- oder Unterstützungsmaßnahmen durchzuführen. Hierbei
handelt es sich um die Bereiche öffentliche Gesundheit, Industrie, Kultur, allgemeine
und berufliche Bildung, Jugend und Sport, Katastrophenschutz und Verwaltungszusammenarbeit.
- Allgemein anwendbare und Integrationsbestimmungen
In der Verfassung werden unter einem einzigen Titel am Anfang von Teil III die allgemein anwendbaren Bestimmungen zur Integration und Kohärenz aufgeführt, die als Leitziele für die Festlegung und Durchführung jedweder Politik gelten. In Artikel III -1 verankert ist eine neue Bestimmung, der zufolge „die Union auf die Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen achtet und dabei (…) den Zielen der Union in ihrer Gesamtheit Rechnung trägt". Mit dieser neuen Bestimmung einher gehen besondere Bestimmungen, die auf Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter, Bekämpfung jeder Form der Diskriminierung, Schutz der Umwelt und der Verbraucher und ordnungsgemäßes Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse abzielen. Diese Bereiche sind bereits im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) aufgeführt.
- Festlegung der Art des zu erlassenden Rechtsakts entsprechend der jeweiligen Rechtsgrundlage
Der Konvent hat die einzelnen bestehenden Rechtsgrundlagen aufgegliedert, d. h. für jede einzelne Rechtsgrundlage bestimmte Arten von Rechtsakten festgelegt, die die Organe für die Anwendung der Verfassung zu erlassen haben. Infolgedessen wird in den Bestimmungen für die einzelnen Politikbereiche nicht mehr darauf verwiesen, dass „Rechtsakte" erlassen oder „Maßnahmen" getroffen werden können, sondern genau festgelegt, welche Arten von Rechtsakten erlassen werden müssen und welche Arten von Verfahren infolgedessen einzuhalten sind. So ist beispielsweise vorgesehen, dass in den meisten Fällen Maßnahmen der Union in Form eines Europäischen Gesetzes oder Rahmengesetzes erfolgen. Allerdings ist für etwa 50 Rechtsgrundlagen vorgesehen, dass der Ministerrat Verordnungen oder Beschlüsse fassen kann.
- Gesetzgebungsverfahren
Dadurch, dass in der Verfassung das Mitentscheidungsverfahren das
ordentliche Gesetzgebungsverfahren
als das gemeinhin anzuwendende Legislativverfahren bekräftigt wird, werden die
Bestimmungen, die im derzeitigen Vertrag das Mitentscheidungsverfahren regeln, wesentlich
vereinfacht. An die Stelle der Bezugnahme auf einen Vorschlag der Kommission und
auf das Mitentscheidungsverfahren getreten ist nur mehr ein Verweis auf ein Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz. Im Übrigen hat der Konvent infolge der Ausweitung des
Geltungsbereichs, für den das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, beschlossen,
dass das Mitentscheidungsverfahren für etwa 20 Rechtsgrundlagen anzuwenden, bei denen
dieses Verfahren bislang nicht vorgesehen ist, Anwendung finden soll.
Für an die 20 Rechtsgrundlagen gelangt das besondere Gesetzgebungsverfahren zur
Anwendung; hierfür vorgesehen sind die Gesetze des Ministerrats. Für diese Gesetze
liegt das ausschließliche Initiativrecht weiterhin bei der Kommission. Das Europäische
Parlament muss entsprechend konsultiert werden bzw. dem Rechtsakt zustimmen.
- Verallgemeinerung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit
Gemäß Artikel I-22 ist die
Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat
fürderhin allgemeine Regel. Dies hat u. a. zur Folge, dass die Verweisung auf die
Tatsache, dass der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschießt, in sämtlichen in Frage
kommenden Rechtsgrundlagen wegfällt.
Im Übrigen hat der Konvent beschlossen, dass für an die 20 Rechtsgrundlagen,
die derzeit einstimmigen Beschluss erfordern, künftig eine Beschlussfassung mit qualifizierter
Mehrheit gilt.
- Die neuen Rechtsgrundlagen
Damit such die Inanspruchnahme der so genannten Flexibilitätsklausel (Artikel I-17) in Grenzen hält, hat der Konvent in den Verfassungsvertragsentwurf neue Rechtsgrundlagen aufgenommen, die die Union ausdrücklich ermächtigen, in bestimmten Bereichen tätig zu werden.
[ Seitenanfang ]
ANPASSUNGEN HINSICHTLICH BESTIMMTER SPEZIFISCHER POLITIKBEREICHE
Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Artikel III-6)
Vorgesehen ist eine neue Rechtsgrundlage zur Festlegung Europäischer Gesetze
über Grundsätze und Bedingungen - insbesondere wirtschaftlicher und finanzieller
Art - als Grundlage für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse.
Unionsbürgerschaft (Artikel III-7 bis III-13)
Artikel III-8 Absatz 1 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen sieht
vor, dass ein Gesetz des Ministerrats der vorherigen Zustimmung des Europäischen
Parlaments bedarf, wogegen der bisher maßgebende Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EG-Vertrag) in einem solchen Fall lediglich die Anhörung vorsieht.
In Artikel III-8 Absatz 2 sind die Zuständigkeiten der Union für die Bekämpfung
von Diskriminierungen dahingehend erweitert worden, dass die Union nunmehr die Grundprinzipien
für Fördermaßnahmen, die sie auf diesem Gebiet beschließen kann, festlegen kann.
In Artikel III-9 Absatz 2 über das Recht der Unionsbürger, sich frei zu bewegen
und ihren Aufenthalt frei zu nehmen, sind die Zuständigkeiten der Union dahingehend
ausgeweitet worden, dass darunter nunmehr auch jene Bereiche fallen, die im Vertrag
von Nizza ausgenommen waren, d. h. Maßnahmen betreffend Pässe, Personalausweise,
Aufenthaltstitel und andere, diesen gleichgestellte Dokumente, sowie Maßnahmen betreffend
die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz. Für diese Fälle ist jetzt ein vom
Ministerrat einstimmig zu beschließendes Europäisches Gesetz vorgesehen.
In Artikel III-11 ist eine neue Rechtsgrundlage vorgesehen, der zufolge der Ministerrat
Europäische Gesetze zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung
des diplomatischen und konsularischen Schutzes der Unionsbürger erlassen kann. Derzeit
obliegt es nach den Bestimmungen des EG-Vertrags den Mitgliedstaaten, entsprechende
Maßnahmen im Wege des auf gegenseitiger Vereinbarung fußenden herkömmlichen Rechtsinstrumentariums
zu regeln.
Binnenmarkt (Artikel III-14 bis III-68)
Das Kapitel „Binnenmarkt" umfasst sieben Abschnitte (Verwirklichung des Binnenmarkts, Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr, freier Warenverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr, Wettbewerbsregeln, steuerliche Vorschriften und Angleichung der Rechtsvorschriften). Obgleich diese Bestimmungen praktisch zur Gänze bereits im EG-Vertrag verankert sind, ist dennoch zu bemerken, dass diese Artikel, die sich im EG-Vertrag unter drei verschiedenen Titeln befinden, nun umdisponiert wurden.
Leistungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit (Artikel III-21)
Die Rechtsgrundlage zur Erleichterung der Freizügigkeit durch Koordinierung der
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sozialleistungen ist dahingehend erweitert
worden, dass darunter nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch Selbständige
fallen. Zu bemerken ist übrigens, dass hier vom Einstimmigkeitsprinzip bei der Beschlussfassung
abgerückt wurde und künftig die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit gilt.
Allerdings sei nachdrücklich betont, dass diese Rechtsgrundlage es nicht gestattet,
Maßnahmen zugunsten anderer Kategorien von Unionsbürgern (Rentner, Studierende) zu
erlassen. Für Letztere wird weiterhin auf die so genannte Flexibilitätsklausel -
mithin auf einstimmige Beschlussfassung im Rat - zurückgegriffen werden müssen.
Einfrieren von Geldern (Artikel III-49)
Vorgesehen ist eine neue Rechtsgrundlage zur Verabschiedung von Gesetzen über
die Festlegung des erforderlichen Rechtsrahmens im Hinblick auf Einschränkungen des
freien Kapitalverkehrs und das Einfrieren von Geldern, deren Besitzer oder Eigentümer
natürliche oder juristische Personen, Gruppen oder nicht staatliche Einheiten sind,
und zwar als Maßnahme zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus
und Menschenhandel.
Verordnungen über die Freistellung von den für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln
(Artikel III-54) und Freistellungsverordnungen betreffend staatliche Beihilfen (Artikel
III-57)
Ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Kommission entsprechende Verordnungen nach
Ermächtigung durch den Ministerrat erlassen kann.
Verwaltungszusammenarbeit und Bekämpfung von Steuerbetrug und illegaler Steuerflucht
auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern (Artikel III-62) und im Bereich Körperschaftssteuern
(Artikel III-63)
Stellt der Ministerrat einstimmig fest, dass bestimmte Maßnahmen auf diesen Gebieten,
soweit der Rat damit befasst ist, unter die Verwaltungszusammenarbeit oder die
Bekämpfung von Steuerbetrug
und illegaler Steuerflucht fallen, so erlässt er mit qualifizierter Mehrheit Europäische
Gesetze oder Rahmengesetze zur Festlegung dieser Maßnahmen.
Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften mit Bezug auf die Errichtung
und das Funktionieren des Binnenmarkts (Artikel III-64 und III-65)
Verglichen mit dem EG-Vertrag ist das Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme
hier umgekehrt: Artikel III-65 über die Europäischen Gesetze oder Rahmengesetze und
das ordentliche Gesetzgebungsverfahren werden die Regel, Artikel III-64 über ein
Europäisches Rahmengesetz des Ministerrats und die einstimmige Beschlussfassung die
Ausnahme.
Europäische Rechtstitel über den Schutz geistigen Eigentums und andere zentralisierte Regelungen (Artikel III-68)
Vorgesehen ist eine neue Rechtsgrundlage zur Verabschiedung Europäischer Gesetze oder Rahmengesetze über Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel und zum Schutz solcher Titel mit Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums sowie zur Einführung zentraler Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene. Allerdings unterliegt die Sprachenregelung für diese Titel einem durch einstimmigen Beschluss festzulegenden Europäischen Gesetz des Ministerrates.
Beschäftigung (Artikel III-97 bis III-102)
Die Bestimmungen in diesem Bereich sind in der Sache nicht grundlegend geändert
worden. Allerdings ist zu bemerken, dass die Koordinierung der beschäftigungspolitischen
Maßnahmen der Mitgliedstaaten nunmehr als besondere Zuständigkeit der Union anerkannt
ist; dies gilt in gleicher Weise für die Koordinierung der wirtschaftspolitischen
Maßnahmen (Artikel I-11 und I-14 ).
Methode der offenen Koordinierung im Bereich Soziales (Artikel III-107)
In diese Bestimmung - die vorsieht, dass die Kommission die Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten auf dem betreffenden Gebiet fördert - aufgenommen wurde ein Passus,
wonach das Vorgehen der Kommission im Wege von Initiativen im Rahmen des Konzepts
der offenen Koordinierung (Festlegung von Leitlinien und Indikatoren, Austausch vorbildlicher
Praktiken, regelmäßige Überwachung und Bewertung) erfolgen kann. Vorgesehen ist außerdem,
dass das Europäische Parlament unterrichtet wird.
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt (Artikel III-116
bis III-120)
Es sein bemerkt, dass in Verfassungsvertragsentwurf eine Bezugnahme auf den
territorialen Zusammenhalt in Übereinstimmung mit der Definition in den Bestimmungen
über die allgemeinen Ziele der Union (Artikel I-3) aufgenommen wurde.
Landwirtschaft und Fischerei (Artikel III-127)
Bei den Rechtsakten für diesen Bereich wird wie folgt differenziert: Zum einen
wird die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte durch Gesetze oder Rahmengesetze
geregelt, die auch die übrigen Bestimmungen zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen
Agrar- und Fischereipolitik festlegen. Zum anderen werden die Maßnahmen zur Festsetzung
der Preise, Abschöpfungen, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur
Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei durch Verordnungen
oder Beschlüsse geregelt, die der Ministerrat auf Vorschlag der Kommission, jedoch
ohne Anhörung des Europäischen Parlaments, erlässt.
Seeschifffahrt und Luftfahrt (Artikel III-143)
Die im EG-Vertrag vorgesehene Übergangsmöglichkeit (Beschluss des Rates mit qualifizierter
Mehrheit), Maßnahmen im Bereich Seeschifffahrt und Luftfahrt erlassen - eine Möglichkeit,
die im Übrigen außer Gebrauch geraten ist - wurde gestrichen.
Forschung und technologische Entwicklung (Artikel III-146 bis II-156)
In Artikel III-146 ist die Förderung grenzüberschreitender Zusammenarbeit als
neue Bestimmung aufgenommen worden.
In Artikel III-148, dem zufolge die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung
fördert - ist eine neue Bestimmung eingefügt worden, die besagt, dass
das Vorgehen der Kommission im Wege von Initiativen im Rahmen des Konzepts der offenen Koordinierung (Festlegung von Leitlinien und Indikatoren, Austausch vorbildlicher Praktiken, regelmäßige Überwachung und Bewertung) erfolgen kann. Vorgesehen ist ferner, dass das Europäische Parlament unterrichtet wird.
Raumfahrt (Artikel III-155)
Vorgesehen ist eine neue Rechtsgrundlage zur Festlegung Europäischer Gesetze
oder Rahmengesetze zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der europäischen Raumfahrtpolitik,
u.a. in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms.
Energie (Artikel III-157)
Vorgesehen ist eine neue Rechtsgrundlage zur Festlegung Europäischer Gesetze
oder Rahmengesetze über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Politik im Bereich Energie,
und zwar unbeschadet der Wahl der Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Energiequellen
und der allgemeinen Struktur ihrer Energieversorgung.
Öffentliche Gesundheit (Artikel III-179)
Mit der Bestimmung, der zufolge die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit fördert, ist neu festgelegt worden, dass das Tätigwerden der Kommission im Wege von Initiativen erfolgen kann, die vom Konzept her der Methode der offenen Koordinierung entsprechen (Festlegung von Leitlinien und Indikatoren, Austausch vorbildlicher Praktiken, regelmäßige Überwachung und Bewertung). Vorgesehen ist ferner, dass das Europäische Parlament unterrichtet wird.
Dieser Artikel spiegelt die Doppelgestaltigkeit der Zuständigkeiten auf diesem Gebiet wieder: Zum einen geteilte Zuständigkeit bei gemeinsamen Sicherheitsanliegen, zum anderen komplementäre Zuständigkeit in Bezug auf Schutz und Verbesserung der Gesundheit.
Die nähere Festlegung, dass durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze auch Maßnahmen erlassen werden können, die die Bekämpfung grenzüberschreitender schwerer Krankheiten zum Ziel haben, könnte allerdings eine Einschränkung der Zuständigkeiten der Union auf diesem Gebiet zur Folge haben, da nach heutigem Stand die Union in der Bekämpfung jeder Art schwerer Krankheiten aktiv werden kann, und zwar unabhängig davon, ob diese grenzüberschreitender Natur sind oder nicht.
Industrie (Artikel III-180)
In diese Bestimmung - die vorsieht, dass die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im industriellen Bereich fördert - ist der Passus aufgenommen worden, dem zufolge das Vorgehen der Kommission im Wege von Initiativen erfolgen kann, die vom Konzept her der Methode der offenen Koordinierung entsprechen (Festlegung von Leitlinien und Indikatoren, Austausch vorbildlicher Praktiken, regelmäßige Überwachung und Bewertung). Vorgesehen ist ferner, dass das Europäische Parlament unterrichtet wird.
Weiter besagt diese Bestimmung, dass für diesen Bereich die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist, was wiederum eine Besonderheit darstellt, die für sämtliche Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen gilt.
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Artikel III-182)
In diesen Artikel aufgenommen worden ist eine spezielle Zuständigkeit im Bereich
Sport. Diese neue Zuständigkeit findet ihren Ausdruck in einer Rechtsgrundlage, die
die Festlegung von Gesetzen oder Rahmengesetzen zu Maßnahmen in Bezug auf die Ausgestaltung
der europäischen Dimension des Sports ermöglicht. Da es sich um einen Bereich handelt,
in dem die Union unterstützende, koordinierende bzw. ergänzende Tätigkeiten wahrnimmt,
ist eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften untersagt.
Zu bemerken ist ferner, dass ein Passus aufgenommen wurde, dem zufolge die Tätigkeit
der Union ausdrücklich zum Ziel hat, die Teilhabe Jugendlicher am demokratischen
Leben in Europa zu fördern.
Katastrophenschutz (Artikel III-184)
Vorgesehen ist eine neue Rechtsgrundlage zur Festlegung Europäischer Gesetze
und Rahmengesetze über Maßnahmen zur Unterstützung nationaler Tätigkeiten auf diesem
Gebiet und zur Förderung der operativen Kooperation. Da es sich hierbei um einen
Bereich für unterstützende, koordinierende und ergänzende Maßnahmen handelt, ist
die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen.
Verwaltungszusammenarbeit (Artikel III-185)
Vorgesehen ist eine neue Rechtsgrundlage zur Festlegung Europäischer Gesetze
zur Verbesserung der Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf
eine wirksamere Durchsetzung des Unionsrechts. Da es sich hierbei um einen Bereich
für unterstützende, koordinierende und ergänzende Maßnahmen handelt, ist die Harmonisierung
der nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen.
Von dieser Zusammenarbeit berührt werden weder die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch die Befugnisse und Pflichten der Kommission (z. B. im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren).
Überseeische Länder und Gebiete (Artikel lII-186 bis III-192)
Die in der Präambel zum EG-Vertrag verankerte Verweisung auf die Grundsätze der Assoziierung überseeischer Länder und Hoheitsgebiete wurde nicht in die Artikel III-186 und III-191 aufgenommen.
Artikel III-190 sieht eine Rechtsgrundlage vorgesehen, die Regelungsmaßnahmen
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen der Union und diesen Ländern und Hoheitsgebieten
ermöglicht. Dies hierzu erlassenen Maßnahmen erfolgen in Form nichtlegislativer Rechtsakte,
die der Ministerrat aus eigener Initiative nach einstimmiger Beschlussfassung erlässt.
In dem Artikel III-191, der eine Unterscheidung der einzelnen Rechtsakte enthält,
hat der Konvent festgelegt, dass die Rechtsakte betreffend die Modalitäten und Verfahren
für die Assoziierung der genannten Länder und Hoheitsgebiete nicht legislativer Natur
sind (d. h. Verordnungen und Beschlüsse). Im Übrigen ist für diese Rechtsakte ein
Vorschlag der Kommission nicht vorgesehen.
Gebiete in äußerster Randlage (Artikel III-330)
Die Bestimmung betreffend Gebiete in äußerster Randlage ist unter einem von den
Bestimmungen über die Politikbereiche getrennten Titel verankert, wie dies im Übrigen
auch im EG-Vertrag der Fall ist. Die Bedingungen für die Anwendung der Verfassung
in diesen Gebieten werden durch nicht legislative Rechtsakte des Ministerrats festgelegt,
die ihrerseits auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments
erlassen werden. Hingewiesen sei auf die Präzisierung im zweiten Absatz dieses Artikels
hinsichtlich des Geltungsbereichs der betreffenden Durchführungsbestimmungen.
Fremdenverkehr
Trotz von verschiedener Seite geäußerter Forderungen im Konvent ist dieser Bereich nicht ausdrücklich in den Verfassungsvertragsentwurf aufgenommen worden. Denkbar wäre allerdings, dass dieser Bereich durch die Zuständigkeiten in Sachen Industrie abgedeckt werden könnte.
[ Seitenanfang ]
| Artikel | Thema |
| III-6 | Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse |
| III-7 bis III-13 | Unionsbürgerschaft |
| III-14 bis III-68 | Binnenmarkt |
| III-21 | Leistungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit |
| III-49 | Einfrieren von Geldern |
| III-54 und III-57 | Verordnungen über die Freistellung von den für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln und Freistellungsverordnungen betreffend staatliche Beihilfen |
| III-62 und III-63 | Verwaltungszusammenarbeit und Bekämpfung von Steuerbetrug und illegaler Steuerflucht auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern und im Bereich Körperschaftssteuern |
| III-64 und III-65 | Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften mit Bezug auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts (Artikel III-64 und III-65) |
| III-68 | Europäische Rechtstitel über den Schutz geistigen Eigentums und andere zentralisierte Regelungen |
| III-97 bis 102 | Beschäftigung |
| III-107 | Methode der offenen Koordinierung im Bereich Soziales |
| III-116 bis 120 | Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
| III-127 | Landwirtschaft und Fischerei |
| III-143 | Seeschifffahrt und Luftfahrt |
| III-146 bis 156 | Forschung und technologische Entwicklung |
| III-155 | Raumfahrt |
| III-157 | Energie |
| III-179 | Öffentliche Gesundheit |
| III-180 | Industrie |
| III-182 | Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport |
| III-184 | Katastrophenschutz |
| III-185 | Verwaltungszusammenarbeit |
| III-186 bis III-192 | Überseeische Länder und Gebiete |
| III-300 | Gebiete in äußerster Randlage |
[ Seitenanfang ] [ Vorherige Seite ] [ Nächste Seite ] [ Inhaltsverzeichnis ]
Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Konventstexts dar.
