DAS EUROPÄISCHE AUFBAUWERK IM SPIEGEL SEINER VERTRÄGE >
Archiv Archiv Archiv Archiv
Die Organe der Union
Institutioneller Rahmen
-
Einleitung
Das Rechtsprechungssystem
Sonstige Organe der Union
Die beratenden Einrichtungen der Union
Übersichtstabelle
Der Verfassungsentwurf sieht eine Neugestaltung des grundlegenden institutionellen
Schemas der Europäischen Union (EU) vor, die derzeit über fünf Organe (Europäisches
Parlament, Ministerrat, Kommission, Gerichtshof und Rechnungshof) und vier weitere
wichtige Einrichtungen verfügt (Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss
der Regionen, Europäische Zentralbank und Europäische Investitionsbank).
So haben die Konventsmitglieder in Artikel I-18 des Titels IV zum Thema „Die
Organe der Union" Folgendes festgelegt: „Dieser institutionelle Rahmen umfasst das
Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Ministerrat, die Europäische Kommission,
den Gerichtshof".
Der Europäische Rat wird damit zu einem vollwertigen Organ erhoben, doch der Rechnungshof wurde aus dem grundlegenden institutionellen Rahmen ausgeklammert. Letzterer wird in Kapitel II des Titels IV zum Thema „Sonstige Organe und Einrichtungen" separat behandelt, wie auch die Europäische Zentralbank (EZB), die ihrerseits den Status eines Organs erhält. Diese neue Präsentation in zwei Kapiteln legt nahe, dass neben den fünf Hauptorganen (Europäisches Parlament, Europäischer Rat, Ministerrat, Europäische Kommission und Gerichtshof) zwei sekundäre Organe existieren (Rechnungshof und Europäische Zentralbank).
Demnach gibt es sieben Instanzen oder Einrichtungen, denen der Titel „Organ" zuerkannt
wurde.
Hierbei haben vier der Hauptorgane (
Parlament
,
Europäischer Rat
,
Ministerrat
und
Kommission
) grundlegende Änderungen erfahren, während beim Gerichtshof nur wenige Bestimmungen
effektiv geändert wurden.
Der Konvent schlägt in seinem Verfassungsentwurf vor, die zwei Ebenen der Gerichtsbarkeit
in der Benennung zu verdeutlichen, die Kontrolle des Verfahrens zur Ernennung der
Richter und Generalanwälte zu verstärken, die Einrichtung von Fachgerichten zu ermöglichen
und den Zugang von Einzelpersonen zum Gerichtshof zu vereinfachen.
Was die sonstigen Organe und Einrichtungen der EU anbelangt, so sind die Änderungen
äußerst geringfügig: nur die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses der
Regionen (AdR) und des Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) wird modifiziert.
[ Seitenanfang ]
DAS RECHTSPRECHUNGSSYSTEM: DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF UND DAS GERICHT
Nach den umfassenden Änderungen, die durch den Vertrag von Nizza am Rechtsprechungssystem vorgenommen wurden - z. B. eine bessere Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Instanzen und die Möglichkeit, dem Gericht Fachgerichte beizuordnen - werden im Verfassungsentwurf wiederum zusätzliche Änderungen vorgeschlagen.
Der Verfassungsentwurf sieht keine Änderungen des Aufgabenbereichs des Gerichtshofs
vor. Gleichwohl heißt es: „Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe,
damit ein wirksamer Rechtsschutz auf dem Gebiet des Unionsrechts gewährleistet ist"
(Artikel I-28).
Die Konventsmitglieder haben sich dafür entschieden, die Benennung des Gerichtshofs
zu ändern. Der Begriff „Gerichtshof" steht nunmehr offiziell für die doppelte Gerichtsbarkeit
in ihrer Gesamtheit. Die höchste Instanz wird als „Europäischer Gerichtshof" bezeichnet,
und das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wird in „Gericht"
umbenannt. In Artikel I-28 heißt es: „Zum Gerichtshof gehören der Europäische Gerichtshof,
das Gericht und Fachgerichte".
Gemäß Artikel III-264 der Verfassung können dem Gericht durch ein Europäisches Gesetz Fachgerichte beigeordnet werden. In diesem Gesetz, das auf Vorschlag des Gerichtshofs oder der Kommission nach dem ordentlichen Rechtsetzungsverfahren erlassen wird, werden die Regeln für die Zusammensetzung dieses Gerichts und der ihm übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt.
Gemäß Artikel III-262 der Verfassung wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor der Entscheidung der Regierungen der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts abzugeben.
Und schließlich wird der Zugang von Einzelpersonen zum Gericht erleichtert. Gemäß Artikel III-270 kann jede natürliche oder juristische Person „gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben". So dürfte es dieser Verfassungsentwurf den Bürgern erleichtern, gegen Verordnungen der Union Klage zu erheben, die mit Sanktionen verbunden sind, selbst wenn sie persönlich nicht davon betroffen sind (wie dies nach den derzeit geltenden Verträgen vorgeschrieben ist).
[ Seitenanfang ]
Die Verfassung schlägt vor, der Europäischen Zentralbank den Status eines Organs zu verleihen. Artikel I-29 gibt die allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf die EZB und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) wieder, ohne jedoch inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Durch die Zusammenfassung der Aufgaben der EZB in Artikel I-29 werden diese verdeutlicht. Außerdem wird das Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB beibehalten.
Artikel I-30 des Verfassungsentwurfs gibt einen kurzen Überblick über die Aufgaben des Rechnungshofs. Ausführlichere Bestimmungen - ohne inhaltliche Änderung - finden sich in den Artikeln III-290 und III-291.
[ Seitenanfang ]
DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
Der Verfassungsentwurf hat die beratenden Einrichtungen nicht zu Organen ernannt,
wie vom Ausschuss der Regionen gefordert. Die einzige Änderung bezieht sich auf die
Dauer der Amtszeit der Mitglieder der beiden beratenden Einrichtungen der EU, d.
h. des AdR und des EWSA. Diese Amtszeit ist nunmehr auf fünf Jahre angesetzt (statt
vier), wodurch sie mit der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments übereinstimmt
(Artikel III-292 für den AdR und Artikel III-296 für den EWSA).
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Einrichtungen
nicht mehr in der Verfassung geregelt ist. Dies geschieht nun durch einen Europäischen
Beschluss, der einstimmig vom Ministerrat erlassen wird (Artikel III-292 für den
AdR und Artikel III-295 für den EWSA).
[ Seitenanfang ]
| Artikel | Thema | Anmerkungen |
|---|---|---|
| I-29 und III-77 bis III-87 | Die Europäische Zentralbank | - |
| I-30 und III-290 bis III-291 | Der Rechnungshof | |
| I-28 und III-258 bis III-289 | Der Gerichtshof | |
| I-28 | Der Gerichtshof (Benennung) | Umfassende Änderungen |
| III-262 | Der Gerichtshof (Auswahl der Richter und Generalanwälte) | |
| III-264 | Der Gerichtshof (Fachgerichte) | |
| III-270 | Der Gerichtshof (Klagen der Bürger) | |
| I-31 | Die beratenden Einrichtungen | - |
| III-292 bis III-294 | Der Ausschuss der Regionen | |
| III-295 bis III-298 | Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss |
[ Seitenanfang ] [ Vorherige Seite ] [ Nächste Seite ] [ Inhaltsverzeichnis ]
Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Konventstexts dar.
