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Die Politikbereiche der Union
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
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Einleitung
Der Entscheidungsprozess
Die verstärkte Zusammenarbeit
Die Instrumente der GASP
Die Finanzierung der GASP
Die Rolle des Gerichtshofs
Übersichtstabelle
In Artikel I-11 Absatz 4 des Verfassungsentwurfs wird der Europäischen Union (EU) die Zuständigkeit zugewiesen, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu erarbeiten und zu verwirklichen, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer Gemeinsamen Verteidigungspolitik . Diese Politik beruht auf „einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten…".
Eine der wichtigsten Änderungen in diesem Bereich, die gegenüber den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) durch den Entwurf des Verfassungsvertrags vorgenommen worden sind, ist die Einführung eines Außenministers der Union. Dieser arbeitet an der Festlegung der GASP und ihrer Umsetzung mit. Er übernimmt die Vertretung nach außen, die derzeit der Präsidentschaft obliegt. Desgleichen ist er für die Koordinierung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen zuständig.
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Gemäß dem Verfassungsentwurf verfügt die Kommission nicht mehr über ein Vorschlagsrecht im GASP-Bereich. Sie kann jedoch zur Unterstützung einer Initiative des Außenministers tätig werden.
Bei der Entscheidungsfindung ist kein echter Fortschritt zu verzeichnen. Der Ministerrat entscheidet weiterhin in den meisten Fällen einstimmig. Die Mitgliedstaaten verfügen nach wie vor über ein Vetorecht.
Wie im EU-Vertrag ist eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nur in einigen genau festgelegten Fällen vorgesehen. Es ist allerdings hier durch die Verfassung ein neuer derartige Fall eingeführt worden. Der Ministerrat kann auf Vorschlag des Außenministers, den dieser auf spezielles Ersuchen des Europäischen Rates unterbreitet, mit qualifizierter Mehrheit beschließen (Artikel III-201).
Im Übrigen sieht der Verfassungsentwurf die Möglichkeit eines „Übergangs" zur qualifizierten Mehrheit vor. So kann der Europäische Rat einstimmig beschließen, dass der Ministerrat in den Fällen, in denen dies in der Verfassung nicht vorgesehen ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
In den Fällen, in denen eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit vorgesehen ist, kann jeder Mitgliedstaat seine Absicht kundtun, den entsprechenden Beschluss ablehnen zu wollen. Er muss dann jedoch „wesentliche" Gründe der nationalen Politik anführen und nicht lediglich „wichtige", wie dies heute im EU-Vertrag vorgesehen ist. In diesem Fall tritt der Außenminister als Vermittler auf, damit eine annehmbare Lösung erreicht wird, bevor die Frage an den Europäischen Rat verwiesen wird. Dieser fasst einen einstimmigen Beschluss.
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Die Bestimmungen der Verfassung für die verstärkte Zusammenarbeit entsprechen im Wesentlichen den derzeitigen im EU-Vertrag vorgesehenen Bestimmungen. Die einzige bemerkenswerte Änderung besteht darin, dass die Mindestzahl für eine Beteiligung auf ein Drittel der Mitgliedstaaten angehoben worden ist, im Gegensatz zu derzeit acht.
Im Übrigen ist eine verstärkte Zusammenarbeit im gesamten Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik möglich und nicht mehr lediglich zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder zur Umsetzung eines gemeinsamen Standpunkts, wie dies Artikel 27 b des EU-Vertrags vorsieht. Darüber hinaus kann eine „strukturierte Zusammenarbeit" im Bereich der Verteidigung begründet werden. Dies stellt eine echte Neuerung im Vergleich zum EU-Vertrag dar, der dies ausdrücklich untersagt.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel III-328 des Verfassungsentwurfs die Mitgliedstaaten im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit beschließen können, mit qualifizierter Mehrheit abzustimmen, auch wenn im Grundsatz eigentlich Einstimmigkeit erforderlich ist. Dies könnte den Weg frei machen für die Bildung eines harten Kerns im GASP-Bereich.
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In dem Entwurf des Verfassungsvertrags werden die Instrumente der GASP, im Vergleich zum EU-Vertrag, auf Europäische Beschlüsse und internationale Abkommen begrenzt. Der Ministerrat kann somit Europäische Beschlüsse zu folgenden Punkten fassen:
- Aktionen der Union;
- Standpunkte der Union;
- Umsetzung dieser Aktionen und Standpunkte.
Der Rückgriff auf Gesetzgebungsinstrumente wie Europäisches Gesetz und Europäisches Rahmengesetz ist ausgeschlossen.
Außerdem sind, trotz einer sehr geringfügigen Nutzung gemeinsamer Strategien im Rahmen des EU-Vertrags, diese in der Verfassung in der Form von allgemeinen Leitlinien wieder aufgenommen worden, die vom Europäischen Rat festgelegt werden (Artikel III-196).
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Die Kosten im Zusammenhang mit der GASP gehen weiterhin zu Lasten des allgemeinen Haushalts der Union, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen. Darüber hinaus sieht der Verfassungsentwurf die Annahme eines Europäischen Beschlusses vor, der einen schnellen Zugriff auf Haushaltsmittel zur Sofortfinanzierung von Initiativen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewährleistet, insbesondere Aktivitäten zur Vorbereitung der Petersberger Aufgaben (humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen usw.).
Im Übrigen wird ein aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gebildeter Anschubfonds für die Finanzierung derjenigen Aktivitäten zur Vorbereitung der Petersberger Aufgaben eingerichtet, die nicht zu Lasten des allgemeinen Haushalts der Union gehen (Artikel III-215).
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Der Gerichtshof besitzt keine Zuständigkeit im Bereich der GASP. Er ist jedoch für Klagen zuständig, die die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der vom Ministerrat verfügten restriktiven Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen betreffen.
Der Gerichtshof ist auch befugt, über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens, einschließlich im GASP-Bereich, mit den Verfassungsbestimmungen zu befinden.
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| Artikel | Thema | Anmerkungen |
| Artikel I-11 Absatz 4 | Grundsatz der Zuständigkeit der EU für die
GASP
|
- |
| Artikel I-15 | Zuständigkeiten im Bereich der GASP | - |
| Artikel I-27 | Ernennung, Rolle und Verantwortlichkeit des Außenministers | Neue Bestimmungen |
| Artikel I-39 | Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik | - |
| Artikel I-40 | Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik | - |
| Artikel I-43 | Die verstärkte Zusammenarbeit | - |
| Artikel III-195 bis III-215 (Kapitel II von Titel V) | Bestimmungen hinsichtlich der GASP | - |
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Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Konventstexts dar.
