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Die Politikbereiche der Union
Die Wirtschafts- und Währungspolitik
-
Einleitung
Die Europäische Zentralbank
Die Wirtschaftspolitik
Die Währungspolitik
Besondere Bestimmungen für die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten
Die Vereinfachung der Texte
Weitere Bestimmungen
Übersichtstabelle
Der Entwurf des vom Konvent vorgeschlagenen Verfassungsvertrags bringt bedeutende Verbesserungen im Bereich der Wirtschaftspolitik und der
Währungspolitik der Union mit sich, insbesondere:
- Stärkung der Handlungsfähigkeit der Union und insbesondere der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben;
- Verankerung der Europäischen Zentralbank (EZB) als Organ der Union;
- eine deutliche Vereinfachung der Texte.
Die Wirtschafts- und Währungspolitik war Gegenstand langer Diskussionen im Konvent
und bei den Mitgliedern der zu diesem Thema eingesetzten Arbeitsgruppe. Der gefundene
Konsens müsste es der Union ermöglichen, die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
zu stärken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, werden in sie betreffenden
Entscheidungen über eine größere Autonomie verfügen, ohne dass die anderen Mitgliedstaaten
an den Abstimmungen teilnehmen. Zu diesem Punkt schlägt der Konvent einen neuen Abschnitt
für die Mitgliedsstaaten, die den Euro eingeführt haben, sowie ein Protokoll betreffend
die Euro-Gruppe im Anhang zur Verfassung vor.
Die Mitglieder des Konvents schlagen schließlich vor, Abstimmungen mit qualifizierter
Mehrheit auf fast alle Bestimmungen der Wirtschafts- und Währungspolitik mit nur
wenigen Ausnahmen auszuweiten.
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Die Europäische Zentralbank wird nach den Vorschlägen des Konvents ein Organ der
Union. Der ihr gewidmete Artikel I-29 übernimmt bestimmte institutionelle Regelungen
des Teils III der Verfassung und fasst sie in einem einzigen Artikel zusammen, um
sie den Bürgern besser zugänglich zu machen.
Da der Rat der EZB Rechtsakte in bestimmten Bereichen erlassen kann und er zu
allen Entwürfen für Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen, für die er zuständig
ist, konsultiert wird, ist die Entscheidung, der EZB das Statut eines Organs zu verleihen,
ein logischer Schritt. Dadurch, dass die EZB ein Organ der Union wird, ändert sich
jedoch nichts an den Aufgaben, Satzungen oder Zielsetzungen der Europäischen Zentralbank
oder des Europäischen Systems der Zentralbanken.
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Die Zuständigkeit der Union für die Förderung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten ist in Artikel I-14 geregelt. Die Vorgabe der Grundzüge der Wirtschaftspolitik wird besonders erwähnt, wobei jedoch präzisiert wird, dass für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, besondere Bestimmungen gelten.
Der Konvent schlägt mehrere Neuerungen für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik vor (Artikel III-71):
- die Kommission kann eine Verwarnung an einen Mitgliedstaaten richten, dessen Wirtschaftspolitik nicht den Grundzügen der Wirtschaftspolitik entspricht oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährdet;
- wenn der Ministerrat eine Empfehlung an einen Mitgliedstaat ausspricht, nimmt dieser Staat nicht an der Abstimmung teil.
Zu dem Verfahren bei übermäßigem Defizit sieht der Entwurf des Verfassungsvertrags folgende Änderungen vor (Artikel III-76):
- die Entscheidung des Ministerrats über das Vorhandensein eines übermäßigen Defizits und die entsprechenden Empfehlungen basieren auf einem Vorschlag der Kommission. Dies bedeutet, dass der Rat nur einstimmig von diesem Vorschlag abweichen kann, was die Rolle der Kommission in diesem Verfahren stärkt;
- der fragliche Mitgliedstaat nimmt nicht an der Abstimmung über das Vorhandensein eines übermäßigen Defizits teil;
- die qualifizierte Mehrheit erfordert nicht mehr zwei Drittel der Mitgliedstaaten, sondern die einfache qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten.
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Der Entwurf eines Verfassungsvertrags sieht eine sehr klare Aufteilung der Kompetenzen der Union bei der Währungspolitik vor. Die Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Währungspolitik der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (Artikel I-12). Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, behalten ihre Zuständigkeit in Währungsfragen.
Die Bestimmungen über die Aufgaben und Ziele des Europäischen Systems der Zentralbanken bleiben insgesamt unverändert (Artikel III-77 bis III- 83). Der Konvent schlägt die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage für die Annahme von Maßnahmen vor, die notwendig sind für die Einführung des Euro und seine laufende Verwendung, und die die bestehenden Übergangsbestimmungen der derzeitigen Verträge ersetzen sollen (Artikel III-83).
Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Konvent vorschlägt, die Bestimmungen über Vereinbarungen über den Wechselkurs, die sich zur Zeit in dem Kapitel über Währungspolitik in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) befinden, in das Kapitel über auswärtiges Handeln der Union (Artikel III-228) zu überführen, ohne den Inhalt der Bestimmungen grundlegend zu ändern.
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BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN
Der Verfassungsentwurf sieht besondere Bestimmungen nur für die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten in den Artikeln III-88 bis III-90 vor. Die Mitgliedstaaten der Euro-Zone können dann Maßnahmen treffen, um die Koordinierung ihrer Haushaltsdisziplin zu stärken, und konkretere Leitlinien für ihre Wirtschaftspolitik erarbeiten, wobei sie darauf achten, dass diese Leitlinien gut mit denen für die gesamte Union vereinbar sind.
Im Sinne der genannten Artikel sind nur die Mitglieder des Ministerrates, die die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten vertreten, stimmberechtigt, d. h. keine Beteiligung der anderen Mitgliedstaaten an Abstimmungen über folgende Maßnahmen:
- Maßnahmen zur Stärkung der Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin;
- Maßnahmen im Zusammenhang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik für die Euro-Zone;
- gemeinsame Standpunkte innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich.;
- Maßnahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Vertretung in diesen Einrichtungen und Konferenzen.
Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, allein stimmberechtigt sind über sie betreffende Fragen, bedeutet einen großen, unverzichtbar gewordenen Fortschritt. Mit dem Beitritt der nächsten zehn Mitgliedstaaten befinden sich die zwölf Länder der Euro-Zone nämlich im Ministerrat in der Minderheit, bis die neuen Mitgliedsstaaten die Konvergenzkriterien für die Einführung der Europäischen Währung erfüllen. Diese Bestimmung ermöglicht es also, während dieser Übergangsphase Entscheidungen nur durch die betreffenden Länder treffen zu lassen.
Die Mitglieder des Konvents schlagen vor, der Verfassung ein Protokoll betreffend die Euro-Gruppe hinzuzufügen, das die Modalitäten für die Tagungen der Minister der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten regelt. Die informellen Sitzungen der Euro-Gruppe ermöglichen einen verstärkten Dialog über Fragen im Zusammenhang mit den besonderen Verantwortlichkeiten dieser Staaten. Die Kommission und die EZB werden zu diesen Sitzungen eingeladen. Die Minister der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, wählen mit der Mehrheit dieser Mitgliedstaaten einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre.
Das Protokoll bestätigt also die derzeitige Praxis im Hinblick auf die Abhaltung von Sitzungen, nur die Wahl eines Präsidenten der Euro-Gruppe ist eine wirkliche Neuerung. Auch wenn der Vertrag in Artikel III-89 direkt auf dieses Protokoll verweist, ist die Euro-Gruppe dennoch nicht offiziell institutionalisiert. Daher werden die offiziellen Entscheidungen weiterhin im Ministerrat getroffen.
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Der Konvent schlägt einen grundlegend geänderten Text für die Übergangsbestimmungen vor (Artikel 116 bis 124 EG-Vertrag). Er schlägt die Streichung aller Bestimmungen vor, die mit der Einführung des Euro überflüssig geworden sind. Der Entwurf des Verfassungsvertrags fasst die Übergangsbestimmungen in den Artikeln III-91 bis III-96 zusammen. Diese Artikel enthalten die Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die also den Euro noch nicht als Währung eingeführt haben. In den Artikeln werden insbesondere festgehalten:
- Definition der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, sowie der Bestimmungen der Verfassung, die nicht auf diese Mitgliedstaaten anwendbar sind (Artikel III-91);
- das Verfahren für die spätere Einführung des Euro durch einen Mitgliedstaat (Artikel III-92);
- die besonderen Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (Artikel III-93 bis III-96).
Ohne den Inhalt grundlegend zu ändern, schlägt der Konvent also eine deutliche Vereinfachung dieser Bestimmungen vor, was die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit für die Bürger verbessert.
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Der Konvent schlägt die Erweiterung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit vor. Nur einige Bestimmungen werden weiterhin einstimmig im Ministerrat getroffen werden müssen, insbesondere:
- Annahme von Maßnahmen zur Ersetzung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, in dem die Konvergenzkriterien für die Einführung des Euro definiert werden (Artikel III-76);
- Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der EZB (Artikel III-84);
- Festsetzung des Kurses, zu dem die Währung eines betreffenden Mitgliedstaats durch den Euro ersetzt wird (Artikel III-92).
Der Konvent schlägt ebenfalls vor, dem Europäischen Parlament eine wichtigere Rolle zurückzuweisen, indem die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf folgende Bestimmungen ausgeweitet wird:
- multilaterale Überwachung der Wirtschaftspolitik (Artikel III-71);
- die besonderen Aufgaben der EZB (Artikel III-77);
- die Änderung der Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB (Artikel III-79);
- die für die Verwendung des Euro erforderlichen Maßnahmen (Artikel III-83).
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| Artikel | Thema | Anmerkungen |
|---|---|---|
| I-12 | Ausschließliche Zuständigkeiten | - |
| I-14 | Die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik | - |
| I-29 | Die Europäische Zentralbank | Umfassende Änderungen |
| III-69 | Wirtschafts- und Währungspolitik - Allgemeines | - |
| III-70 bis III-76 | Die Wirtschaftspolitik | Umfassende Änderungen |
| III-77 bis III-83 | Die Währungspolitik | - |
| III-84 bis III-87 | Institutionelle Bestimmungen | Umfassende Änderungen |
| III-88 bis III-90 | Besondere Bestimmungen für die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten | Neue Bestimmungen |
| III-91 bis III-96 | Übergangsbestimmungen | - |
| Protokoll betreffend die Euro-Gruppe | - | Neue Bestimmungen |
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Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Konventstexts dar.
