DAS EUROPÄISCHE AUFBAUWERK IM SPIEGEL SEINER VERTRÄGE >
Archiv Archiv Archiv Archiv
Die Gründungsprinzipen der Union
Das demokratische Leben
Einführung
Die Unionsbürgerschaft
Repräsentative Demokratie und demokratische Gleichheit
Der Grundsatz der partizipativen Demokratie
Übersichtstabelle
„Das demokratische Leben" findet seine Entsprechung in Titel VI des ersten Teils
der Verfassung (Artikel I-44 bis I-51). Dieser Titel umfasst acht Artikel, die der
repräsentativen Demokratie , der partizipativen Demokratie, der Transparenz, dem
Zugang zu Dokumenten, dem Schutz personenbezogener Daten, der/dem Europäischen Bürgerbeauftragten
sowie der Rolle der Sozialpartner und der Kirchen gewidmet sind.
Der Titel zum demokratischen Leben ist im Zusammenhang mit folgenden Artikeln
zu sehen: Artikel I-8 die Unionsbürgerschaft betreffend, Artikel II-39 bis II-46
der Grundrechtscharta, die alle mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte aufgreift,
sowie Artikel III-9 bis III-13, die ebenfalls diesem Thema gewidmet sind.
Der Verfassungsentwurf bekräftigt die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und definiert erstmals das demokratische Fundament der Union, das auf drei Grundsätzen aufbaut: dem Grundsatz der demokratischen Gleichheit, dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie und dem Grundsatz der partizipativen Demokratie. Und schließlich fasst der dem demokratischen Leben gewidmete Titel VI ebenfalls einzelne Bestimmungen zusammen, die bisher in den Verträgen verstreut waren, vor allem im Bereich der Transparenz, des Zugangs zu Dokumenten, der Rolle der/des Europäischen Bürgerbeauftragten…
[ Seitenanfang ]
Die Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ableiten, sind nun - ohne Änderungen - in Artikel I-8 zusammengefasst:
- das Recht sich frei zu bewegen und aufzuhalten;
- das aktive und passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament sowie bei Kommunalwahlen;
- das Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Stellen;
- das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an die/den Europäische/n Bürgerbeauftragte/n zu wenden;
- das Recht, sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe und die beratenden Einrichtungen zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.
In Artikel I-8 wird auch darauf hingewiesen, dass die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzutritt, ohne diese zu ersetzen.
[ Seitenanfang ]
REPRÄSENTATIVE DEMOKRATIE UND DEMOKRATISCHE GLEICHHEIT
Die Grundsätze der demokratischen Gleichheit und der repräsentativen Demokratie sind zwar in den Texten festgeschrieben, verleihen den europäischen Bürgerinnen und Bürgern jedoch keine neuen Rechte, sondern bestätigen Grundsätze, die sich aus dem Geist der Verträge ergeben. Daher sind die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Darüber hinaus sind die nationalen Regierungen, die ihre Vertreter/innen in den Europäischen Rat und in den Ministerrat entsenden, ihren nationalen Parlamenten Rechenschaft schuldig, die wiederum von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern gewählt sind.
[ Seitenanfang ]
DER GRUNDSATZ DER PARTIZIPATIVEN DEMOKRATIE
Die demokratische Teilhabe ist eine der Grundlagen für das Funktionieren der Union.
Die wichtigste Innovation in diesem Bereich ist die Einführung eines Initiativrechtes
der Bürger/innen. Artikel I-46 legt fest, dass die Kommission mit einer Petition,
die in mehreren Mitgliedstaaten von mindestens einer Million Menschen unterschrieben
wurde, aufgefordert werden kann, gesetzgeberisch aktiv zu werden, sofern dies mit
der Verfassung und insbesondere der Charta der Grundrechte vereinbar ist. Diese Bürgerinitiative
rührt in keinster Weise ans Initiativrecht der Kommission.
Diese wesentliche Neuerung führt erstmals den Begriff der partizipativen Demokratie
in der europäischen Politik ein. Ein derartiges Instrument gibt auch den europäischen
Bürgerinnen und Bürgern, die gerne das „Demokratiedefizit der Union" beklagen, die
Möglichkeit, sich unmittelbar Gehör zu verschaffen. Diese Neuerung geht Hand in Hand
mit den Bemühungen um eine klare Neuverteilung der Kompetenzen und eine Vereinfachung
der Rechtsinstrumente, die die Gemeinschaftsorgane bürgernäher machen sollen.
Derselbe Artikel besagt auch, dass die Organe einen offenen, transparenten und
regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen
und dass die Kommission umfangreiche Anhörungen der betroffenen Parteien durchführt.
Über diesen Artikel I-46 hinaus fasst der Titel zum demokratischen Leben noch einige Bestimmungen zusammen, die derzeit in den Verträgen verstreut sind, und gibt sie entweder identisch oder in ergänzter Form wieder:
- Das Prinzip der Bürgernähe („Die Entscheidungen werden so offen und so bürgernah wie möglich getroffen.") sowie die Rolle der politischen Parteien auf europäischer Ebene und der/des Europäischen Bürgerbeauftragen wurden je identisch in Artikel I-45 aufgenommen.
- Was die Transparenz der Arbeit der Organe betrifft, legt Artikel I-49 eindeutig fest, dass das Europäische Parlament und der Ministerrat öffentlich tagen, wenn sie über Gesetzgebungsvorschläge beraten oder diese beschließen. Derselbe Artikel weitet das Recht auf Zugang zu Dokumenten auf die Einrichtungen und Agenturen der Union aus, wo der entsprechende Artikel des EG-Vertrags nur auf Dokumente des Parlaments, der Kommission und des Rates abzielte.
- Schließlich übernimmt Artikel I-50 zum Schutz personenbezogener Daten den Inhalt des entsprechenden Artikels aus dem EG-Vertrag und bezieht auch die Bestimmungen von Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ein.
Die Rolle der Sozialpartner und der Kirchen ist erstmals im Entwurf für die Verfassung
verankert.
Artikel I-47 anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner und den offenen
Dialog und respektiert die Autonomie der Sozialpartner.
Artikel I-51 greift die von der Regierungskonferenz, die mit dem Vertrag von
Amsterdam endete, beschlossenen Bestimmungen zum „Status der Kirchen und weltanschaulichen
Gemeinschaften" auf und ergänzt sie. Der Verfassungsentwurf anerkennt offiziell die
Identität und den besonderen Beitrag der Kirchen, religiöser, philosophischer oder
weltanschaulicher Gemeinschaften und pflegt einen offenen, transparenten und regelmäßigen
Dialog mit ihnen.
[ Seitenanfang ]
| Artikel | Thema | Anmerkungen |
|---|---|---|
| I-8 | Unionsbürgerschaft | - |
| I-44 bis I-51 (Titel VI) | Das demokratische Leben der Union | Neue Bestimmungen
|
| I-46 | Partizipative Demokratie (Bürgerinitiative) | |
| I-47 | Rolle der Sozialpartner | |
| I-49 | Transparenz der Arbeit der Organe | Umfassende Änderungen |
| I-50 | Schutz personenbezogener Daten | - |
| I-51 | Kirchen und weltanschauliche Gemeinschaften | Neue Bestimmungen |
| II-39 bis II-46 | Charta der Grundrechte (Titel zu den Bürgerrechten) | - |
| III-9 bis III-13 | Unionsbürgerschaft |
[ Seitenanfang ] [ Vorherige Seite ] [ Nächste Seite ] [ Inhaltsverzeichnis ]
Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Konventstexts dar.
